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NR | Nachrichten Regional
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Home Regional Hassloch

Nachrichten Regional erwirkt Einstweilige Verfügung gegen Speyerer IT-Unternehmer

von Karin Hurrle
30.12.2018
in Hassloch
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URTEIL des Amtsgerichts Speyer bestätigt Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung

von Karin Hurrle

NACHRICHTEN REGIONAL hat gegen einen Speyerer IT-Unternehmer eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil er deren Webseiten und die E-Mail Accounts gesperrt hatte. Vorausgegangen ist ein Streit um unberechtigte Forderungen des IT-Unternehmers, die in dieser einstweiligen Verfügung gegen ihn mündeten und die durch Beschluss des Amtsgerichtes Speyer bestätigt  wurde. Der Speyerer IT-Unternehmer, der auch Webhoster von NR war, schaltete daraufhin einen Harthäuser Rechtsanwalt ein, der Widerspruch gegen den Beschluss des AG Speyer einlegte und beantragte gleichzeitig, das Hauptverfahren zu eröffnen, das am 06.11.2018 vor dem Amtsgericht Speyer stattfand. In der Hauptverhandlung konnte die Sachlage nochmals mit der Richterin, der Neustadter Rechtsanwältin, die NR juristisch vertrat sowie mit dem Harthäuser Rechtsanwalt ausführlich erörtert werden. Am 21.11.2018 erging dann das URTEIL des Amtsgerichts Speyer, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorlagen, nachdem der Zugang durch den Verfügungsbeklagten wiederhergestellt wurde, so dass nach der Erörterung beim Amtsgericht Speyer die Hauptsache als erledigt erklärt wurde. Dem Verfügungsbeklagten, also dem Speyerer IT-Unternehmer, wurden mit dem Urteil auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Was also war passiert, was zu dieser einstweiligen Verfügung Anlass gab?

NACHRICHTEN REGIONAL schloss am 24.07.2018 mit dem Speyerer IT-Unternehmer vier Web-Hosting-Verträge. Inhalt der Verträge war die Zurverfügungstellung von Webhostingpaketen, Einrichtung der Webspaces und die Registrierung der Inklusivdomains „nachrichten-regional.de“, „lebensfreude-selsbthilfe.de“, „karin-hurrle.de“ sowie „verein-ftgrev.de“. Die Mindestlaufzeit der auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge war auf ein Jahr ab Bereitstellung der Domains und Webspaces festgelegt. Am 24.09.2018 sperrte der Verfügungsbeklagte wegen Streitigkeiten über offene Forderungen den Zugang der Verfügungsklägerin zu ihren Websites und E-Mail Accounts. Mit Schreiben vom 24.09.2018, der Verfügungsbeklagten zugegangen am 29.09.2018, kündigte der Verfügungsbeklagte die geschlossenen Verträge fristlos wegen mehrmals angemahnten, offenen Rechnungsbeträgen und geschäftsschädigenden Aussagen. Zur Darstellung des Inhalts wurde auf das Kündigungsschreiben Bezug genommen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 26.09.2018, zugestellt am 27.09.2018, wurde der Verfügungsbeklagte verpflichtet, der Verfügungsklägerin die Zugangsdaten der Domains der Webseiten von NACHRICHTEN REGIONAL, Karin Hurrle, Selbsthilfegruppe „Lebensfreude“ und FTGR sowie Daten ihrer E-Mail Accounts unverzüglich zur Verfügung zu stellen und diese Webseiten wieder für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Verfügungsbeklagte veranlasste am 02.10.2018 die Freischaltung der Accounts der Verfügungsklägerin und erhob am 15.10.2018 durch seinen Harthäuser Rechtsanwalt WIDERSPRUCH gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung.

Die Verfügungsklägerin lasst daraufhin von ihrer Neustadter Rechtsanwältin Susanne Metz vortragen, dass die Sperrung durch den Verfügungsbeklagten widerrechtlich erfolgt sei. Er habe von der Verfügungsklägerin bislang insgesamt 2.254,94 Euro erhalten. Am 10.07.2018, vor Unterzeichnung der Hostingverträge habe er 773,50 Euro für Reparaturabeiten erhalten, auf Rechnungen vom 02.08. und 10.08.2018 seien insgesamt 700 Euro sowie am 10.08.2018 weitere 660,82 Euro, 80,56 Euro und 39,96 Euro gezahlt worden. Die Verfügungsklägerin beantrage daher festzustellen, dass das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Verfügungsbeklagte beantragte daraufhin durch seinen Harthäuser Rechtsanwalt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte trägt weiterhin vor, er sei zur fristlosen Kündigung und Sperrung der Zugänge berechtigt gewesen. Er habe insgesamt von der Verfügungsgeklagten 1.554,94 Euro erhalten, die Verfügungsklägerin schulde ihm weitere 1.007,48 Euro.

Am 21.11.2018 hat das Amtsgericht Speyer durch URTEIL AZ.: 32 C 385/18  festgestellt, dass das Einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledig ist und der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Folgende Entscheidungsgründe wurden zur Urteilsfindung durch das Amtsgericht Speyer zugrunde gelegt:

Der WIDERSPRUCH des Verfügungsbeklagten ist erfolglos. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung lagen vor. Nachdem der Zugang durch den Verfügungsbeklagten wiederhergestellt wurde, ist das Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt. Die Verfügungsklägerin hat den Anspruch auf Wiedereinräumung des Zugangs für die Webseite hinreichend glaubhaft gemacht. Bei den Entscheidungsgründen bezog sich das AG Speyer auf das BGH Urteil vom 4.3.2010 – III ZR 79/09 b.juris Rz 20. Der Verfügungsbeklagte sei nicht berechtigt gewesen, die der Verfügungsklägerin übermittelten Zugangsdaten eigenmächtig zu ändern und so deren weiteren Zugriff auf die Webseiten und E-Mai Accounts zu verhindern. Die Verfügungsklägerin habe auch die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes gemäß §§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhabt gemacht. Es liege auf der Hand, dass die Verfügungsklägerin in ihren geschäftlichen Aktivitäten durch die Verhinderung des Zugangs auf ihre Websites erheblich beeinträchtigt war. Zudem sei anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, mit denen verbotener Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinräumung des Besitzes anzuordnen haben und letztendlich den Hauptsacheanspruch erledigen. Da der Verfügungsklägerin faktisch der Netzzugang und das Betreiben ihrer Websites durch die Maßnahme des Verfügungsbeklagten unmöglich gemacht wurde, war die Herstellung des ursprünglichen Zustandes wieder anzuordnen (vgl. Brandenburgisches OLG v. 12.11.2008, 6 W 183/08 b. juris). Soweit der Verfügungsbeklagte sich auf das Recht zur fristlosen Kündigung der Verträge berufen habe, fehlte es bereits an der Glaubhaftmachung des Vortrages, so die weitere Begründung des AG Speyer.

Nach URTEILS-Bestätigung der einstweiligen Verfügung durch das Amtsgericht Speyer vom 21.11.2018 kündige die Inhaberin der Websites alle Geschäftsverbindungen mit dem Speyerer IT-Unternehmer und zog mit ihren Daten auf einen anderen Server um.

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