Rückzug des amerikanischen Investors unwahrscheinlich von Karin Hurrle Der Bau eines Logistikzentrums in Haßloch beschäftigt weiterhin die Haßlocher Gemüter und wird wahrscheinlich auch „Streitthema“ in Haßloch bleiben. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand kann nicht damit gerechnet werden, dass der Investor einen Rückzug seines Vorhabens plant. Eine Antwort unserer Redaktion an den Hamburger Immobilienanwalt der amerikanischen Firma Hillwood steht noch aus, ebenso die Antwort vom Besitzer der Haßlocher „Obermühle“. Nach Rücksprache mit der Kreisverwaltung Bad Dürkheim wird die vom Gemeinderat beschlossene Veränderungssperre noch diese Woche in Kraft treten. NACHRICHTEN REGIONAL hatte mehrfach über das geplante Logistikzentrum berichtet. Nach Auskunft der Haßlocher Verwaltung verweist diese nochmals auf den beschlossenen Sofortvollzug für die Zurückstellung des Baugesuches, wofür die Kreisverwaltung Bad Dürkheim als zuständige Behörde zuständig ist. Es wurde von der Verwaltung außerdem darauf hingewiesen, dass die Veränderungssperre den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 100 „Am Obermühlpfad“ betrifft, die mit Bekanntmachung im aktuellen Amtsblatt (Erscheinungstermin 28.03.2019) in Kraft tritt. Durch diese Veränderungssperre wird der Bauantrag des Investors zunächst einmal zwei Jahre ruhen. Außerdem ist der Bauantrag laut Kreisverwaltung noch nicht komplett, da der Bauherr noch ein Verkehrsgutachten einzureichen hat, das bisher noch nicht vorliegt. Inwieweit dieses Verkehrsgutachten dann für eine Genehmigung des Bauantrages aussagefähig ist, wird dann dem neuen Gemeinderat zur Beratung vorzulegen sein. Laut Aussage von Bürgermeister Lothar Lorch kann dies frühestens im Oktober 2019 sein, wenn die Fortschreibung dieses Bebauungsplanes der Gemeinde vorliegt. Nach Inkrafttreten der Veränderungssperre im Planbereich des Bebauungsplanes 100 kann diese bei der Bauverwaltung, Rathausplatz 1, 2. OG, Zimmer 208 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Gemeinde teilt außerdem mit, wer einen Vermögensnachteil dadurch erlitten hat, dass diese Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Baubeginns oder seit der ersten Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB andauert, hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Haßloch, Rathausplatz 1, 67454 Haßloch, beantragt. Auf das Erlöschen des Anspruchs auf Entschädigung nach Maßgabe von § 44 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 18 Abs.3 S.1 BauGB wird hingewiesen. NACHRICHTEN REGIONAL wird seine Leser über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.