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Startseite Politik

Parteiverbotsverfahren: Warum die NPD nicht verboten wurde

by Karin Hurrle
25.07.2025
in Politik
Lesezeit: 2 mins read
Streit um BASF Großprojekt – 1.000 neue LKW sollen täglich bei Edigheim abgefertigt werden
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Am 17. Januar 2017 erging das Urteil: Karlsruhe lehnte den Verbotsantrag des Bundesrates gegen die NPD ab – Nächster Verdachtsfall AfD

Am 4.12.2022 brichtete der Deutschlandfunk, dass der Bundesrat beschlossen hat, in Karlsruhe ein zweites Verbotsverfahren gegen die rechtsextreme NPD anzustrengen. Es scheiterte – doch die damals aufgeworfenen Fragen seien weiter aktuell, auch mit Blick auf die Entwicklung der AfD.

Mit mahnenden Worten trat Bundespräsident Johannes Rau am 9. November 2000 auf einer Großdemonstration in Berlin vor die Öffentlichkeit. Die Veranstaltung sei damals von der Bundesregierung organisiert worden, um „ein Zeichen gegen rechts“ zu setzen. 200.000 Menschen sind seinserzeit dem Aufruf gefolgt. Anlass war eine Welle von rassistischen Taten sowie Anschläge auf die Synagogen in Düsseldorf und Berlin gewesen.

Auf der Suche nach Schuldigen habe die kritische Öffentlichkeit nunmehr die NPD in der Hauptverantwortung gesehen, eine seit 1964 existierende rechtsextreme Partei. Die rot-grüne Bundesregierung unter Kanzler Gerhard Schröder reichte am 30. Januar 2001, dem 68. Jahrestag der Machtergreifung Hitlers, beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen Verbotsantrag gegen die Partei ein. Der erste von zwei Anläufen, die NPD zu verbieten. Es sei das Einfachste für alle gewesen, zu sagen, die NPD sei schuld. Also die NPD sei schuld an den Aufmärschen im Osten, die NPD sei schuld an der Kriminalität gegenüber Ausländern, die NPD ist immer schuld. Das sei in ihrer Einfachheit überzeugend, „es trifft’s nur nicht insgesamt“, erkärte damals der Jurist, Journalist und langjährige Berichterstatter vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Christian Bommarius.

Am 30. März 2001 folgten Bundestag und Bundesrat der Bundesregierung mit zusätzlichen Verbotsanträgen, heißt es weiter im Deutschlandfunk. Damit seien alle Verfassungsorgane, die laut Grundgesetz dazu befugt sind, an dem Verfahren gegen die NPD beteiligt gewesen. Am 8. Oktober 2002 fand ein Erörterungstermin in Karlsruhe statt, denn das Bundesverfassungsgericht wollte vorab klären, wie groß der Einfluss von Verbindungsleuten – sprich: V-Männern – des Verfassungsschutzes innerhalb der NPD gewesen sei. Man wollte klären, inwieweit die Partei vielleicht ferngesteuert wurde. Dazu habe sich der Vorsitzende des Zweiten Senats, Winfried Hassemer, in der Erörterung kritisch geäußert, die Verfassungsrichter wüssten doch gar nicht, welchen Informationen die Antragsteller vertrauen könnten, er sagte: „Das verfassungsgerichtliche Parteienverbot, die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde braucht ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit im Verfahren. Das gilt auch für das zu beurteilende Tatsachenmaterial gegen die NPD“.

Kaum, dass das Verbotsverfahren gegen die NSU vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt wurde, geriet die AfD ins Visier. Wie viele inzwischen wissen, steht auch die AfD unter Beobachtung des Verfassungsschutzes. Die Bundes-SPD und auch die SPD in Rheinland-Pfalz hat inzwischen ein Verbotsverfahren gegen die AfD eingeleitet, dessen Ausgang ebenfalls abzuwarten ist, hier der Originalbericht des Deutschlandfunks https://www.deutschlandfunk.de/hintergrund-geschichte-aktuell-parteienverbote-npd-erneuter-verbotsantrag-100.html

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Schlagworte: Am 17.01.2017 erging das Urteil: Karlsruhe lehnte den Verbotsantrag des Bundesrates gegen die NPD ab - Nächster Verdachtsfall die AfDParteiverbotsverfahren: Warum die NPD nicht verboten wurde
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