URTEILE die noch keine Rechtskraft haben dürfen auch an die Medien weitergegeben werden
Grundsätzlich darf ein Gerichtsurteil auch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (also vor der Entscheidung über eine Berufung) veröffentlicht und an die Presse weitergegeben werden. Das grundsätzliche Recht ist wie folgt geregelt: Keine Geheimhaltungspflicht: Gerichtsverhandlungen sind in Deutschland in der Regel öffentlich (§ 169 GVG). Ein verkündetes Urteil ist kein Geheimnis. Schwebende Rechtskraft: Dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht einer Veröffentlichung nicht entgegen. Es muss jedoch ausdrücklich klargestellt werden, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und Rechtsmittel (z. B. Berufung) eingelegt werden können oder bereits vorbereitet werden. Und bei dem URTEIL geht es wieder um die Einschränkung der Pressefreiheit. Und es geht um Ereignisse im Großdorf Haßoch.
Weitergabe an die Presse
Pressevertreter und Journalisten haben ohnehin ein Auskunftsrecht und erhalten Urteile häufig direkt über die Pressestelle des Gerichts (meist in anonymisierter Form). Wenn ein Urteil selbst an Journalisten weitergeben wird, wird die Redaktion eigenständig prüfen, welche Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben müssen und wie über das laufende Verfahren (inklusive möglicher Berufung) sachgerecht berichtet wird.
Um was geht es?
Seit mehreren Jahren wird die Redakteurin von NACHRICHTEN REGIONAL wegen ihrer örtlichen Berichterstattung strafrechtlich verfolgt. Es ging immer wieder um Veröffentlichungen, wo die örtliche Verwaltung wegen ihrer politischen Handlungen kritisiert wurde. Heute flatterte eines von vielen URTEILEN vom Landgericht Frankenthal ins Haus, wo NACHRICHTEN REGIONAL wegen Unterlassungsforderungen verurteilt und wieder zur Kasse gebeten wurde. Das URTEIL ist noch nicht rechtskräftig, es wird Berufung eingelegt werden. Das URTEIL geht daher heute an alle Medien, auch an den Deutschen Presserat und an überörtliche Medien und Sender.
Sobald von dem mandatierten Rechtsanwalt von NR Berufung eingelegt wurde, wird dies veröffentlicht. Das URTEIL wird in den nächsten Tagen vröffentlicht. Überregionale Medien und Sender werden um Untersützung gebeten, damit die Pressefreiheit und freie Meinungsäußerung erhalten bleibt. Wir werden unsere Leserinnen und Leser über derartige unseriöse Handlungen informieren. Denn mutige Journalisten sind für eine funktionierende Demokratie ganz wichtig.
Die Pressefreiheit und die Demokratie stehen in einem direkten, wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Ohne freie und unabhängige Berichterstattung verliert eine Demokratie ihr Fundament, während die Pressefreiheit wiederum einen funktionierenden Rechtsstaat braucht, um geschützt zu werden.
Die Kernfunktion der Pressefreiheit in der Demokratie
Kontroll und Kritikfunktion (vierte Gewalt): Medien überwachen politisches und wirtschaftliches Handeln, decken Missstände auf und machen Machtstrukturen transparent. Informations- und Orientierungsfunktion: Bürgerinnen und Bürger benötigen fundierte, verifizierte Informationen, um sich eine eigene Meinung zu bilden und gewählte Vertreter zur Rechenschaft zu ziehen. Meinungs- und Diskursbildung: Die Presse bietet eine Plattform für unterschiedliche Perspektiven und gesellschaftliche Debatten, die für den demokratischen Konsens notwendig sind. Schutzfunktion: Ein freier Journalismus schützt die Öffentlichkeit vor Desinformationen, Zensur und der einseitigen Kontrolle von Narrativen durch Machtinhaber.
Wird die Pressefreiheit eingeschränkt, geschwächt oder systematisch untergraben, verliert die Bevölkerung die Basis für freie Wahl- und Diskursentscheidungen – was den demokratischen Rechtsstaat nachhaltig gefährdet.








