Der Mandant ist Herr des Mandats
Der Mandant ist Herr des Mandats. Handelt der Anwalt gegen die ausdrückliche Weisung des Mandanten, kann er sich wegen Parteiverrats strafbar machen, so die klare Botschaft des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 4 StR 15/18).
Der angeklagte Anwalt hatte eine Klägergemeinschaft – bestehend aus einer Stadt, zwei kommunalen Gesellschaften und zehn privaten Klägern – vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten, deren Interessen im Laufe des Verfahrens auseinanderdividierten. Am Ende kämpfte der Anwalt für einen Vergleich unter Missachtung der Weisung seiner privaten Mandanten. Der BGH sieht darin einen Parteiverrat, auch wenn der Anwalt glaubte, der Vergleich wäre auch für seine privaten Mandanten vorteilhaft. Fazit des BGH: Der Rechtsanwalt kann sich auch als Organ der Rechtspflege nicht vom Sachwalter seines Auftraggebers zu dessen Richter aufwerfen.
Im Juni 2017 war der Rechtsanwalt vom Landgericht Münster wegen schweren Parteiverrats zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden (Landgericht Münster, Urteil vom 9. Juni 2017-8 KLs 5/15). Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Schuldspruch nun dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte „nur noch“ eines Parteiverrats schuldig ist. Der Anwalt habe seine privaten Mandanten zugunsten seiner anderen Mandaten (der Stadt und der kommunalen Gesellschaften) verraten, nicht aber im Einverständnis mit der „Gegenpartei“. Im Hinblick auf den aufgehobenen Strafausspruch hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2018-4 StR 15/18, AnwBI Online 2019, 96).












