Revision und Antrag auf Wiedereinsetzung in vorheriges Verfahren abgelehnt
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2023, mit er wegen Mordes an seiner ehemaligen Frau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 342/24 – als unzulässig verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der Angeklagte die Mutter seiner sechs Kinder am 29. April 2022 auf offener Straße in Berlin-Pankow, nachdem sie sich wegen seiner fortlaufenden Gewalttätigkeiten von ihm getrennt hatte. Er tötete sie insbesondere aus übersteigertem Ehrgefühl und wollte sie durch die Tat bestrafen. Das Landgericht Berlin hat die Beweggründe als niedrig bewertet und den Angeklagten daher wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Angeklagte nicht fristgerecht begründet. Das Landgericht Berlin hat das Rechtsmittel daher als unzulässig verworfen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen. In dem Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Revision des Angeklagten in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin – Urteil vom 9. Oktober 2023 – 529 Ks 5/22
In einer Pressemitteilung vom 09.10.2023 teilt das Landgericht Berlin folgendes mit:
„Die 29. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgerichtskammer – hat heute den 43-jährigen Gul Mohammad A. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Kammer befand den Angeklagten für schuldig, am 29. April 2022 seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und Mutter der sechs gemeinsamen Kinder ermordet zu haben. Nach den Feststellungen der Kammer habe er die Geschädigte am Vormittag des Tattages auf offener Straße in Berlin-Pankow abgepasst und sei an sie herangetreten, um sie zu töten. Er habe der sich wehrenden Geschädigten sodann mit einem mitgeführten Jagdmesser 13 Stiche und Schnitte, unter anderem in den Hals, zugefügt. Die Geschädigte sei innerhalb kürzester Zeit noch am Tatort an den Verletzungsfolgen verstorben. Bereits vor der Tat habe der Angeklagte bei wenigstens zwei Gelegenheiten körperliche Gewalt gegenüber seiner Ehefrau angewendet und ihr gedroht, sie zu töten, sollte sie nicht zu ihm zurückkehren.
Zu den Beweggründen des aus Afghanistan stammenden Angeklagten stellte die Kammer fest, dass der Angeklagte seine Ehefrau getötet habe, weil diese sich zunehmend seinen archaischen Wert- und Ehrvorstellungen widersetzt habe und in Berlin ein eigenständiges sowie selbstbestimmtes Leben habe führen wollen. Er habe aus Rache für die Trennung, Eifersucht und Hass gehandelt. Die Tat stelle sich als klassischer Femizid dar, so der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung. Die Motive stünden auf unterster sittlicher Stufe und erfüllten das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Der Angeklagte verbleibt weiter in Untersuchungshaft“.