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Startseite Politik

Sind Fixierungen von psychisch kranken Menschen noch zeitgemäß? Dürfen Ärzte ohne richterlichen Beschluss solche Maßnahmen ergreifen?

by Karin Hurrle
31.01.2018
in Politik
Lesezeit: 2 mins read
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Heute hat die mündliche Verhandlung einer Verfassungsbeschwerde begonnen

Dürfen Ärzte psychisch kranke Menschen ohne richterlichen Beschluss fixieren und ans Bett fesseln lassen? Darüber beginnt heute die mündliche Verhandlung über eine Verfassungsbeschwerde beginnt in Karlsruhe. Und hier geht es um einen besonderen Fall.  Weil ein Mann seit Mitte 2015 an einer sogenannten schizoaffektiven Störung leidet, stellte er sich in einem Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in der Region vor. Ein Arzt hatte ihn daraufhin stationär aufgenommen und in der geschlossenen Station untergebracht. Dort soll er laut einer Stellungnahme der Klinik andere Patienten provoziert und Mitarbeiter der Station bedroht haben. Auch soll e mehrmals die Polizei angerufen und Bombendrohungen angekündigt haben. Er sei deshalb wenige Tage später in einem Isolationszimmer eingesperrt und darin an fünf Punkten an ein Krankenbett gefesselt sowie durch Medikamente ruhig gestellt worden sein, berichteten mehrere Medien. Auf Antrag der Psychiatrie sei danach vom zuständigen Amtsgericht eine zwangsweise Unterbringung in der geschlossenen Abteilung für längere Zeit angeordnet worden sein. Nach Lockerung der Fixierung habe der Patient jedesmal randaliert, so dass die Ärzte immer wieder fixieren mussten. Eine Fixierung gilt als sogenannte besondere Sicherungsmaßnahme zu seinem eigenen Schutz.  Sie ist nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit in einer anerkannten Einrichtung – insbesondere für sich selbst und Dritte – besteht und ein milderes Mittel keinen Erfolg verspricht. Die zuständigen Ärzte in anerkannten Kliniken dürfen daher eine Fixierung anordnen. Liegen die Voraussetzungen dafür nicht mehr vor, so ist diese umgehend aufzuheben. So sieht es Paragraf 25 des baden-württembergischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) vor.

Der Verfahrenspfleger des Patienten sieht die Fixierungen anders als die zuständigen Ärzte und reichte für seinen Patienten eine Verfassungsbeschwerde ein. Er hält die Fixierung der Ärzte für rechtswidrig und schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte, da diese Fixierungen hätten richterlich angeordnet und genehmigt werden müssen. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt die Beschwerde zusammen mit einem ähnlich gelagerten Fall aus Bayern. Die Verhandlung ist für zwei Tage, also Dienstag und Mittwoch angesetzt. Im Kern geht es um die Frage, ob die aktuelle Ausgestaltung des baden-württembergischen PsychKHG noch verfassungsgemäß ist oder das Land nachbessern muss.

Der zuständige Sozialminister von Baden-Württemberg, Manfred Lucha von den Grünen, hält dagegen die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil eine richterliche Anordung für eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung den Richtervorbehalt bereits erfülle. So sähen es auch andere Bundesländer. Am Mittwoch geht die Verfassungsbeschwerde in die zweite Runde, so dass abzuwarten ist, wie die Bundesverfassungsrichter darüber entscheiden werden. (red.)

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