OLG Celle urteilt zugunsten im jahrelangen „Kampf ums Recht“
von Karin Hurrle
Man muss sich nur Zeit lassen, Urteile wegen Beleidigungen innerhalb der „Meinungsfreiheit“ und des „Presserechts“ im Netz zu finden, denn da stößt man auf viele Unzufriedene, die „Schreckliches“ innerhalb der deutschen Justiz erlebt haben. In jedem Bundesland wurde bereits von „Willkür-Urteilen“ berichtet, immer dann, wenn die Politik in Bereiche der Justiz eingreift. Nicht nur in der Türkei werden Journalisten wegen kritischer Berichterstattung gegen den Staat eingesperrt, auch in Deutschland werden Handlungen inzwischen sichtbar, die an die NS-Zeit erinnern. So gab es auch ein Betroffener in Niedersachsen, der sich gegen ein solches „Willkür-Urteil“ mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den handelnden Richter zur Wehr setzte, was auch eine Strafanzeige zur Folge hatte. Immerhin hat der Betroffene und Geschädigte im „Kampf um das Recht“ erreicht: Die Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt keine strafbare Beleidigung dar, wenn die Äußerung sich als Schlussfolgerung sachlich vorgetragener Umstände darstellt, aus Sicht des Handelnden im „Kampf ums Recht“ seinem Anliegen in der Sache dient und der Ehrenschutz des betroffenen Richters bei einer vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter der Meinungsfreiheit des Äußerers zurücktreten muss. Dies hat das OLG Celle 1. Strafsenat mit Urteil vom 27.03.2015, 31 SS 9/15 § 185 StGB, § 193 StGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG entschieden.Verfahrensgang: vorgehend Amtsgericht Bückeberg. Das Aktenzeichen vom AG Bückeberg liegt unserer Redaktion nicht vor. Die Revision wurde als unbegründet verworfen. Die Landeskasse trägt die Kosten der Revision, einschließlich der insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Das Urteil darf laut der niedersächsichen Justiz verlinkt und verteilt werden.