Falsche Anästhesistin zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt – BGH hebt Urteil des Landgerichts Kassel teilweise auf
Wenn strukturelle Machtverhältnisse im Krankenhausbetrieb vorherrschen und die Weitergabe von unethischen Praxen oder Machtmissbrauch verknüpft werden – betrifft dies zentrale Grundfragen der Medizinethik, des Arbeitsrechts und des Strafrechts. Um die juristischen und institutionalisierten Mechanismen bei solchen Vorwürfen einzuordnen, können viele Aspekte zutreffen. Über einen solchen Fall berichtete auch das Deutsche Ärzteblatt am 20.02.2024, wo eine Anästhesistin vom Landgericht Kassel wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen in zwei Fällen sowie wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt hatte (6 Ks 1622 Js 24089/19).
Außerdem hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dieses Urteil hielt der nun erfolgten revisionrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Der BGH hat den Schuldspruch aufgehoben, soweit die Angeklagte in drei Fällen wegen Mordes und in dreizehn Fällen wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, https://www.aerzteblatt.de/news/verurteilung-einer-nicht-als-aerztin-approbierten-anaesthesistin-teilweise-aufgehoben-591943c3-5b3e-4999-8a67-dc5a5d805393:
Interne Klinik- und Trägerebene
Wenn der Verdacht besteht, dass im Klinikbetrieb unethische oder strafrechtlich relevante Methoden angewendet werden – oder Nachwuchskräfte zu unlauteren Methoden genötigt werden, stehen Betroffenen und Rechercheuren verschiedene rechtliche und organisatorische Wege offen.
Die Vorgehensweise lässt sich in interne Meldewege, berufsrechtliche Aufsicht und externe rechtliche Schritte unterteilen. In Gesundheitseinrichtungen existieren gesetzlich vorgeschriebene Anlaufstellen, die Hinweise vertraulich prüfen müssen: Internal Whistleblowing / Hinweisgeberschutzstelle: Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) müssen Kliniken interne Meldekanäle bereitstellen. Meldungen über Gesetzesverstöße oder Gefährdungen der Patientensicherheit stehen unter besonderem Repressalienschutz. Compliance-Beauftragte & Klinisches Ethikkomitee: Ethikkommitees befassen sich mit ethischen Grenzfragen der Patientenversorgung, während Compliance-Abteilungen organisatorischem Fehlverhalten nachgehen. Personalrat / Betriebsrat & Patientenfürsprecher: Bieten Beratung für Mitarbeiter (z. B. Assistenzärzte), die sich unter Druck gesetzt fühlen, sowie eine neutrale Anlaufstelle für Patienteninteressen.
Berufsrechtliche und ausbildungsrechtliche Schritte
Ärzte unterliegen einer strengen Standesaufsicht. Wenn Vorgesetzte ihre Position missbrauchen oder falsche Behandlungsmethoden einfordern, greifen folgende Mechanismen: Landesärztekammer (LÄK): Berufsaufsicht: Die Kammer prüft Verstöße gegen die Berufsordnung (z. B. Verletzung des Facharztstandards, unethisches Verhalten). Entzug der Weiterbildungsbefugnis: Wenn Chef- oder Oberärzte Assistenzärzte zu unzulässigen Praktiken anhalten, kann die Kammer die Befugnis zur Facharztausbildung entziehen. Kassenärztliche Vereinigung (KV): Bei ambulanten Behandlungen oder Belegärzten zuständig für Abrechnungs- und Qualitätsprüfungen.
Externe und rechtliche Stellen
Wenn interne Wege nicht greifen oder akute Gefahr besteht: Externe Meldestelle des Bundes (BfJ): Das Bundesamt für Justiz betreibt eine zentrale externe Meldestelle für Whistleblower, falls interne Kanäle wirkungslos bleiben oder Bedenken hinsichtlich Repressalien bestehen. Staatsanwaltschaft & Polizei: Bei konkretem Verdacht auf Straftaten (z. B. Körperverletzung durch Eingriffe ohne Indikation/Aufklärung, Nötigung von Auszubildenden, Abrechnungsbetrug). Approbationsbehörde (Regierungspräsidium / Landesamt): Kann bei scheren Verfehlungen oder fehlender gesundheitlicher/sittlicher Eignung das Ruhen der Approbation anordnen oder diese widerrufen.
Zur Verurteilung der „falschen“ Narkoseärztin
Die Angeklagte wurde nicht freigesprochen, sondern nach der teilweisen Aufhebung des ersten Urteils im neuen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Prozessverlauf und Urteile
Erstes Urteil (2022): Das Landgericht Kassel verurteilte die falsche Narkoseärztin wegen dreifachen Mordes und weiterer Taten zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest.
Entscheidung des BGH (20. Februar 2024 – 2 StR 468/22): Der Bundesgerichtshof hob das Urteil teilweise auf, weil das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz für die Mordvorwürfe nicht rechtssicher und nicht für jeden Fall einzeln genug begründet hatte. Der Fall wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Neues Urteil (Mai 2025): Das Landgericht Kassel sprach die Frau im zweiten Anlauf des Totschlags bzw. der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit dem Verabreichen von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte sie zu 15 Jahren Haft. Ein bedingter Tötungsvorsatz (als Voraussetzung für Mord) war nach Ansicht der Richter nicht nachzuweisen, da die Klinik ihr die Aufgaben zugetraut hatte und sie bei Problemen stets Oberärztinnen hinzuzog.
Rechtskraft (Mai 2026): Eine Revision der Nebenklage gegen das 15-Jahres-Urteil wies der BGH ab, womit die Verurteilung zu 15 Jahren Haft rechtskräftig wurde. Auch evangelisch.de hatte am 20.05.2026 über den Fall berichtet https://www.evangelisch.de/inhalte/255666/20-05-2026/bundesgerichtshof-falsche-narkoseaerztin-beging-keinen-mord
Die Aufhebung der Einzelstrafen in dreizehn Fällen entziehe sowohl dem Gesamtstrafenausspruch als auch der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld die Grundlage, hat der BGH entschieden und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen..
Am 20.05.2026 berichtete LTO, dass der BGH Karlsruhe die Revision gegen die Anästhesistin wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Urt. v. 20.05.2026, Az. 2 StR 635/25) verworfen hat. Mit der Revision sollte eine Verurteilung wegen Mordes erreicht werden, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-2str63525-falsche-anaesthesistin-kein-toetungsvorsatz-kein-mord. Zur Revision der Angeklagten ergehe noch eine gesonderte Entscheidung des Senats, so LTO weiter.
Wer waren die Nebenkläger?
Im Strafprozess gegen die falsche Narkoseärztin (Maike S.) vor dem Landgericht Kassel setzten sich die Nebenkläger aus zwei Gruppen zusammen: Die Hinterbliebenen und Angehörigen der drei Patienten, die infolge der fehlerhaften Narkosebehandlungen gestorben waren (Ehepartner, Kinder bzw. enge Verwandte). Überlebende Patientinnen und Patienten (bzw. deren gesetzliche Vertreter), die durch die Pfusch-Narkosen schwere gesundheitliche Schäden und gefährliche Körperverletzungen erlitten hatten.
Rechtlicher Hintergrund der Nebenkläger
Verurteilung: Das Landgericht Kassel verurteilte die Angeklagte im Revisionsprozess im Mai 2025 zu 15 Jahren Haft (Höchststrafe bei zeitiger Freiheitsstrafe) wegen Körperverletzung mit Todesfolge in drei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zehn Fällen. Position der Nebenklage: Die Vertretung der Nebenkläger hatte – wie im ersten Prozess – eine Verurteilung wegen Mordes gefordert und legte gegen das Urteil von 15 Jahren Revision ein. Die Revision der Nebenklage wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2026 verworfen.









