Karl-Heinz Schuchardt fechtet Vorstandswahlen beim Amtsgericht Frankfurt an
Kein guter Start für den Frankfurter Verein gegen Rechtsmissbrauch (VGR), der durch den Tod des langjährigen Vorsitzenden Horst Trieflinger im Sommer 2019 einen neuen Vorstand wählen musste. Vom Registergericht Frankfurt wurde zunächst ein Notvorstand benannt, der für den 29.08.2020 eine a.o. Mitgliederversammlung einberief, die am 19.09.2020 fortgesetzt wurde. Zum neuen Vorsitzenden wurde Dr. Klaus-Peter Völkel aus Lüdingshausen gewählt, zum Stellvertreter Werner Heinzl. Die neuen Vorstände konnten bisher noch nicht beim Vereinsregister eingetragen werden, weil das Mitglied Karl-Heinz Schuchardt bereits am 15.09.2020 eine Anfechtungsklage beim Amtsgericht Frankfurt eingereicht hatte. Am 25.11.2020 erließ das Amtsgericht Frankfurt einen Beschluss, dass bis zur Klärung der Frage der wirksamen Wahl des Vorstandes, die Eintragung beim Registergericht Frankfurt ausgesetzt wird. Am 02.11.2020 hatte NACHRICHTEN REGIONAL das letzte Mal darüber berichtet.
Schuchardt schreibt in seiner Anfechtungsklage, dass die Vorstandswahlen am 29.08.2020 nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Weiter wird von ihm kritisiert, dass Strafverfahren gegen ehemalige Vorstandsmitglieder anhängig sind. „Bevor nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde, kann kein neu gewählter Vorstand beim Registergericht Frankfurt eingetragen werden“, ist Schuchardt überzeugt.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 25.11.2020 kann mit einer Beschwerde laut § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden. Die Beschwerde kann zur Niederschrift beim Amtsgericht Frankfurt eingelegt werden. Sie sei von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevöllmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, heißt es weiter. Die Beschwerde muss laut § 65 Bs. 1 FamFG begründet werden. Sie ist innerhalb eines Monats ab Zustellung einzulegen.
Wie dem Schreiben des Klägers vom 29.10.2020 an das Amtsgericht Frankfurt zu entnehmen ist, verteidigt er die Anschuldigungen gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder, indem er den Sachverhalt nochmals darlegt und gleichzeitig um weitere Aufklärung bittet. Eine Aufklärung über Veruntreuung könne jedoch nur über die zuständige Staatsanwaltschaft Frankfurt erfolgen, die anscheinend nicht ermitteln will. Die Anschuldigungen des neu gewählten Vorsitzenden seien daher auch nicht geeignet, diese beim Amtsgericht Frankfurt vorzubringen, sondern Betrug müsse man bei der zuständigen Staatsanwaltschaft vorbringen, wird vom Kläger ebenfalls moniert. Gerade die Vorwürfe der Veruntreuung von Vereinsgeldern sei auch der Staatsanwaltschaft Frankfurt schon lange bekannt, so dass es dem Kläger ein Rätsel sei, warum die Staatsanwaltschaft Frankfurt nicht schon lange die Polizei beauftragt habe, die Ermittlungen in dieser Angelegenheit aufzunehmen. Eine weitere Frage ist ebenfalls offen, warum das Amtsgericht Frankfurt nicht schon selbst die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hat, um Aufklärung in den Sachverhalt zu bringen, damit die wirklichen Beschuldigten zur Verantwortung gezogen werden. Nur so ist es möglich, dass ein zerstrittener Verein weitergeführt werden kann.
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