Rechtslage: Ein Notvorstand muss ins Vereinsregister eingetragen werden
„Die Neuwahlen des VGR Frankfurt vom 30.06.2024, die nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, können nicht ins Vereinsregistr des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen werden“. Das berichtet uns Dr. Klaus-Peter Völkl, der nach dem Tod von Horst Trieflinger zum Notvorstand bestellt und in Lüdinghausen zum Vorsitzenden des VGR im September 2020 gewählt wurde. Auch Werner Heinzl, der von der Nicht-Eintragung betroffen ist, hat den Kontakt mit Nachrichten Regional aufgenommen, um die Sachlage zu erläutern. Seit Trieflingers Tod sind fünf Jahre vergangen, die Rechtslage ist eindeutig, scheint von den Gerichten jedoch immer noch nicht anerkannt zu werden. Mehrere Beschwerdeschreiben von Völkl gingen an die zuständigen Gerichte, u.a. auch an das OLG in Frankfurt am Main.
Weil kein Vorankommen im Fall des Verein gegen Rechtsmissbrauch zu verzeichnen scheint, hat Völkl als damals bestellter Notvorstand nun selbst die Initiative ergriffen und Rechtsauskunft bei einem Rechtsanwalt geholt. In einer Stellungnahme wurde die Rechtslage wie folgt dargelegt: „Ja, ein berufener Notvorstand muss ins Vereinsregister eingetragen werden“. Als Gründe wurde die Rechtssicherheit genannt. Die Eintragung ins Vereinsregister stelle sicher, dass der Notvorstand rechtlich anerkannt und handlungsfähig ist. Dies sei wichtig für die rechtliche Vertretung des Vereins nach außen. Zudem erhöhe die Eintragung die Transparenz gegenüber Mitgliedern, Behörden und Geschäftspartnern. Sie zeige, dass der Verein ordnungsgemäß geführt werde, auch in Notlagen. Ein ordnungsgemäß eingetragener Notvorstand reduziere zudem potenzielle Haftungsrisiken für den Verein und die handelnden Personen.
In einem Telefonat, das Völkl vor ein paar Tagen mit NR geführt hatte, teilt Völkl mit, dass vom Registergericht gegen rechtliche und gesetzliche Rahmenbestimmungen verstoßen wurde. Insofern habe er von einem Juristen auch rechtliche Auskunft erhalten, wie das Procedere einer Eintrag beim Registergericht durchzuführen ist. Hier heißt es wie folgt: Es muss ein Beschluss für einen Notvorstand vorliegen. Das zuständige Gericht muss also den Notvorstand bestellen. Diese Bestellung erfolgt in der Regel auf Antrag von Vereinsmitgliedern oder anderer berechtigter Personen. Der Beschluss über die Bestellung des Notvorstands muss beim Vereinsregister angemeldet werden. Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich: der Gerichtsbeschluss zur Bestellung des Notvorstands, eine notariell beglaubigte Erklärung des neuen Notvorstands, dass er das Amt annimmt. Nach Prüfung der Unterlagen nimmt das Registergericht die Eintragung des Notvorstands vor.
Gegen all diese Rahmenbedingungen im Vereinsrecht seien vom Registergericht verstoßen worden, läßt uns Klaus-Peter Völkl wissen und wurde auch von Werner Heinzl bestätigt. Deshalb habe Völkl mehrere Beschwerden bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Abzuwarten ist insofern, wie sich nunmehr das Registergericht in Frankfurt am Main verhält. Über die damaligen Neuwahlen nach dem Tode von Horst Trieflinger hatte NR am 03.09.2020 berichtet, wo Klaus-Peter Völkl und Werner Heinzl zu Vorsitzenden gewählt wurden, https://nachrichten-regional.de/mitgliederversammlung-des-vereins-gegen-rechtsmissbrauch-e-v-waehlt-einen-neuen-vorstand/
Wir behalten die Entwicklungen in Bezug auf den Frankfurter Verein gegen Rechtsmissbrauch im Auge und werden unsere Leserinnen und Leser auf dem Laufenden halten.