BGH kippt 2012 Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung
von Karin Hurrle
Wer glaubt, dass Richter nicht der Rechtsbeugung angeklagt und verurteilt werden können, der irrt sich. Das zeigt ein Fall in 2012 beim Landgericht Kassel, wo ein Richter auf Probe zum Nachteil einer Partei das Recht gebeugt hatte. In einem Verfahren bestritt nämlich ein Angeklagter seine Schuld, was den Richter so in Rage versetzte hatte, dass er lautstark und mit harter Strafe drohte. Damit wollte er den Angeklagten nicht nur einschüchtern, sondern ein Geständnis von ihm erzwingen. Die Richter vom Landgricht Kassel waren davon überzeugt, dass dies ein elementarer Verstoß des Proberichters darstellte. Denn der § 136a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) verbietet es, die Aussage eines Angeklagten zu erzwingen. Legale Tribune Online LTO hatte am 06.06.2012 darüber berichtet. Gegen diesen Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hob das Urteil daraufhin auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück (BGH, Beschl. v. 31.05.2012, Az. 2 StR 610/11). Das LG Kassel habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Proberichter auch eine Einwilligung in die verhängte Therapie und den Rechtsmittelverzicht erzwingen wollte, so der Vorwurf aus Karlsruhe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er bewusst zum Nachteil des Angeklagten gehandelt und sich schon allein deshalb wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht.