Bundesgerichtshof erlässt URTEIL zu Gunsten eines Richters – Er wurde wegen des Verdachts der Rechtsbeugung freigesprochen
Das Landgericht Zweibrücken hat den Angeklagten (Richter am Amtsgericht Kaiserslautern) vom Vorwurf der Rechtsbeugung in vier Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wurde.
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2019 wurde verworfen. Die Staatskasse hatte die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Angeklagte war als Richter am Amtsgericht Kaiserslautern tätig und dort seit 1993 als Strafrichter und Vorsitzender des Schöffengerichts eingesetzt. Im Januar 2016 erließ er in vier Bewährungssachen den Verurteilten die noch 1 2 3 – 4 – nicht erfüllten Bewährungsauflagen und begründete dies in den jeweiligen Beschlüssen mit einem angeblichen Personalmangel des Gerichts.
Keine „Willkür“ des Richters erkennbar
Auf die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hob das Beschwerdegericht die angefochtenen Beschlüsse u. a. mit der Begründung auf, die Entscheidungen des Angeklagten seien ermessensfehlerhaft und von sach- bzw. verfahrensfremden Erwägungen getragen.
Das Landgericht Zweibrücken hat den Tatbestand der Rechtsbeugung als nicht erfüllt angesehen. Zwar belege die „Begründungspraxis“ des Angeklagten ein „äußerst ambivalentes und emotionales Vorgehen“. Ein Angriff gegen grundlegende Prinzipien des Rechts liege jedoch nicht vor. Denn der Angeklagte habe nicht willkürlich gehandelt, insbesondere habe er mit seinem Vorgehen nicht lediglich Unmut gegenüber der Justizverwaltung äußern und sich Arbeit ersparen wollen. Er habe in den einzelnen Fällen Ermessenserwägungen angestellt und sich nicht ausschließlich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Den Kern der Verurteilungen habe er nicht angegriffen. Schließlich habe er die Unvertretbarkeit seiner Rechtsanwendung weder für möglich gehalten noch habe er eine solche Unvertretbarkeit billigend in Kauf genommen.
Hier das URTEIL im Original: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021017.html
Foto: IG FTGR eV.