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Startseite Uncategorized

Streit zwischen Gemeinde Haßloch und einem Eigentümer westlich der Ortsdurchfahrt L530 soll nun Licht ins Dunkel bringen

by Karin Hurrle
14.09.2014
in Uncategorized
Lesezeit: 2 mins read
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Rupert Busching schreibt in seinem Leserbrief an die Redaktion: „Ein biblisches Sprichwort zeigt seine aktuelle Gültigkeit in dem Streit zwischen der Gemeinde Hassloch und einem der Eigentümer der über 40 betroffenen Privatgrundstücke, welche von der Gemeinde Hassloch westlich der Ortsdurchgangsstraße L530 ohne Rechtsgrundlage in Besitz genommen und mit einem Weg überbaut wurden. Nachrichten-Regional veröffentlichte bereits diesen Leserbrief des Klägers. Nach dem Urteil der vierten Kammer des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstraße, meldet sich Rupert Busching heute erneut in einem Leserbrief um die Diskussion zu versachlichen“.

Rupert Busching schreibt:
„In dem aktuellen Streit um die Störung meines Besitzes durch die Gemeinde Hassloch wurde in einer Tageszeitung leider nur sehr einseitig über die Entscheidung der vierten Kammer des  Verwaltungsgerichtes in Neustadt berichtet. Mit diesem Leserbrief will ich einige Fakten darstellen, welche auch in der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts festgestellt wurden.

Wahr ist leider, dass nach über 30 Jahren keiner der Eigentümer den Besitzstörer verpflichten kann, den Schwarzbau zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hat aber auch festgestellt, dass jeder Eigentümer grundsätzlich dazu berechtigt ist die Störung seines Besitzes selbst zu beseitigen (BGH, amtlicher Leitsatz: Auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt der von dem Störer geschaffene Zustand rechtswidrig; er kann von dem Gestörten daher auf eigene Kosten beseitigt werden).

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gem. § 902 Abs. 1 Satz1 BGB ist unverjährbar. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat ebenso festgestellt, dass der Schwarzbau nicht der Öffentlichkeit Gewidmet ist (Das war der Hauptstreitpunkt des Verfahrens!). Aus einer Sache wird nur durch öffentliche Widmung eine öffentliche Sache.

Ohne öffentliche Widmung kein Gemeingebrauch!
Ohne öffentliche Widmung kein Besitzrecht der Gemeinde. Und ohne Besitzrecht kann die Gemeinde entgegen ihrer Beteuerungen auch nicht haften. Sie ist nicht passivlegitimiert. Bei einem Unfall durch Glatteis oder Matsch auf dem Schwarzbau haftet somit der Eigentümer, auf dessen Grundstücksteil der Schaden entsteht. Und zwar mit seinem Privatvermögen!

Es handelt sich hier also nicht um ein Problem mit einem sturen Hasslocher der in Österreich lebt. Die Gemeinde hatte 40 Jahre lang Zeit einen legitimen Zustand herzustellen. Der vorsitzende Richter hat bei der Verhandlung die Gemeindevertreter gefragt, ob in Hassloch auf der Gemeinde kollektiver Gedächtnisverlust herrscht!! Anhand der neuesten Zeitungsmeldungen über unauffindbare Verträge mit den früheren Eigentümern könnte man das glauben.

Die Voraussetzung für die öffentliche Widmung ist grundsätzlich, dass der Träger der öffentlichen Gewalt Eigentümer des Grundstücks ist. Da würden auch verschollene Verträge nichts nützen. Mit diesem Brief bitte ich Nachrichten-Regional auch ein Bild eines Lageplans aus der Zeit vor 1970 zu veröffentlichen, damit die betroffenen Eigentümer selbst den Sachverhalt untersuchen können.
Mit freundlichen Grüßen,
Rupert Busching, Österreich“ (red.)



 

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