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Startseite Wissenswertes

Rechtslage bei einem Rücktritt eines Revisors im Verein

by Karin Hurrle
24.04.2026
in Wissenswertes
Lesezeit: 3 mins read
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Ein REVISOR haftet bei Unterlassen seiner Kontrollpflichten!

Vereine sind oft unsicher, ob ein gewählter Vorstand rechtlich abgesichert ist, insbesondere, wenn es um die Verantwortung seiner Handlungen geht und diese in Außenwirkung angreifbar sind oder kritisiert werden. Auch die Haftbarkeit eines Vorstandsmitglieds ist immer wieder Thema im Verein, wenn es um weitreichende Entscheidungen in Bezug auf die Finanzen geht. Auch bei Neuwahlen und Rücktritten sind viele Neugewählte unsicher, ob sie als Vorstandsmitglied für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können. Auch ein Revisor muss sich verantworten, wenn er seine Kontrollpflichten verletzt. Ein Rücktritt eines Revisors kurz vor der Entlastung schützt nicht vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen des Vereins oder strafrechtlicher Verfolgung wegen Beihilfe oder Verschleierung, falls er von illegalen Aktivitäten Kenntnis hatte.

Oftmals stellt sich auch die Frage: Was passiert nach Neuwahlen, die allerdings im Vereinsregister noch nicht eingetragen wurden? Und wie sieht die Rechtslage aus, wenn ein Revisor vor einer Entlastung des alten Vorstandes zurückgetreten ist?

Wichtig zu wissen

Laut Vereinsrecht § 32 BGB ist der neu gewählte Vorstand mit der Annahme der Wahl im Amt, unabhängig von der Eintragung im Vereinsregister. Die Eintragung ist lediglich deklaratorisch, nicht konstitutiv. Beim Rücktritt eines Revisors sieht das etwas anders aus. Ein Revisor kann jederzeit zurücktreten, da sein Amt kein zwingend vorgeschriebenes Organ wie der Vorstand § 26 BGB ist. Da der Revisor kein Vorstandsmitglied mit Vertretungsmacht nach § 26 BGB ist, tritt sein Rücktritt mit der Erklärung gegenüber dem Vorstand in Kraft. Er muss sein Amt nicht weiter ausführen, es sei denn, die Satzung sieht eine zwingende Übergangszeit vor, was bei Kassenprüfern allerdings unüblich ist.

Konsequenzen: Der Verein muss nun gemäß Satzung einen neuen Revisor wählen (meist durch eine a.o. Mitgliederversammlung) fanden allerdings Neuwahlen statt, entfällt eine a.o. Mitgliederversammlung.

Die alte Vorstandschaft: bleibt bis zur Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister im Außenverhältnis gegenüber Dritten zwar oft noch handlungsfähig (duldungsberechtigt), aber intern ist der neue Vorstand bereits voll handlungsberechtigt. Der zurück getretene Revisor muss sein Amt nicht weiter ausführen. Sein Rücktritt ist wirksam.

Aber VORSICHT: Ein Revisor (Kassenprüfer) kann auch nach seinem Rücktritt für Verfehlungen aus seiner Amtszeit in die Verantwortung genommen werden, wenn er von Korruption wusste, dies verschwiegen und nichts dagegen unternommen hat. Ein Rücktritt beendet zwar die Pflicht für zukünftige Handlungen, beseitigt aber nicht die Haftung für Pflichtverletzungen während der Zeit, in der das Amt ausgeübt hat.

Pflichten des Revisors: Revisoren sind dafür verantwortlich, finanzielle und operative Prozesse auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Sie müssen alle Probleme bei der Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung benennen.

Haftung bei Kenntnis: Wenn ein Revisor von Veruntreuungen oder Korruption (Untreue nach § 266 StGB) wusste und diese nicht gemeldet oder in seinem Bericht festgehalten hat, handelt er grob fahrlässig oder vorsätzlich.

Unerlaubter Rückzeit („Zur Unzeit“): Ein Rücktritt darf nicht zur „Unzeit“ erfolgen, also nicht dazu dienen, sich einer nahenden Verantwortung zu entziehen, insbesondere wenn der Verein dadurch Schaden nimmt.

Entlastung: Die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung spricht diesen von der Haftung frei – dies gilt jedoch nur für Sachverhalte, die der Versammlung bekannt waren. Wenn der Revisor Wissen verschwiegen hat, wird die Entlastung für diese Punkte hinfällig.

FAZIT: Der Revisor haftet für das Unterlassen seiner Kontrollpflichten. Ein Rücktritt kurz vor der Entlastung schützt nicht vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen des Vereins oder strafrechtlicher Verfolgung wegen Beihilfe oder Verschleierung, falls er von den illegalen Aktivitäten Kenntnis hatte, siehe Deutsches Insitut für Interne Revision e.V. https://www.diir.de/akademie/seminare-interne-revision/seminar-gesamtuebersicht/seminare/?vid=11961#:~:text=Die%20zivil%2D%20und%20strafrechtliche%20Haftung%20von%20Organen,in%20ihrer%20t%C3%A4glichen%20Arbeit%20rechtlich%20absichern%20k%C3%B6nnen.

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Schlagworte: Ein Revisor haftet bei Unterlassen seiner KontrollpflichtenRechtslage bei einem Rücktritt eines Revisors im Verein
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