Wer sind die „Steuermänner“ seit dem Tod von Horst Trieflinger?
Seit dem Tod von Horst Trieflinger, ehemaliger Vorsitzender des Frankfurter Vereins gegen Rechtsmissbrauch (VGR), ist kein Fortkommen zu verzeichnen. Obwohl bereits mehrere Neuwahlen stattfanden, konnte der neu gewählte Vorstand immer noch nicht im Registergericht des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen werden. Viele Hürden waren nach Trieflinglers Tod zu nehmen, weil kein handlungsfähiger Vorstand mehr vorhanden war. Rücktritte und interne Streitigkeiten hatte der VGR zu verkraften. Daraufhin wurden vom OLG Frankfurt als Notvorstand Wolfgang Jung und Günter Maier bestellt, die für den 30.04.2022 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen mussten und diese Wahlen auch durchgeführt hatten. Am 8. Oktober 2022 wurde erneut gewählt, und zwar der gesamte Vorstand, um wieder handlungsfähig zu sein. Alle Posten konnten an diesem Tage neu besetzt werden. Auch der Posten des Schatzmeisters, der mit Günter Maier besetzt wurde. Günter Maier ist Ende Oktober 2022 verstorben. Trotz ordnungsgemäßen Wahlen gibt es Anfechtungsklagen. Von wem wird dies seit Trieflingers Tod inszeniert, fragen sich inzwischen einige Insider. Nun ist einer der wichtigsten Positionen, die Kassenverwaltung, wieder vakant. Und die internen Streitigkeiten gehen ungebrochen weiter. Schaut man sich verschiedene Webseiten an, auf denen über den VGR abgelassen wird, kann man verschiedene Urteile einiger Gerichte nicht mehr verstehen, siehe https://gehtrechtichleid.de/author/thomas/. Wenn Berichte im Netz stehen und nicht gelöscht werden, hat das sicher einen Grund, auch hier anhängender Bericht, den man einfach einmal lesen sollte.
Nach einer Presseanfrage beim Amtsgericht Frankfurt, warum die Vorstandswahlen vom Oktober immer noch nicht beim Registergericht eingetragen wurden, erhielt die Redaktion von NACHRICHTEN REGIONAL folgende Antwort: „Bezüglich Ihrer Anfrage vom 28.12.2022 wird mitgeteilt, dass die Vorstandsänderung der Mitgliederversammlung vom 08.10.2022 derzeit nicht eingetragen werden kann. Gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 30.04.2022 sowie die Einladung zur Mitgliederversammlung vom 08.10.2022 liegt eine Anfechtungsklage vor, die derzeit bei dem Zivilgericht in Frankfurt am Main anhängig ist. Der Ausgang dieses Verfahrens ist durch das Registergericht abzuwarten. Das hiesige Eintragungsverfahren ist gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorübergehend ausgesetzt“.
Was können also die Anfechtungsklagen schlimmstenfalls für den VGR bedeuten?
Zeigt sich, dass es nicht möglich ist, einen handlungsfähigen Vorstand herzustellen, wird es traurig für den Verein und der Notvorstand leitet letztendlich die Vereinsliquidation ein. Das Gericht hat bei der Bestimmung des Notvorstandes freie Hand. Wenn die Vereine selber keinen Ersatz für das fehlende Vorstandsmitglied finden, bleibt ihnen oft nur der Gang zum Amtsgericht, um einen Notvorstand einzuberufen. Dafür ist das Gericht zuständig, bei dem der betreffende Verein im Vereinsregister eingetragen ist. Die Entscheidung trifft allerdings nicht ein Richter, sondern ein Rechtspfleger. Der Anspruch auf das Vereinsvermögen fällt an die in der Satzung genannte Institution, die bei der Vereinsauflösung begünstigt wird, der Verein stellt seine Tätigkeit ein, die Mitgliedschaft erlischt. Der Verein hört auf zu existieren, siehe https://www.vereinswelt.de/notvorstand-2
Mehrere Hinweise lassen derzeit darauf schließen, dass die Beschlüsse der a.o. Mitgliederversammlung vom 30.04.2022 deshalb angefochten wurden, damit der vom OLG Frankfurt bestimmte Notvorstand Wolfgang Jung wieder tätig werden kann. Er hatte in dieser Mitgliederversammlung bereits angekündigt, dass dem Verein die Insolvenz droht, wenn kein handlungsfähiger Vorstand gewählt wird. Für seine kurze Notvorstandtätigkeit hatte Jung bereits 6.000 Euro kassiert, laut seiner Aussage hat Günter Maier 2.000 Euro erhalten, die Veranstaltung am 30.04.2022 noch nicht mitgerechnet. Dass das Vereinsvermögen bereits aufgebraucht ist, daraus hatte Jung in dieser Versammlung auch keinen Hehl gemacht. NACHRICHTEN REGIONAL hatte mehrmals darüber berichtet, auch am 01. Mai 2022 nach dieser von Jung einberufenen a.o. Mitgliederversammlung,
Trotz der laufenden Anfechtungsklagen steht fest, dass die Einberufung der Mitglieder für die a.o. Mitgliederversammlung am 30.04.2022 durch den vom OLG Frankfurt bestimmten Notvorstand Wolfang Jung vorgenommen wurde. Bei ihm lag auch die Verantwortung über die einzuladenden Mitglieder. Fest steht allerdings, dass Wolfgang Jung nur die Mitglieder einladen konnte, die ihm anhand einer Mitgliederliste vom OLG zur Verfügung gestellt wurde. Alleine aus diesem Grunde wäre eine Anfechtungsklage gegen die Mitgliedereinladung vom Registergericht Frankfurt für nichtig zu erklären. Anhand dieser Unterlagen, die auch dem Registergericht vorliegen, wäre auch zu überprüfen, wer von den Mitgliedern überhaupt einen Antrag für einen Notvorstand beim zuständigen Gericht gestellt hatte. Denn laut Vereinsrecht ist es möglich, dass man die Besetzung von Vorstandsposten in einem Verein selbst regeln kann und deshalb auch kein Notvorstand bestellt werden muss. Schafft es der Verein nicht selbst, einen geeigneten Kandidaten zu benennen, erst dann muss ein Notvorstand beantragt werden. Weil es hierfür keine Vorschrift gibt, wer Antragsteller ist, können auch Vereinsmitglieder oder Dritte einen Notvorstand beantragen, zum Beispiel Personen, die Forderungen gegenüber dem Verein haben, siehe https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/grundsaetzliches-zur-beschlussanfechtung-im-vereinsrecht.html?belongsTo%5Bquarter%5D%5B0%5D=2020-4&belongsTo%5Bquarter%5D%5B1%5D=2020-1&belongsTo%5Bquarter%5D%5B2%5D=2019-4&cHash=69dc2b5e100abf4907ac14d909c48fcd
Aus heutiger Sicht wäre wichtig für den neu gewählten Vorstand vom Registergericht Frankfurt klären zu lassen, wer die Antragsteller solcher Anfechtungsklagen sind. Noch interessanter wäre klären zu lassen, warum gerade die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 30.04.2022 angefochten werden, wo doch gerade für diese Wahl ein Notvorstand vom OLG Frankfurt bestellt wurde. Auf jeden Fall wäre auch vom neu gewählten Vorstand prüfen zu lassen, wer ein berechtigtes Interesse haben könnte, dass die Kassengeschäfte des VGR ein Geheimnis bleiben. Denn, weder der Vorstand, noch die Mitglieder des VGR kennen bis heute den Kassenbestand der Vereinskonten. Um diese so wichtigen Themen beackern zu können, müsste allerdings der neu gewählte Vorstand an einem Strang ziehen. Davon scheint man allerdings weit entfernt zu sein.
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