Bundesregierung kündigt Änderung des § 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) an – Forderung von RSF und Menschenrechtsverbänden, diesen Paragrafen abzuschaffen!!!
In einer Presseerklärung vom 11.01.2024 teilt REPORTER OHNE GRENZEN (RFS) folgendes mit: Es gibt im demokratischen Deutschland inzwischen juristische Hürden für die Pressefreiheit und damit für den freien Zugang zu Informationen. Nach einer Ankündigung will die Bundesregierung nämlich überholte Straftatbestände abschaffen. RSF lenkt die Aufmerksamkeit auf einen gefährlichen und überholten Paragrafen, nämlich auf § 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB). Darin heißt es: „Medienschaffende, die in Deutschland über laufende Strafverfahren berichten, setzen sich der Gefahr aus, selbst zum Ziel der Strafverfolgungsbehörden zu werden. Denn wer wörtlich aus amtlichen Dokumenten zu laufenden Verfahren zitiert, macht sich in vielen Fällen strafbar. So steht es aktuell in § 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB). Demnach wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft, wer die Anklageschrift oder andere Dokumente eines Verfahrens, wie etwa Durchsuchungsbeschlüsse „ganz oder in wesentlichen Teilen“ im Wortlaut öffentlich macht, bevor die Hauptverhandlung eröffnet oder das Verfahren abgeschlossen wurde. Eine Ausnahmeregelung für Pressevertreterinnen und -vertreter gibt es im Gesetz nicht.
RSF teilt weiter mit: „Die Vorschrift berücksichtigt nicht, dass sorgfältiger Journalismus eine solche Regelung nicht braucht und erschwert oft eine detaillierte, transparente Berichterstattung. Gemeinsam mit weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medienverbänden fordert Reporter ohne Grenzen die Bundesregierung daher auf, § 353d Nr. 3 StGB abzuschaffen, jedenfalls aber zu reformieren. Die Stellungnahme kann hier eingesehen und heruntergeladen werden. Sie steht im Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und FDP, S. 106, BMJ von 11/2023 https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Modernisierung_Strafgesetzbuc h.html.