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Home Regional Hassloch

Schon wieder eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen NACHRICHTEN REGIONAL

von Karin Hurrle
15.02.2020
in Hassloch
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Stellvertretender Vorsitzender des Vereins Haßlocher Bürgerengagement Gerold Mehrmann klagt außerdem auf Unterlassung 

Manche Personen in Haßloch haben Probleme mit der Wahrheit. So anscheinend auch der stellvertretende Vorsitzende des Vereins Haßlocher Bürgerengagement, Gerold Mehrmann, der jetzt mit seiner Unterlassungsklage vor das Landgericht Frankenthal gezogen ist, und zwar wegen eines Berichtes in NR vom 15.04.2019. Er verlangt nicht nur Unterlassung verschiedener Äußerungen, sondern klagt auch auf Persönlichkeitsverletzungen und fordert dafür Schadenersatz. Den Streitwert hatte er von seinem Mannheimer Rechtsanwalt vorsichtshalber gleich mal auf 6000 Euro festsetzen lassen, damit er das Amtsgericht Neustadt umgehen kann. Dort war er im November 2014 wegen einer ähnlichen Klage als Zeuge geladen. Obwohl es seinerzeit um die Aufklärung von verschiedenen Sachverhalten bei den Gemeindewerken Haßloch ging, wo Mehrmann viele Jahre Aufsichtsratsmitglied war, konnte er sich auf Anfrage von Richterin Berg an nichts mehr erinnern. Bei den aktuellen Forderungen von Mehrmann geht es um das geplante Logistikzentrum in Haßloch, worüber nicht nur von NR, sondern auch von anderen örtlichen Medien mehrmals berichtet wurde.  Anstoß nimmt Mehrmann nun wegen verschiedener Inhalte der Veröffentlichung vom 15.04.2019 in NR, was sein Mannheimer Anwalt dem Landgericht Frankenthal bereits vorgetragen hatte, ein baldiger Verhandlungstermin in Frankenthal ist anscheinend schon in Sicht. Zum Sachverhalt lässt Mehrmann von seinem Mannheimer Rechtsanwalt beim LG Frankenthal vortragen und verlangt wegen dieses Berichtes von NR Unterlassung. Folgende Äußerungen sollen künftig von unserer Redaktion unterlassen werden: „Stein des Anstoßes ist der Artikel mit der Überschrift „Neue Erkenntnisse über das geplante Logistikzentrum in Haßloch – Fläche wurde von Haßlocher Immobilienverwaltung GmbH veräußert, der am 15.04.2019 von Ihnen unter Ihrer URL veröffentlicht wurde. In dem Bericcht sollten insbesondere folgende Aussagen unterlassen werden: Lothar Lorch (CDU) hat von Planungen des Investors gewusst – Unterstützung erhielt er vom Initiator des Bürgerengagements Gerold Mehrmann Denn zum Grundstücksverkauf an Hillwood soll Gerold Mehrmann, ehemaliges SPD-Mitglied und Mitbegründer des Vereins Bürgerengagement Haßloch e.V., nicht nur dem Haßlocher Bürgermeister Lorch (CDU) geraten haben, sondern auch den Privateigentümern. Auch die Planungen des Investors sollen von ihm forciert worden sein. Auch dass Landrat Ihlenfeld in diese Pläne rechtzeitig von Mehrmann eingebunden wurde. Dass das ursprünglich geplante Gespräch am kommenden Dienstag, das zwischen dem Rechtsanwalt des Besitzers der Obermühle, Rechtsanwalt H.H. und unserer Redaktion wegen dem Bau des geplanten Logistikzentrums geführt werden sollte, auf Initiative von Mehrmann hin abgesagt worden ist. Dass Gerold Mehrmann ebenfalls Initiator war, dass durch Kurt Siebein die Auflösung des KULTURRINGS Haßloch e.V. gemeinsam mit dem Neustadter Finanzamt betrieben wurde. Und nun will er den Bürgerinnen und Bürgern und dem Vorstand des Bürgerengagements Haßloch glaubhaft machen, er wolle den Bau des Haßlocher Logistikzentrums verhindern. Obwohl mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass es sich um keine Tatsachenbehauptungen der Redakteurin handelt, sondern um Hinweise Dritter, die von sicheren Quellen an NACHRICHTEN REGIONAL herangetragen wurden, wird immer wieder auf Unterlassung geklagt. Dem Kläger steht allerdings nach Meinung von NR gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu, denn die streitgegenständliche Äußerung ist durch die allgemeine Meinungsäußerung des Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gedeckt (siehe auch URTEIL des AG NW vom 23.07.2008 AZ.: 4 C 71/08). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass bei den Auseinandersetzungen über Fragen, die wesentliche Öffentlichkeitsbelange berühren, auch Kritik hinzunehmen ist, die sogar in überspitzter Form geäußert werden darf. Die Zulässigkeit wäre erst dann überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Wer sich im Wirtschaftsleben oder -wie vorliegend- in der Kommunalpolitik betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (BGH MDR 1995, 710). Im Rahmen einer Ehrschutzklage ist dabei auch zu prüfen, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, das Dafürhalten oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsurteil in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BVerwG NJW 1992, 1439 ff). Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist daher darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Gesprächsgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird. Insbesondere ist jede beanstandende Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (BGH NJW 2005, 297 ff). Der Mannheimer Anwalt des Klägers führt weitere Forderungen auf: Der Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, die aufgeführten Äußerungen wörtlich oder sinngemäß öffentlich wiederzugeben. Sowohl die Juristin, als auch die Redakteurin sind zuversichtlich, dass sich bezüglich dieser Unterlassungsklage bezüglich des Klägers alles zum GUTEN wenden wird. (red.)

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