Derzeit wieder ein heiß diskutiertes Thema – Durch die Corona-Pandemie sind inzwischen auch viele Ärzte in Krankenhäusern davon betroffen
Das Thema „Mobbing“ ist derzeit wieder ein Dauerbrenner. Insbesondere Ärzte in Krankenhäusern sind zur Zeit wieder sehr stark davon betroffen. Aber auch Ärzte in Arztpraxen können ein „Lied“ davon singen, wie während der Corona-Pandemie mit ihnen umgegangen wurde. „Politische Eingriffe in unsere Fachgebiete, das geht gar nicht“, haben wir von einem Arzt aus Hessen erfahren. Viele Ärzte sind über Eingriffe der Politik in ihre Arbeit fassungslos, sie glauben, dass Ärzte in Krankenhäusern massiv „gemobbt“ werden, wenn sie sich nicht zum „Erfüllungsgehilfen“ der Politik machen lassen. Immer wieder hören wir, dass „Mobbing“ dort besonders ausgeprägt ist, wenn junge Ärzte, die kaum mit ihrem Studium fertig sind, den Älteren vor die Nase gesetzt werden. Bereits im Deutschen Ärzteblatt Jg. 98, Heft 12 vom 23.03.2001 wurde ein Bericht „Mobbing im Krankenhaus – Mit Bauchschmerzen zum Dienst“ veröffentlicht, dass immer mehr Ärztinnen und Ärzte unter einem schlechten Arbeitsklima im Krankenhaus leiden. Betroffen seien nicht nur Assistenzärzte, sondern auch ältere Oberärzte. Ein Betroffener Arzt habe sich damals wie folgt geäußert: „Ich habe es geschafft. Ich konnte mich aus dem Krankenhaus verabschieden und weiß, dass ich nie wieder im Krankenhaus tätig sein möchte“. In einer Pressekonferenz vom 18. März 2021 teilt das Bündnis von Ärzten, Anwälten und Psychotherapeuten ihre derzeitigen Bedenken mit:
In einem anderen Fall ist ein Arzt bis vor das Bundesarbeitsgericht gezogen. Er fühlte sich als Oberarzt von dem neu eingestellten Chefarzt „gemobbt“. Er war daher wegen einer psychischen Erkrankung auf längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit seiner Klage verlangte er vom ArbG (Krankenhausträger), dass dieser das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beende, hilfsweise, dass er ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbiete, an dem er den Weisungen des Chefarztes nicht unterläge. Außerdem verlangte er ein Schmerzensgeld. Nach seiner Auffassung hafte der ArbG dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Der ArbG bestritt die vom Oberarzt dargelegten Mobbinghandlungen des Chefarztes. Er selbst habe alles in seiner Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Oberarzt und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Oberarzt sei nicht vorhanden.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Das LAG habe nicht geprüft, ob dem Oberarzt die geltend gemachten Ansprüche gegen den ArbG unmittelbar wegen von ihm selbst begangener Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlungen zustünden. Im Übrigen ließe sich bereits jetzt feststellen, dass der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bestehe. Entgegen der Auffassung des LAG habe der Chefarzt die psychische Erkrankung schuldhaft herbeigeführt. Vom LAG sei daher nur noch über die Höhe des Anspruchs zu befinden.
Begründung: Der ArbG haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner ArbN dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt (BAG 25.10.07, 8 AZR 593/06, Abruf-Nr. 073297, siehe Urteil: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/29892