Bernhard Thurn, Präsident des OLG Zweibrücken, von Landtagspräsident Hendrik Hering als ordentliches Mitglied ernannt
Der Verfassungsgerichtshof ist das höchste Gericht in Rheinland- Pfalz. Seit seiner Gründung im Jahre 1947 wacht er als „Hüter der Verfassung“ darüber, dass diese von Gesetzgeber, Verwaltung und Justiz eingehalten wird. Alle staatlichen Stellen sind zur Beachtung der Landesverfassung verpflichtet. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof letztverbindlich. Dem rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof gehören folgende Richter an: https://verfgh.justiz.rlp.de/de/wir-ueber-uns/richterinnen-und-richter/. Am 11. Dezember 2019 erhielt der Präsident des OLG Zweibrücken, Bernhard Thurn, vom rheinland-pfälzischen Landtagspräsidenten Hendrik Hering /SPD), seine Ernennungsurkunde als ordentliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz. Seine Berufung trat am 1. Februar 2020 in Kraft und gilt für sechs Jahre, siehe Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Bernhard_Thurn. Zum Verfassungsgerichtshof wechselt auch die Präsidentin des Landgerichts Landau, siehe Bericht dazu:
Verfassungsgerichtshof in Koblenz ist auch Landesverfassungsorgan von Rheinland-Pfalz
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht nur Gericht. Er ist – neben Landtag und Landesregierung – auch Verfassungsorgan. Als solches unterliegt der Verfassungsgerichtshof keinen Weisungen und Aufsichtsbefugnissen anderer Verfassungsorgane. Ebenso wenig unterstehen die einzelnen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Verfassungsrichter der Dienstaufsicht oder Disziplinargewalt einer anderen Stelle. Sie können nur nach den für Richter geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden.
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs können auch politische Wirkungen haben. Das beruht darauf, dass es Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, die Verfassung letztverbindlich zu interpretieren. Dennoch trifft der Verfassungsgerichtshof keine politischen, sondern rechtliche, ausschließlich vom Maßstab der Verfassung geleitete Entscheidungen.
Der Verfassungsgerichtshof wird nur auf Antrag tätig. Die Landesverfassung selbst bestimmt, in welchen Fällen er angerufen werden kann. Die näheren Voraussetzungen sind in der Landesverfassung und im Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof geregelt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Gerichtsorganisationsgesetz sowie der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz. Die wichtigsten Verfahren sind die Verfassungsbeschwerde, das Normenkontrollverfahren und der Organstreit.
Die Landesverfassung sieht den Verfassungsgerichtshof als „Annexgericht“ zum Oberverwaltungsgericht. Dort hat er seinen Sitz. Hier werden auch die Geschäfte des Verfassungsgerichtshofs geführt. Zwischen dem Amt des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und dem des Verfassungsgerichtshofs besteht Personalunion. Der Präsident leitet die Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs, der allerdings keinen eigenen personellen und sachlichen „Unterbau“ hat. Vielmehr werden Personal und Einrichtungen des Oberverwaltungsgerichts (z.B. wissenschaftliche Mitarbeiter, Bibliothek, Geschäftsstelle, Protokoll- und Schreibdienst, Wachtmeisterei, Amtstracht usw.) bei Bedarf für die Aufgabenerledigung des Verfassungsgerichtshofs eingesetzt. Auch die Haushaltsmittel für den Verfassungsgerichtshof sind in dem für das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz veranschlagten Etat des Justizressort ausgewiesen.
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Foto: Bendix Grünlich Wikipedia