Neues System bei den Gerichten gegen Wiederholungstäter? – Protokoll und Urteil liegen noch nicht vor
Wie NACHRICHTEN REGIONAL am 14.12.2025 berichtet hat, stand Emilie Schlösser am 28.11.2025 erneut vor Gericht, diesmal in einer öffentlichen Verhandlung beim Landgericht Ravensburg, siehe Bericht von NR. https://nachrichten-regional.de/der-fall-schloesser-emilie-schloesser-steht-erneut-vor-gericht/ Und es geht wieder um die gleiche Verurteilung: Sie darf nicht mehr sagen, dass der Kripobeamte R. E. eine „falsche eidesstattliche Aussage“ im Ermittlungsverfahren der Schlösser-Firmen, die in die Insolvenz getrieben wurden, getätigt hat. Dieser Kripobeamte hat das Ermittlungsverfahren der „Schlösser-Firmen“ durchgeführt. Immer wieder werden die Behauptungen von der Verurteilten erhoben, dass nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde. Und immer wieder wird Emilie Schlösser angeklagt, weil diesbezüglich keine Aufklärung erfolgte.
Nach deutscher Rechtsprechung darf ein Verurteilter grundsätzlich nicht wegen derselben Tat erneut angeklagt oder bestraft werden; dies verbietet das Grundprinzip des „ne bis in idem“ (Art. 103 Abs. 3 GG), das den Rechtsfrieden sichert und eine doppelte Belastung verhindert, sowohl bei rechtskräftiger Verurteilung als auch bei Freispruch. Im übrigen gilt die in der Rechtsprechung ganz einhellig vertretene Auffassung, dass Behauptungen eines Prozessbeteiligten gegenüber dem Gericht privilegiert sind. Insbesondere ist eine Partei nicht daran gehindert, von ihr für erheblich gehaltener Vortrag dem für den Rechtsstreit zuständigen Richter zu unterbreiten (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1364, OLG München, NJW-RR 2002, 1473; LG München, ZMR 2011, 833, LG Hannover, MDR 1998; 987; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2005, 2 Sa 509/05). Dies gilt selbst dann, wenn der Prozessbeteiligte vollstreckbar zur Unterlassung der Äußerung verurteilt worden wäre (OLG Frankfurt und LG Hannover o.o.O.).
Inzwischen wurde eine Presseanfrage an Rechtsanwalt Fischer, gerichtet, den Anwalt, der Emilie Schlösser bereits am 09.11.2024 vor dem Amtsgericht Ravensburg und am 28.11.25 vor dem Landgericht vertreten hatte. Er hatte nach der Urteilsverkündung FREISPRUCH für seine Mandantin beantragt, weil die Richterin Emilie Schlösser zu einer Haftstrafe auf Bewährung und 500 Euro Geldstrafe verurteilt hatte. Auf jeden Fall steht fest, dass Rechtsanwalt Fischer gegen das Urteil der Richterin bereits Revision eingelegt hat. Die anwesenden Prozessbeobachter waren fassungslos nach dieser Urteilsverkündung.
Es scheint inzwischen ein neues System bei den Gerichten eingeführt worden zu sein, um die Widersacher zum Schweigen zu bringen? Und zwar genau die, die ein „Fehl-Urteil“ von den Gerichten hinnehmen mussten, und sich schon jahrelang deshalb zur Wehr setzen. So wie vor vielen Jahren, wo man die „Familie Schlösser“, durch mögliche „Falschaussagen“ und nicht ordnungsgemäße Ermittlungen in den finanziellen Ruin getrieben hatte, nicht nur die Familie, sondern auch die „Schlösser-Firmen“. Weil dies im Bundeszentralregister steht – wenn auch schon lange verjährt – wird in neuen Strafverfahren immer wieder Bezug auf den Eintrag genommen. Damit will man die Betroffenen in der Öffentlichkeit weiterhin beschädigen. Man ist aus Sicht der Gerichte und vor allem der Staatsanwaltschaft also „Dauertäter“, um die eigenen Unzulänglichkeiten zu unterdrücken. Und es möglicherweise auch versäumt wurde, diese Straftaten der Vergangenheit im Bundeszentralregister löschen zu lassen. Weil Emilie Schlösser immer wieder neue Straftaten vorgeworfen werden, will man die Löschung im Bundeszentralregister verhindern. Daher wird mit Spannung auf das Protokoll und das Urteil dieses Strafverfahrens gewartet. Vor allem auf die Argumente, wie die Haft- und Geldstrafe von der Richterin begründet wird.
Eintrag im Bundeszentralregister:
Eine Straftat wird im Bundeszentralregister (BZR) nach Ablauf bestimmter Tilgungsfristen gelöscht, die je nach Art und Schwere der Strafe variieren (z. B. 5 Jahre bei Geldstrafen bis 90 Tagessätzen, 10 Jahre bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, 15 Jahre in anderen Fällen, 20 Jahre bei schweren Sexualdelikten) und beginnen mit dem ersten Urteil, wobei die Frist durch weitere Verurteilungen gehemmt wird und nach Ablauf eine einjährige Überliegefrist folgt, bis sie dann automatisch gelöscht wird
Antrag auf vorzeitige Löschung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine vorzeitige Löschung beantragt werden, wenn die Strafe vollstreckt ist und kein öffentliches Interesse entgegensteht (§ 49 BZRG).
NACHRICHTEN REGIONAL bleibt für seine Leserinnen und Leser weiterhin am Ball.












