Einsatz im Auftrag der Staatsanwaltschaft – Und warum Geldnot oft das Hauptmotiv ist
Zivile Personen aus der jeweiligen Szene (z. B. Extremismus, organisierte Kriminalität), die Zugang zu internen Informationen besitzen oder erlangen können, sind die Zielgruppe von Personen, die als „Spitzel“ angeheuert werden. Die Zusammenarbeit basiert meist auf finanzieller Entlohnung, gelegentlich auch auf ideologischem Umdenken oder dem Wunsch nach Strafmilderung (wobei rechtliche Zugeständnisse stark limitiert sind). Ausschlusskriterien: Minderjährige, Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie Personen, die maßgeblich Führungsebenen krimineller oder extremistischer Strukturen steuern, dürfen in der Regel nicht verpflichtet werden.
Einsatz im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Verdeckte Ermittler arbeiten im direkten Auftrag der Staatsanwaltschaft. In Deutschland ist die Staatsanwaltschaft die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ (§ 160 StPNach § 110b StPO darf der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers grundsätzlich nur durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Maßnahme vorläufig veranlassen, muss aber binnen 3 Tagen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft einholen. Die Staatsanwaltschaft darf Verdeckte Ermittler nur bei Verbrechen oder schweren Straftaten von erheblicher Bedeutung (z. B. Bandenkriminalität, Schwerstkriminalität, Terrorismus) beantragen, wenn die Aufklärung auf anderem Wege aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei zivile Informanten in Geldnot (V-Personen/Informanten) einsetzt, um andere Personen auszuspionieren oder zu überführen, kommt in der Praxis häufig vor. Allerdings unterliegt dieser Einsatz strengen rechtlichen Grenzen.
Das Problem der Verlässlichkeit & Glaubwürdigkeit
Geld als Motiv bringt erhebliche juristische Probleme mit sich, die vor Gericht regelmäßig von Verteidigerseite aufgegriffen werden: Gefahr von Erfindungen: Jemand, der dringend Geld braucht, neigt eher dazu, Geschichten auszuschmücken, Beschuldigte zu belasten oder Informationen zu fingieren, um seine Prämie zu kassieren. Erhöhte Prüfpflicht: Wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren maßgeblich auf die Aussage eines bezahlten Informanten stützt, stellt die Rechtsprechung (Bundesgerichtshof und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) extrem hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung. Der Ermittler muss nachweisen, dass die Angaben durch objektive Beweise (z. B. Telefongesprächsmitschnitte, Beobachtungsprotokolle) gestützt werden.
Wo die rechtlichen Grenzen liegen
Der Staat darf zivile Personen in Geldnot zwar bezahlen, aber nicht schrankenlos einsetzen: Verbot der Tatprovokation (Lockspitzel-Verbot): Die bezahlte V-Person darf eine andere Person nicht erst zu einer Straftat überreden oder verleiten, die diese sonst gar nicht begangen hätte (z. B. „Ich gebe dir 5.000 €, wenn du mir jetzt Drogen besorgst“). Eine durch rechtswidrige Provokation herbeigeführte Tat führt nach EGMR-Rechtsprechung zu einem Verfahrenshindernis oder drastischen Strafrabatten. Keine Umgehung von Grundrechten: Die Staatsanwaltschaft darf zivile Spitzel nicht nutzen, um Grundrechte zu umgehen (z. B. das Aushorchen des Beschuldigten in einer Zelle nach einer Verhaftung unter Umgehung seines Rechts zu schweigen). Minderjährige & Suchtabhängige: Die Richtlinien der Justiz- und Innenministerien untersagen in der Regel den Einsatz von Minderjährigen oder den gezielten Missbrauch extremer Abhängigkeiten.
Zusammenfassung
Der Einsatz von finanziell unter Druck stehenden Personen als Informanten oder V-Personen gehört zum Werkzeugkasten der Ermittlungsbehörden bei Schwerstkriminalität. Da deren Aussagen wegen des Geldmotivs jedoch als hochgradig unzuverlässig gelten, wird ihr Verhalten vom Gericht extrem kritisch hinterfragt.











