Kompletter Vorstand wurde von Mitgliederversammlung abgewählt – Verein ist seit Anfang November handlungsunfähig
Der selbsternannte Vorsitzende von KISS Pfalz, N. F. , hat alle Mitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 11. Januar 2024, nach Edesheim eingeladen. Dazu sei er nicht mehr berechtigt gewesen, wurde unserer Redaktion aus internen Kreisen zugetragen. Informanten haben NR berichtet, dass KISS Pfalz seit Anfang November handlungsunfähig sei, weil der komplette Vorstand von der Mitgliederversammlung abgewählt wurde. Deshalb muss ein Notvorstand bestellt werden. Antrag für einen Notvorstand habe ein Mitglied von KISS beim Amtsgericht Landau gestellt. Das habe sich allerdings geweigert, einen Notvorstand zu bestimmen, weil in den Statuten von KISS geregelt ist, dass aus den eigenen Reihen ein solcher Notvorstand bestimmt werden muss. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge sei sicher, dass N. F. nicht berechtigt war, zur ordentlichen Mitgliederversammlung im Januar 2024 einzuladen, heißt es weiter aus den internen Kreisen. NR hatte bereits am 04.11.2023 darüber berichtet https://nachrichten-regional.de/missstimmung-bei-kiss-edesheim/
Seit längerer Zeit schwelen die Gerüchte, dass es bei KISS Pfalz in Bezug auf die Finanzen nicht mit rechten Dingen zugeht. Dabei soll es auch um die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Fördergelder sowie um Spendengelder gehen. Inzwischen hat NACHRICHTEN REGIONAL auch erfahren, dass Gelder veruntreut worden sein sollen, weshalb auch Strafanzeige gegen F. gestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Landau hat inzwischen die Ermittlungen aufgenommen. Das Ermittlungsergebnis ist allerdings abzuwarten.
Beantragte Neuwahlen im Januar 2024 unzulässig?
Demnach können derzeit auch keine Neuwahlen bei KISS Pfalz im Januar 2024 durchgeführt werden, weil bei einem handlungsunfähigen Verein nur der bestellte Notvorstand eine Mitgliederversammlung einberufen darf. Ein Notvorstand wird in der Regel dann bestellt, wenn ein Verein weiter bestehen soll. Soll ein Verein nicht weitergeführt werden, muss er laut Vereinsrecht aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen würde dann an die in der Satzung angegebene Organisation fallen.
Info zur Bestellung eines Notvorstandes
Laut § 29 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist eine Notbestellung eines Notvorstandes durch das zuständige Amtsgericht vorzunehmen. Nämlich dann, wenn die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen. In dringenden Fällen muss für die Zeit bis zur Behebung des Mangels ein Antrag eines Beteiligten an das zuständige Amtsgericht gestellt werden, damit ein Notvorstand von Amts wegen bestellt wird.
Der Notvorstand
Durch Rücktritt, Abwahl, Tod, Erkrankung oder auch durch Ablauf der Amtszeit kann es dazu kommen, dass der Verein über keinen Vorstand verfügt und damit handlungsunfähig wird, da der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Es kann sich aber auch die Situation ergeben, dass ein Vorstand aus rechtlichen Gründen, wie in den Fällen des § 181 BGB den Verein nicht vertreten kann.
Ein dringender Fall für einen zu wählenden Notvorstand liegt vor, wenn ein sofortiges Handeln geboten ist, um Schaden von dem Verein abzuhalten. Ein dringender Fall ist beispielsweise gegeben, wenn der Verein verklagt werden soll oder wenn ihm Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht werden. Für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens besteht nach § 57 ZPO auch die Möglichkeit, einen Prozesspfleger bestellen zu lassen.
Für die Bestellung eines Notvorstandes ist i. d. R. ein Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht erforderlich.
Der Antrag ist durch einen Beteiligten zu stellen. Als Beteiligte gelten die Vereinsmitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die Gläubiger des Vereins sowie jeder, der gegen den Verein Rechte geltend macht. Eine besondere Form ist für den Antrag nicht vorgesehen, so dass der Antrag auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden kann. Bei dem Antrag können die Antragsteller auch Vorschläge hinsichtlich der zu bestellenden Personen machen; an diese ist das Gericht jedoch nicht gebunden. Das Gericht muss jedoch Anforderungen beachten, welche die Satzung für die Qualifikation der Vorstandsmitglieder vorsieht; auch Vorgaben der Satzung hinsichtlich der Anzahl der Vorstandsmitglieder sollen durch das Gericht beachtet werden. Eine zwangsweise Verpflichtung ist nicht möglich. Der Bestellungsbeschluss des Gerichts enthält neben der eigentlichen Bestellung auch die Amtsdauer des Notvorstandes.
Hier ein Video-Beitrag, wann und warum ein Notvorstand zu bestellen ist: https://www.youtube.com/watch?v=uPaDTL3fFDk
Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir darüber berichten und unsere Leserinnen und Leser auf dem Laufenden halten.