Bundesärztekammer klärt auf: Wann kann man seinen Arzt verklagen??
Fühlt sich ein Patient von seinem Arzt nicht ordnungsgemäß behandelt und muss deshalb seine Beschwerde loswerden, kann er die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern anrufen. Betrifft es einen Arzt in Rheinland-Land, so muss er sich an die Schlichtungsstelle der Ärztekammer in Rheinland-Pfalz wenden. Das hat NACHRICHTEN REGIONAL heute erfahren, nachdem um ein persönliches Gespräch bei der zuständigen Ärztekammer ersucht wurde. Über einige Vorfälle wurden nicht nur die zuständigen Krankenkassen informiert, sondern auch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Über die Homepage der Bundesärztekammer konnten wir einiges über die Patienrechte erfahren. U.a. wird von der Bundesärztekammer dazu wie folgt aufgeklärt: „Seit ihrer Gründung versteht sich die Bundesärztekammer – als Vertreterin der deutschen Ärzteschaft – auch als Anwalt der Patienteninteressen. Dabei geht es auf Bundesebene in erster Linie um die Festlegung der generellen Rechte und Pflichten im Umgang zwischen Arzt und Patient. Die grundsätzlichen Regelungen hierzu sind in der (Muster-)Berufsordnung enthalten. Darüber hinaus hat die deutsche Ärzteschaft aber sowohl auf internationaler Ebene, als auch bundesweit und in den einzelnen Bundesländern zahlreiche Initiativen gestartet, um Patientenrechte zu stärken und vor Ort praktische Hilfe anzubieten“.
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern für Arzthaftungsfragen
In allen Bundesländern wurden bei den Landesärztekammern als freiwilliges Angebot der Ärzteschaft die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für Arzthaftungsfragen eingerichtet, um Patienten, die sich durch ärztliche Handlungen geschädigt fühlen, schnell, kostenfrei und kompetent zu einer gutachterlichen Stellungnahme zu verhelfen. Im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung auftretende Komplikationen belasten Patientinnen und Patienten, Angehörige sowie Ärztinnen und Ärzte. Die Betroffenen erwarten zu Recht einen offenen, ehrlichen und fairen Umgang mit dem Geschehen. Eine Unterstützung bei Klärung der Frage, ob der Komplikation ein Behandlungsfehler zugrunde liegt, bieten seit 40 Jahren die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern. Oft können sie dabei helfen, eine Einigung zu erreichen und Gerichtsprozesse zu vermeiden.
Beteiligten bleibt der Klageweg offen
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle steht den Beteiligten auch der Klageweg weiterhin offen. Das Verfahren bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ist für Patientinnen und Patienten kostenfrei. Die Erkenntnisse aus der Arbeit der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen fließen kontinuierlich in Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Ärzteschaft ein.
Das Verfahren
Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern arbeiten auf Grundlage der einschlägigen Landesgesetze nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen bzw. Statuten. Das Verfahren ist für Patientinnen und Patienten kostenfrei und wird regelmäßig schriftlich durchgeführt. Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen werden auf Antrag tätig. Nähere Informationen zum Antragsverfahren stehen auf der Website der jeweiligen Gutachterkommission und Schlichtungstelle zur Verfügung. Unabhängige Ärztinnen und Ärzte sowie Juristinnen und Juristen beurteilen unter anderem aufgrund der Behandlungsdokumentation, ob ein der Ärztin oder dem Arzt vorwerfbarer Behandlungsfehler vorliegt, durch den die Patientin oder der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Die Verfahrensdauer (ab der ersten Kontaktnahme des Patienten bis zur abschließenden Bewertung) in den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ist unterschiedlich. Dies ergibt sich zum Teil aus den Schwierigkeiten des zu beurteilenden Sachverhaltes oder Wartezeiten auf Stellungnahmen, Berichte oder Sachverständigengutachten.
Schlichtungsverfahren deutlich kürzer als Gerichtsverfahren
Ein Verfahren dauert durchschnittlich 15 Monate und ist damit deutlich kürzer als ein Gerichtsverfahren. Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der gutachterlichen Prüfung; mithin eine Stellungnahme, ob nach ärztlicher sowie juristischer Bewertung ein Behandlungsfehler vorliegt, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat und damit ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Zur Höhe etwaiger Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche wird keine Stellung genommen. Das Gutachten ist für die Beteiligten rechtlich nicht verbindlich. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle steht den Beteiligten der Klageweg weiterhin offen.
Das Ärztliche Gelöbnis
Egal, wie voll die Praxis ist und was für ein Patient anfragt – Nothilfe ist Pflicht. Im Notfall, also bei Lebensgefahr oder wenn schwere, irreparable Gesundheitsschäden drohen, muss der Arzt eingreifen.
Als Mitglied der ärztlichen Profession muss ein Arzt folgendes Gelöbnis abgeben: „Ich gelobe feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren. Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren. Ich werde nicht zulassen, dass Erwägungen von Alter, Krankheit oder Behinderung, Glaube, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politischer Zugehörigkeit, Rasse, sexueller Orientierung, sozialer Stellung oder jeglicher anderer Faktoren zwischen meine Pflichten und meine Patientin oder meinen Patienten treten. Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren. Ich werde meinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, mit Würde und im Einklang mit guter medizinischer Praxis ausüben. Ich werde die Ehre und die edlen Traditionen des ärztlichen Berufes fördern. Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern, meinen Kolleginnen und Kollegen und meinen Schülerinnen und Schülern die ihnen gebührende Achtung und Dankbarkeit erweisen. Ich werde mein medizinisches Wissen zum Wohle der Patientin oder des Patienten und zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung teilen. Ich werde auf meine eigene Gesundheit, mein Wohlergehen und meine Fähigkeiten achten, um eine Behandlung auf höchstem Niveau leisten zu können. Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden. Ich gelobe dies feierlich, aus freien Stücken und bei meiner Ehre“.