Die Bürgermeister im Landkreis Bad Dürkheim haben gemeinsam mit dem Landrat heute beschlossen, ab morgen, 17. März, alle öffentlichen Einrichtungen im Kreis zu schließen. Dazu zählen zum Beispiel Gemeindehäuser und gemeindeeigene Veranstaltungsräume, aber auch Schwimmbäder, Bibliotheken und sämtliche Kreisvolkshochschul- und Volkshochschulkurse. Auch sämtliche Verwaltungsgebäude bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen. Trauungen und Trauerfeiern in den Trauerhallen sollen nur noch im kleinen Kreis stattfinden. Die Sitzungen von Kreistag, allen Ausschüssen und Beiräten des Landkreises finden zunächst nicht statt. Die für heute geplante Sitzung des Frauenbeirats entfällt bereits und wird verschoben. Die Sitzung des Kreistags, die für den 18. März geplant war, wird ebenfalls verschoben. Ähnlich wollen es die Gemeinden mit ihren Sitzungen handhaben. Das Gesundheitsamt rät dringend hierzu. Nach aktuellem Stand soll in allen Schulen und Kindertagesstätten ein Notbetrieb gewährleistet werden. Der ÖPNV fährt ab Mittwoch, 18. März, nach Ferienfahrplan. Der teilweise durch Kleinbusse über den Kreis direkt organisierte Verkehr zu Grundschulen und Kindertagesstätten bleibt zunächst wie gewohnt bestehen, um die Beförderung zur Notbetreuung zu gewährleisten. Verfügung: Auch alle Schulen und Kindertagesstätten geschlossen Im gesamten Land und damit auch im Landkreis Bad Dürkheim sind ab Montag, 16. März, alle Schulen und Kindertagesstätten bis auf eine Notbetreuung geschlossen. Das hat der Landkreis Bad Dürkheim per Allgemeinverfügung erlassen. Mit dieser Verfügung setzt der Landkreis die Maßnahmen des Landes Rheinland-Pfalz im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) um. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 19. April 2020. An allen Schulen im Landkreis Bad Dürkheim entfallen sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote. An allen Kindertageseinrichtungen im Landkreis Bad Dürkheim entfallen die regulären Betreuungsangebote. Einrichtungen haben im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen. Die Einrichtung einer Notversorgung richtet sich an:• Förderschulen sowie Kindertagesstätten mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendliche unverzichtbar ist,• Kinder, deren Eltern in Bereichen tätig sind, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, und für die der Wegfall der Betreuung eine besondere Härte darstellen würde,• sonstige besondere Härtefälle. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst wenige Kinder in voneinander abgetrennten Gruppen betreut werden, sodass möglichst wenige Kinder miteinander Kontakt haben, um das Infektionsrisiko zu verringern. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen, Überträger von SARS-CoV-2 sein. Das Einhalten einer disziplinierten Hygieneetikette ist abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen in Schulen und Kindertagesstätten ausbreiten, besonders hoch. Somit ist zu erwarten, dass immer mehr Kinder Überträger von SARS-CoV-2 sein werden. Durch die infizierten Kinder erfolgt ein entsprechender Eintrag in die Familien und andere Lebensbereiche. Auf diesem Wege erfolgt sowohl ein weiterer Infektionsdruck auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) als auch auf die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besonders zu schützen. Die Lehrkräfte befinden sich weiterhin im Dienst. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulverwaltung.Die Allgemeinverfügung ist auf der Webseite der Kreisverwaltung abrufbar: www.kreis-bad-duerkheim.de. Hier finden sich auch weitere Informationen zum Thema Coronavirus. Landkreis untersagt Veranstaltungen mit mehr als 75 Teilnehmern Im gesamten Land und damit auch im Landkreis Bad Dürkheim sind ab sofort Veranstaltungen ab einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von mehr als 75 Personen untersagt. Das hat der Landkreis Bad Dürkheim per Allgemeinverfügung erlassen. Mit dieser Verfügung setzt der Landkreis die Maßnahmen des Landes Rheinland-Pfalz im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) um. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 10. April 2020. Es finden nur noch zwingend notwendige Veranstaltungen mit einer Obergrenze von 75 Personen statt. Dies gilt auch für private Veranstaltungen. Damit soll die Ausbreitung verlangsamt und insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem geschützt werden. „Insbesondere dieser Personenkreis muss geschützt werden. Es gilt, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Aus diesem Grund bitte ich Sie alle eindringlich, diese Verfügung zu beachten und zudem alle sozialen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken“, so Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen kann. Bei größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht sicher beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilnehmenden. Darüber hinaus ist bei einer höheren Teilnehmerzahl eine vollständige und zuverlässige Erfassung der persönlichen Daten, für eine etwaige Rückverfolgung der Teilnehmenden, nur schwer zu gewährleisten. Die Allgemeinverfügung ist auf der Webseite der Kreisverwaltung abrufbar: www.kreis-bad-duerkheim.de. Hier finden sich auch weitere Informationen zum Thema Coronavirus. (red.)