Ein Fall für die zuständige Staatsanwaltschaft?
Der Fall: Vor einem Zivilverfahren hatte ein Kläger von einer Journalistin Unterlassung mehrerer Behauptungen in ihren Berichten gefordert, die sie in ihrem Internetportal veröffentlicht hatte. Nachdem sie dem nicht nachgekommen ist, wurde vom Kläger die gerichtliche Auseinandersetzung gesucht. Die Journalistin wurde von einer Rechtsanwältin vertreten, die inzwischen verstorben ist. Den anberaumten Gütetermin wollte sie alleine wahrnehmen, konnte ihn dann aber krankheitsbedingt nicht wahrnehmen und bat das Gericht, um Terminverschiebung, dem nicht stattgegeben wurde. Vom zuständigen Richter wurde rechtswidrig ein Versäumnisurteil erlassen. Kurz nach dem Termin ist die Rechtsanwältin bereits verstorben. Dennoch hatte der Kläger seine Forderungen in der nächsten Instanz weiterverfolgt und von der dortigen Richterin durchsetzen lassen, dass das Versäumnisurteil aufrecht erhalten wird, wohl wissend, dass dem zuständigen Gericht bereits die schwere Krankheit der mandatierten Rechtsanwältin bekannt war, und kurze Zeit danach verstarb.
Trotz dieser Tatsache hat der Kläger seine Forderungen weiterbetrieben und auf die zuständige Richterin weiterhin hingewirkt, dass dieses Versäumnisurteil weiter aufrecht erhalten bleibt, obwohl kein sachlicher Vortrag mehr von der verstorbenen Rechtsanwältin, noch von ihrer Mandantin abgegeben werden konnte. Da vor dem Landgericht Anwaltszwang ist, stand die Journalistin also ohne Rechtsanwalt da. Das ging dann soweit, dass man zunächst der Journalistin einen Pflichtverteidiger beiordnen wollte, um das Verfahren „peitschenmäßig“ voranzutreiben. Das Gericht ordnete ihr dann einen Pflichtverteidiger bei, und zwar den Rechtsanwalt, den sie in einem anderen Verfahren wegen „Mandantenverrat“ entpflichten ließ. Der Höhepunkt war dann, dass die Journalistin wegen der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, was permanent vom Kläger gefordert wurde, erst garnicht mehr geladen, ihr also kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Zu dieser Verhandlung wurde nur der Kläger und sein Anwalt geladen. Und von diesen beiden Personen wurde dann von der zuständigen Richterin eine „hirnorganische Untersuchung“ gegen die Journalistin durchsetzen lassen, gegen die sie sich allerdings zur Wehr gesetzt hat und deshalb diese Untersuchung auch nicht stattfinden konnte. Nach Beurteilung von KI könnte dies ein Fall für die zuständige Staatsanwaltschaft sein?
Auf die Frage an KI erhielt NR folgende Antwort:
„Ob sich eine Richterin strafbar macht, wenn sie unzulässigerweise eine hirnorganische Untersuchung anordnet, hängt von mehreren Faktoren ab:
Rechtswidrigkeit der Anordnung
‚Wenn die Anordnung der Untersuchung rechtswidrig war, könnte dies ein Grund für disziplinarische Maßnahmen gegen die Richterin sein. Strafrechtliche Konsequenzen sind jedoch schwerer zu begründen und würden erfordern, dass die Handlung das Maß einer Straftat erreicht.
Missbrauch der Amtsgewalt
Eine Richterin könnte sich strafbar machen, wenn sie ihre Befungnisse missbraucht hat, um eine Person aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit zu schikanieren oder zu diskreditieren. Ein solcher Missbrauch könnte in bestimmten Fällen als Amtsmissbrauch oder eine andere Straftat gewertet werden.
Persönliche Motivation
Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Anordnung aus persönlichen Motiven heraus erfolgte (z.B. um sich für die Enthüllungen der Journalistin zu rächen) könnte dies die rechtlichen Konsequenzen erheblich verschärfen.
Verfahrensrechtliche Konsequenzen
Selbst wenn die Anordnung nicht strafbar ist, könnte sie dennoch zu einem ungültigen Verfahren führen, was bedeutet, dass die Entscheidung der Richterin möglicherweise angefochten und aufgehoben werden könnte.
Fazit von KI:
Es ist wichtig zu betonen, dass rechtliche Fragen oft sehr komplex sind und von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen. Bei Verdacht auf Fehlverhalten von Richtern sind daher in der Regel spezialisierte rechtliche Beratungen oder Verfahren vorgesehen, um solche Vorfälle zu überprüfen.