Der Verlust ist teuer – Und der gesamte Vorstand eines Vereins kann in die die persönliche Haftung gezogen werden
Fast 600.000 Euro! So hoch beziffert ein Frankfurter in einem Prozess gegen den vermeintlich Schuldigen den Schaden, der ihm durch den Verlust der Gemeinnützigkeit entstanden ist (Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, Urteil vom 16.10.2023, Az. 16 Sa 1733/22). Der Fall dreht sich um einen Vereins-Geschäftsführer, der Gelder des Vereins nicht ordnungsgemäß verwendet hatte – weshalb dem Verein für die betreffenden Jahre die Gemeinnützigkeit entzogen worden ist. Das Gericht verdonnerte ihn zum Ersatz des Schadens. Und genau hier kommt auch die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister ins Spiel! Ein Verein kann auch regresspflichtig gemacht werden, wenn durch unsachgemäße Handlungen eines Vorstandsmitgliedes dem Verein hoher finanzieller Schaden entstanden ist.
Der Verlust ist teuer
Der Verlust der Gemeinnützigkeit stellt für einen Verein finanziell eine Katastrophe dar. Denn die finanzielle Belastung, die damit auf einen Schlag entsteht, ist gewaltig. Der Grund: Das Finanzamt entscheidet nicht: „Der Verein ist ab sofort nicht mehr gemeinnützig“. Das Finanzamt entscheidet: „Der Verein ist für die zurückliegenden Jahre nicht mehr gemeinnützig!“ Das heißt: Ein betroffener Verein verliert rückwirkend alle Steuervorteile, die aus der Gemeinnützigkeit resultieren. Und die dann zu zahlenden Steuern werden sofort fällig. Und da gemeinnützige Vereine normalerweise nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben müssen, greift der Entzug der Gemeinnützigkeit für drei Jahre rückwirkend – und ggf. auch länger. Liegen Verstöße gegen den Grundsatz der Vermögensbindung vor (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Abgabenordnung (AO)), kann die Gemeinnützigkeit sogar für die zurückliegenden 10 Jahre aberkannt werden.
Und es kann noch schlimmer kommen
Der gesamte Vorstand – und damit auch die amtierende Schatzmeisterin der Schatzmeister – können in die persönliche Haftung geraten, wenn der Verein die Forderungen nicht begleichen kann. Doch selbst dann ist die Gefahr nicht gebannt. Schließlich könnten die Mitglieder auf die Idee kommen, den Vorstand für das Verhalten, das zum Verlust der Gemeinnützigkeit geführt hat, verantwortlich zu machen.
Achtung!
Erhebliche Steuernachzahlungen sind nicht die einzige schlimme Konsequenz, die eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit hat. Sie hat auch weitere finanzielle Auswirkungen:
- Es entfallen alle steuerlichen Vergünstigungen, die an die Gemeinnützigkeit geknüpft sind (Wegfall der ermäßigten Umsatzsteuer in der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb, Wegfall der Steuergrenze von 45.000 Euro im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb).
- Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb werden rückwirkend körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
- Der Verein darf keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen, wodurch ihm Spenderinnen und Spender verloren gehen.
- Schenkungen und Erbschaften sind nicht mehr steuerfrei.
- Die Grundsteuer wird rückwirkend erhoben.
- Fördermittel können zurückgefordert werden.
- Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG darf nicht mehr gezahlt werden.
- Das Gleiche gilt für die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, von der ebenfalls nur gemeinnützige Vereine Gebrauch machen können.
Und nicht zuletzt: Abgesehen von dem Imageschaden, den ein Verein bei Verlust der Gemeinnützigkeit erleidet, verliert er möglicherweise auch bestimmte Nutzungsrechte, zum Beispiel für kommunale Einrichtungen wie Sportstätten. Dann ist womöglich die Ausübung des Vereinszwecks nicht mehr möglich. Außerdem kommt es nicht selten auch zum Verlust der Mitgliedschaft in Dachverbänden, da hierfür oftmals die Gemeinnützigkeit Voraussetzung ist.
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