Gesetzliche Vorschrift: Nach Paragraph 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind alle Arbeitgeber verpflichtet, eine betriebsinterne Beschwerdestelle einzurichten
Es ist nichts Neues, dass Frauen von Männern am Arbeitsplatz „begrapscht“ oder sexuell belästigt werden. Viele solcher Frauen haben nicht den Mut, dies anzuzeigen, viele schweigen lieber, weil sie sich schämen und weil solchen Fällen von staatlicher Seite erst gar nicht nachgegangen wird. Es werden – wie so oft – solche Fälle einfach vertuscht. Oft ist es auch so, dass es Jahre dauert, bis sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz ans Tageslicht kommen. Nur weil der öffentliche Druck zu groß wird, zwingt man die Verantwortlichen um Aufklärung. Wenn solche Taten nicht mehr länger unter den Teppisch gekert werden können, sollte endlich gehandelt werden. So auch in einem Fall in Haßloch, wo nicht nur NACHRICHTEN REGIONAL ein schriftlicher Unterstützerbrief erhalten hatte, sondern auch der Personalrat, um der Betroffenen zu helfen. Es handelte sich um einen Fall im Haßlocher Rathaus, der schon jahrelang zurückliegt. Und von NR deshalb schon jahrelang recherchiert wird, um endlich Licht ins Dunkel zu bringen. Auch wurde wegen dieses Falles eine diesbezügliche Presseanfrage an die Frankenthaler Staatsanwaltschaft gerichtet.
Inzwischen liegt eine Antidiskriminierungsstudie vor, die von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Auftrag gegeben wurde und von Dr. Franziska Giffey (SPD) mit Bernhard Franke, kommissarischer Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, am 25.10.2019 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/sexuelle-belaestigung-am-arbeitsplatz-betrifft-vor-allem-frauen–140380 . Die Studie „Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – Lösungsstrategien und Maßnahmen zur Intervention“ wurde von Dr. Monika Schröttle, Ksenia Meshkova und Clara Lehmann unter Mitarbeit von Dr. Henry Puhe, Rita Kleinemeier, Ute Wagemann, Thomas Rossnagel, Anna Katharina Riebe und Hafid Sarkissian erstellt.
Machtmissbrauch durch Gewalt an Frauen
Es heißt in dieser Studie: „Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein weitverbreitetes Problem. Sie ist ein Ausdruck von Machtmissbrauch und eine Form von Gewalt gegen Frauen, aber auch gegen Männer. Arbeitgeber und Personalvertretungen haben die Pflicht, sich aktiv mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz auseinanderzusetzen und ihr konsequent entgegenzutreten. Für Betroffene ist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine wichtige Anlaufstelle. Dort kann man sich beraten lassen und erfährt, wie man sich wehren kann und wie die Rechtslage ist. Von ganz zentraler Bedeutung ist aber auch die Unterstützung des sozialen Umfeldes – jede und jeder von uns kann etwas tun, um Betroffenen den Rücken zu stärken. Ende November startet das Bundesfamilienministerium deshalb eine große Öffentlichkeitskampagne, die auf Gewalt gegen Frauen in all ihren Formen aufmerksam macht“.
„Betroffene suchen kaum professionelle Unterstützung“ kann man weiter in dieser Studie nachlesen. Bei einer Befragung, wie Betroffene mit Belästigungen am Arbeitsplatz umgehen, ist in der Studie niedergeschrieben, dass die Mehrheit sich unmittelbar nach einer Belästigung verbal gewehrt hätte, in später Folge hätten sich Betroffene an Dritte, wie KollegenInnen, Freunde, Familie oder Vorgesetzte gewandt, sich viel zu spät allerdings therapeutische Hilfe geholt oder aber an Beratungsstellen gewandt.
Mehr als 40 Prozent aller Beschäftigten hatten keine Kenntnis über betriebsinterne Beschwerdestellen bei Diskriminierung und sexueller Belästigung. Gesetzlich sind nach Paragraph 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) alle Arbeitgeber jedoch verpflichtet, eine betriebsinterne Beschwerdestelle einzurichten und Informationen über solche Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen.
Bei sexuellen Belästigungen handelt es sich um eine Straftat
Sexuelle Belästigungen sind laut § 184i Strafgesetzbuch eine Straftat. In diesem Strafgesetz ist wie folgt geregelt: (1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Die Recherchen von NACHRICHTEN REGIONAL wegen verschiedener Vorfälle in Haßloch laufen weiter. Eine diesbezügliche Presseanfrage wurde daher an den Leitenden Oberstaatsanwalt Hubert Ströber gestellt. Unsere Redakteurin von NR wollte wissen, wer die Ermittlungen wegen der angezeigten sexuellen Belästigungen in Haßloch geleitet hatte. Von ihm hat NR zur Antwort bekommen, dass NR kein Massenmedium ist und deshalb diese Presseanfrage nicht von ihm beantwortet wird.
Wir bleiben für Sie am Ball und halten unsere Leserinnen und Leser auf dem Laufenden!!
Foto: Antidiskriminierungsstelle Berlin (Caro Kadatz)