Verfolgung von Journalisten und Grenzen der Ermittlungen – Unberechtigte Verfolgungen von Staatsanwälten können von den Gerichten gestoppt werden
Die Frage, wie der Rechtsstaat mit politisch extremen Positionen, Pressefreiheit und Ermittlungsverfahren umgeht, berührt das Fundament des Grundgesetzes. Um diese Entwicklung einzuordnen, hilft der Blick darauf, wie der deutsche Rechtsstaat aufgebaut ist und welche Kontrollmechanismen existieren. In Deutschland gilt das Prinzip der wehrhaften Demokratie. Anders als Staaten mit absolutem Freiheitsschutz (wie den USA) greift der deutsche Staat aktiv ein, wenn Handlungsmuster oder Bestrebungen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden oder strafrechtliche Tatbestände (z. B. Volksverhetzung, Verwenden verfassungswidriger Symbole oder Verleumdung) erfüllt sehen. Dass Staatsanwaltschaften verstärkt gegen Personen ermitteln, die als rechtsextrem eingestuft werden, liegt an veränderten Prioritäten der Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung von Hasskriminalität und politisch motivierter Kriminalität.
Verfolgung von Journalisten und Grenzen der Ermittlungen
Dass Ermittlungen und Strafverfahren auch Verleger, Freiberufler oder Journalisten treffen, sorgt regelmäßig für scharfe gesellschaftliche und juristische Debatten. Journalismus genießt Verfassungsschutz. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach (unter anderem im historischen Cicero-Urteil) klargestellt, dass Durchsuchungen oder Ermittlungen gegen Journalisten allein wegen der Veröffentlichung von Informationen oder vertraulichen Akten unzulässig sind, wenn keine gezielte Beihilfe zu schweren Straftaten vorliegt. Macht sich ein Journalist durch eine Berichterstattung strafbar? Das wird oft an Normen wie § 353d StGB (Veröffentlichung aus laufenden Verfahren) oder dem Verdacht der Volksverhetzung festgemacht. Solche Verfahren führen in der Praxis häufig zu Streitfragen darüber, ob eine Maßnahme die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
Soll die Demokratie abgeschafft werden? – Wie wird Unrecht vermieden und wie kann das gestoppt werden?
Nein, die Institutionen verfolgen das Ziel, die Demokratie vor ihren Gegnern zu schützen. Dennoch birgt jeder staatliche Eingriff das Risiko von Fehlentscheidungen oder unverhältnismäßigen Maßnahmen. In einem intakten Rechtsstaat gilt: Eine Staatsanwaltschaft entscheidet nicht endgültig. Sie ist Ermittlungsbehörde. Die gerichtliche Kontrolle stellt sicher, dass unberechtigte Ermittlungen gestoppt werden.
Wenn Ermittlungen unberechtigt sind oder die Pressefreiheit verletzen, sieht die deutsche Rechtsordnung konkrete Instrumente vor:
- Rechtsmittel einlegen: Unberechtigte Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Anklagen können vor unabhängigen Gerichten angefochten werden.
- Der Weg nach Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht prüft regelmäßig staatliche Eingriffe auf Verhältnismäßigkeit und hat bereits zahlreiche staatliche Ermittlungsmaßnahmen wegen Verletzung der Presse- oder Meinungsfreiheit aufgehoben.
- Öffentlichkeit und Fachverbände: Medienverbände (wie der DJV oder die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union) sowie Bürgerrechtsorganisationen (wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte) dokumentieren rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen und bieten juristische Unterstützung.
- Parlamentarische Kontrolle: Abgeordnete können durch Kleine Anfragen die Aufklärung von Ermittlungspraktiken der Staatsanwaltschaften erzwingen.
Welche Aufgabe hat die Medienanstalt Rheinland-Pfalz? – Warum die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde gegen einen Journalisten vorbringen kann
Die Staatsanwaltschaft ist eine Strafverfolgungsbehörde. Sie wird ausschließlich tätig, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt (z. B. Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede). Ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht (z. B. unzureichende Recherche, mangelnde Faktenprüfung oder verzerrte Darstellung) ist für sich genommen keine Straftat. Die Staatsanwaltschaft hat kein Mandat, zivilrechtliche oder medienrechtliche Standards wie die Pressesorgfalt eigenständig zu verfolgen oder bei Aufsichtsbehörden zur Anzeige zu bringen.
Die Kernaufgabe der Medienanstalt liegt in der Aufsicht über Medienanbieter (Sicherung von Medienvielfalt, Prüfung journalistischer Sorgfaltspflichten, Jugendschutz, Regulierung des privaten Rundfunks und von Online-Medien). Sie besitzt keinerlei rechtliche Befugnis oder Aufsichtsfunktion gegenüber Ermittlungsbehörden, Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Wenn ein Journalist von Maßnahmen einer Staatsanwaltschaft (z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme, Vorladung oder Anklage) betroffen ist, unterscheidet die Rechtsordnung streng zwischen juristischer Gegenwehr gegen Ermittlungen und der Sicherung berufllicher Rechtsschutzmöglichkeiten.
Wer kann sich an die Medienanstalt wenden? Grundsätzlich kann jeder Bürger und jede betroffene Person Beschwerde bei der Medienanstalt einreichen. Falls eine Staatsanwaltschaft als Behörde oder deren Mitarbeiter als Privatperson/Betroffene eine Beschwerde einreicht, wird diese wie jede andere Bürgerbeschwerde behandelt. Ein behördliches Vorrecht oder ein „Dienstweg“ existiert dafür nicht. Medienanstalt Rheinland-Pfalz
Ausschluss bei Printmedien und Presserat: Gehört das Medium zum klassischen Buch-/Zeitungsdruck oder hat sich der Verlag/das Medium dem Deutschen Presserat angeschlossen, ist die Landesmedienanstalt ausdrücklich nicht zuständig. Beschwerden bezüglich der Sorgfaltspflicht müssen dann an den Presserat gerichtet werden.
Was passiert, wenn Überschneidungen auftreten?
Sollte eine Berichterstattung sowohl medienrechtliche Sorgfaltspflichten verletzen als auch strafrechtlich relevant sein (z. B. Verleumdung), agieren die Stellen getrennt:
| Institution | Fokus / Aufgabe | Mögliche Maßnahmen |
|---|---|---|
| Staatsanwaltschaft | Prüft ausschließlich Straftatbestände (StGB). | Ermittlungen, Strafbefehl, Anklage vor Gericht. |
| Medienanstalt RLP | Prüft medienrechtliche Standards (§ 19 MStV). | Anhörungsverfahren, Beanstandung, Untersagung von Online-Inhalten. |
Fazit: Eine Staatsanwaltschaft kann die Medienanstalt nicht als „Verlängerten Arm“ nutzen, um disziplinarisch oder aufsichtsrechtlich gegen Journalisten vorzugehen. Ermittelt die Staatsanwaltschaft, tut sie dies im Rahmen des Strafrechts; medienrechtliche Rügen wegen unzureichender Sorgfalt liegen im Aufgabenbereich der Selbstkontrollorgane (Presserat) bzw. der Medienanstalten im Rahmen regulärer Beschwerdeverfahren.
Das Recht zur Anzeigestellung (Verfahrensebene)
Ja, ein Staatsanwalt (oder jede andere betroffene Person) kann rechtlich eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag (§ 194 StGB) gegen ein Internetportal erstatten, das auf ehrverletzende oder kritische Berichte verweist – unabhängig davon, ob er gegen die Ursprungsmedien vorgegangen ist. Ob diese Anzeige am Ende zu einer Ermittlung oder Verurteilung führt, hängt von den medien- und strafrechtlichen Grundsätzen der Weiterverbreitungs- und Linkhaftung ab.
- Freie Wahl des Gegners: Der Verletzte ist nicht verpflichtet, gegen alle Beteiligten gleichzeitig vorzugehen. Er kann frei entscheiden, gegen wen er Anzeige erstattet oder zivilrechtliche Schritte einleitet.
- Rechtliche Eigenständigkeit: Das Veröffentlichen, Verlinken oder Zusammenfassen eines Berichts stellt rechtlich einen eigenen Handlungskomplex dar. Deshalb kann das Portal isoliert angezeigt werden.
Wann macht sich das Internetportal strafbar?
Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) durch bloßes Verweisen oder Verlinken entsteht in der Regel unter folgenden Voraussetzungen:
- Zu-Eigen-Machen des Inhalts:Wenn das Internetportal den fremden Bericht nicht nur sachlich referiert (z. B. „Medium X berichtet über Vorwürfe gegen…“), sondern sich die ehrverletzenden Aussagen zu eigen macht (z. B. „Wie Medium X zu Recht enthüllt, handelt es sich um einen korrupten Staatsanwalt…“). In diesem Fall gilt das Portal rechtlich als Täter der Äußerung.
- Kenneingabe und Verbreitung trotz Rechtswidrigkeit: Besteht die Verlinkung weiter, nachdem das Portal eindeutig darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der verlinkte Bericht eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, kann eine Haftung oder Strafbarkeit wegen Verbreitung entstehen.
- Erkennbare Schmähkritik oder Verleumdung: Handelt es sich bei den Originalberichten um nachweisbare Falschbehauptungen oder reine Schmähkritik ohne sachlichen Bezug und war dies für das Portal erkennbar, schützt der bloße Verweis auf Dritte nicht vor rechtlichen Konsequenzen.
Wann bleibt das Verweisen straffrei?
Das Internetportal genießt den Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie der Berichterstattungsfreiheit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Rein referierende Berichterstattung: Das Portal berichtet distanziert über eine öffentlich geführte Debatte oder Berichterstattung anderer Medien, ohne sich die Behauptungen zu eigen zu machen.
- Sachliche Auseinandersetzung / Berichterstattung über Justiz: Kritik an der Amtsträgerführung eines Staatsanwalts hat einen hohen Stellenwert für die öffentliche Meinungsbildung. Solange die Grenzen zur bloßen Schmähung oder zur wissentlichen Falschbehauptung nicht überschritten sind, ist scharfe Kritik grundrechtlich geschützt.
- Privileg der Presseschau: Das bloße Zitieren oder Verlinken fremder Medienberichte im Rahmen einer Nachrichtensammlung stellt im Regelfall keine vorsätzliche Beleidigung dar.
Zusammenfassung
Erstatten kann der Staatsanwalt die Anzeige rechtlich problemlos. Dass er die Ursprungsmedien nicht angezeigt hat, hindert ihn daran nicht. Damit die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht das Internetportal jedoch tatsächlich verurteilt, müsste dem Portal nachgewiesen werden, dass es sich die herabwürdigenden/falschen Inhalte aktiv zu eigen gemacht hat oder die Berichterstattung vorsätzlich zur Diffamierung der Person genutzt wurde. Die reine, neutrale Presseschau oder Verlinkung ist durch Art. 5 GG gedeckt.










