Wer steckt alles dahinter? – Und warum greift kein Verantwortlicher in diese Handlungen ein?
DRK-Bereitschaftsleiter erhält Hausverbot – Handlungen erfordern Überprüfung der Dienstaufsicht der Haßlocher Vorstandschaft von Karin Hurrle Beim Deutschen Roten Kreuz in Haßloch scheint schon lange nicht mehr alles „rund“ zu laufen. Anfang 2018 erhält NACHRICHTEN REGIONAL eine Strafanzeige von dem Vorsitzenden Jürgen Vogt und seinem Stellvertreter Klaus Fuchs, und zwar wegen eines Berichtes über die Mitgliederversammlung am 27.12.2017. Und jetzt erteilt Vogt dem Bereitschaftsleiter des Roten Kreuzes Haßloch Hausverbot, der als Rettungssanitäter seinen Dienst beim Roten Kreuz verrichtet, um Menschenleben zu retten. Handlungen, die mit normalem Menschenverstand keiner mehr nachvollziehen kann. Und Vorgehen, die man von übergeordneter Stelle anscheinend nicht in den „Griff“ zu bekommen scheint? Zu mehreren diesbezüglichen Anfragen beim Kreisverband Bad Dürkheim wollte sich bisher niemand äußern. Lediglich wurden jetzt Stimmen auf Kreisebene laut, dass es so beim Haßlocher Roten Kreuz nicht mehr länger weiter gehen kann. Nun muss der Präsident des DRK-Landesverbandes eingreifen und die Dienstaufsicht überprüfen, da der Vorstand ganz klar gegen § 24 Abs. 1 der Satzung des DRK Haßloch-Meckenheim verstoßen hat. Der Präsident des DRK-Landesverbandes kann bei der Verletzung einer Dienstaufsicht von Vorstandsmitgliedern außerdem entscheiden, dass eine kommissarische Vertretung eingesetzt wird. Aus internen DRK-Kreisen war nun zu hören, dass seit dem Führungswechsel Ende 2009 beim DRK Haßloch „der Wurm“ drin ist, keiner halte sich mehr an die Werte und die sieben Grundsätze des Gründers Henry Dunant, um durch Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität sein Ehrenamt beim Haßlocher Deutschen Roten Kreuz verrichten zu können. NACHRICHTEN REGIONAL konnte inzwischen mit einigen Ehrenamtlichen des DRK Haßloch wegen des Hausverbots des Bereitschaftsleiters sprechen, auch über die Mitgliederversammlung vom 21. Dezember 2017 und den Bericht in NR vom 27.12.2017. Auf jeden Fall konnte unserer Redaktion versichert werden, dass der Versammlungsverlauf wahrheitsgetreu im Bericht wiedergegeben worden sei. Einige Mitglieder wussten sogar zu berichten, dass der Sitzungsleiter Jürgen von der Au während seinen Wahlhandlungen ermahnt wurde, weil er vor der Wahl Werbung für den Amtsinhaber Jürgen Vogt gemacht habe. NR hat in diesem Zusammenhang auch erfahren, dass Vorstandsmitglieder mehr oder weniger Ralf Trösch überreden mussten, dass er wieder als Schatzmeister kandidierte. Inzwischen soll Trösch nur noch selten an Vorstandssitzungen teilnehmen. Er habe auch nicht mitgestimmt, als der Vorstand dem Bereitschaftsleiter Hausverbot beim DRK Haßloch erteilt habe, auch der Strafanzeige gegen NR soll Trösch nicht zugestimmt haben. Aus den Unterlagen, die unserer Redaktion inzwischen vorliegen, haben lediglich Jürgen Vogt, Klaus Fuchs, Ursula Nelles, Petra Volkmer, Markus Leib, Regina Müller, Brigitte Walachowitsch, Reinhold Litzel und Anja Sauter dem Vorschlag von Vogt zugestimmt. Um Rechtssicherheit über das Hausverbot zu erhalten, musste der Bereitschaftsleiter nun einen Rechtsanwalt konsultieren. Der sollte gegen Vogts „Entscheidung“ Widerspruch einlegen. Ob das DRK Haßloch seinen Haßlocher Rechtsanwalt Steven Wolf von der Kanzlei Pfeil & Wolf mit den Rechtsstreitigkeiten beauftragen wird, der auch im Auftrag von Vogt und Fuchs Strafanzeige gegen NACHRICHTEN REGIONAL bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal gestellt hatte, konnte derzeit noch nicht in Erfahrung gebracht werden. Auf jeden Fall steht jetzt schon fest, dass sowohl das Hausverbot gegen den Bereitschaftsleiter, als auch die Strafanzeige gegen NR rechtswidrig und somit unzulässig war. Denn laut § 24 Abs. 1 der Satzung des DRK Haßloch-Meckenheim hat der Vorstand durch solche Handlungen seine Dienstaufsicht verletzt. In diesem Paragraphen ist außerdem geregelt, dass der Präsident des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz nach Anhörung des DRK-Kreis- und Bezirksverbandes auf die Dauer von sechs Monaten einen Vorstand beurlauben kann, wenn er wichtige Rotkreuz-Interessen verletzt hat. In § 24 Abs. 2 ist außerdem geregelt, dass innerhalb dieser Frist eine endgültige Entscheidung über die weitere Amtsführung durch den Präsidenten erfolgen muss. Ob weitere juristische Schritte der Betroffenen in die Wege geleitet werden müssen, hängt nun davon ab, wie der Präsident des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz über die Belange des DRK Haßloch entscheidet.