Verbraucherzentrale berät zu Energieabrechnungen
Ist die Jahresabrechnung für den Strom- oder Gasverbrauch besonders hoch oder niedrig ausgefallen, lohnt es sich, genauer hinzusehen. Ursache kann ein veränderter Verbrauch, ein Fehler beim Ablesen oder auch eine falsche Schätzung des Verbrauchs sein, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Wenn Schätzung des Stromverbrauchs nicht zulässig war
„Der Versorger darf den Verbrauch nur schätzen, wenn er beispielsweise die Zählerräume zum Ablesen nicht betreten konnte und der Kunde zum Selbstablesen aufgefordert wurde, dies aber nicht getan hat“, so Max Müller, Fachberater Energierecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Stellt sich heraus, dass eine Schätzung nicht zulässig war, muss die Abrechnung korrigiert werden, sobald die tatsächlichen Verbrauchszahlen vorliegen.“
Kleine Vermerke in der Fußnote der Rechnung verraten, ob der Kunde oder die Kundin den Zählerstand selbst abgelesen und dem Versorger mitgeteilt hat, ob der Versorger selbst oder ein Dritter, zum Beispiel der Netzbetreiber, den Zählerstand abgelesen haben oder ob der Zählerstand geschätzt bzw. rechnerisch ermittelt oder hochgerechnet wurde.
Energieberater beantworten Fragen rund um Strom- und Gasrechnungen
Fragen rund um Strom- und Gasrechnungen, Energieverträge und Vertragsbedingungen beantworten die Energierechtsberater in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale. Die Beratung kostet 18 Euro. Eine Terminvereinbarung unter Telefon (06131) 28 48 0, per E-Mail an energierecht@vz-rlp.de oder online unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/onlinetermine-rlp ist erforderlich. Die Anschriften der Beratungsstellen sind unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/beratungsorte-rlp zu finden.