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Startseite Wissenswertes

Mobbing-Report 2024 liegt vor

by Karin Hurrle
25.05.2025
in Wissenswertes
Lesezeit: 4 mins read
DRK Haßloch verbreitet Fake News im WOCHENBLATT
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Wo bleibt das Anti-Mobbing-Gesetz? – Wie man erfolgreich gegen Mobbing klagen kann!

Das Thema „Mobbing“ ist seit Jahren Teil der politischen und gesellschaftlichen Debatte. In der aktuellen Legislaturperiode vereinbarten die Koalitionspartner die Erstellung eines Mobbing-Reports (Koalitionsvertrag, S. 57). Der letzte Mobbing-Bericht der BAuA und damit auch die aktuellsten Zahlen der Bundesregierung stammen aus dem Jahr 2002. In Deutschland hat sich bisher keine einheitliche arbeitswissenschaftliche Definition des Begriffs „Mobbing“ durchgesetzt. Die Universität Leipzig wurde im Jahr 2022 beauftragt, ein Forschungsprojekt durchzuführen. Ziel des Forschungsprojektes war es, aktuelle empirische Daten zu Mobbing als Grundlage für die Erstellung des Mobbing-Reports zu erheben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 28.02.2025 den Mobbingreport 2024 vreöffentlicht, „Repräsentative Studie zum Thema Mobbing in der Arbeitswelt in der Bundesrepublik Deutschland„. Das Ergebnis ist nicht vielversprechend.

Viele Aktivisten, die sich schon jahrelang dafür einsetzen, dass „MOBBING“ im Strafgesetzbuch verankert werden soll, damit Mobbing strafrechtlich verfolgt werden kann, sind enttäuscht. Denn Fakt ist: Mobbing macht nicht nur Menschen krank. Mobbing belastet das Sozial- und Gesundheitssystem und den Arbeitsmarkt. Oft begehen Betroffene nach ihrem Leidensweg „MOBBING“ Suizid. Der Mobbingreport führt zwar die Rahmenbedingungen zum Schutz vor Mobbing auf und listet zahlreiche Anknüpfungspunkte in unserem Rechtssystem: wie Fürsorgepflicht, Gesundheitsschutz, Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, außer- und innerbetriebliches Beschwerderecht, Unterlassungsanspruch, Schadensersatz bei Kündigung, kritisiert die Diplompsychologin Borghild Wicke-Schuldt in einer Zusammenfassung, eine strafrechtliche Verfolgung sei allerdings in der Gesetzgebung nicht vorhanden. Als Möglichkeit für strafrechtliche Sanktionen halte das StGB Straftatbestände wie Beleidigung (§185), Verleumdung (§187), Nötigung (§240), sexuelle Belästigung, Nachstellung und Körperverletzung vor, ein Mobbing-Gesetz gebe es allerdings immer noch nicht. Zudem werde aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des § 618 BGB eine Garantenstellung im Sinne des Strafrechts abgeleitet. „Es werden Unterstützungs- und Beratungsangebote unterschiedlicher Akteure aufgeführt. Zum Beispiel Landesbehörden mit Beratungsstellen, ehrenamtliche Initiativen und Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen bei medizinischen Einrichtungen und Krankenkassen, Hilfen gibt es auch bei Gewerkschaften und Kirchen“, das genüge allerdings nicht. Auch spezialisierte Psychotherapeut:innen und Fachanwälte bieten fachspezifische Unterstützung. Sie belegen, dass das Thema bereits fest im Arbeitsschutz verankert ist und von vielen engagierten Akteuren vorangetrieben wird (Minister Heil im Vorwort). Wo aber ist die Verankerung im Strafgesetzbuch? So vermittele der Mobbing-Report den Eindruck, durch die Beratungsangebote und die aktuelle Rechtslage sei alles gut geregelt. Man brauche lediglich eine Vernetzung der vielen Akteure vor Ort und Aufklärung, um Mobbing wirksam zu verhindern. Darstellungen, dass sich gerade die Politik vor der Verantwortung beim Thema Mobbing drücken möchte?

Denn diese Darstellungen sind ein „Trugschluss“. Die Wirklichkeit sieht ganz anders aus, haben viele Betroffene unserer Redaktion erzählt, die sich mit dem „Mobbing-Report“ befasst haben. Denn nicht nur am Arbeitsplatz gibt es Mobbing. Das Phänomen Mobbing hat sich bereits wie eine Krake ausgebreitet, berichten die beiden Leiterinnen der Haßlocher Selbsthilfegruppe, Brigitte Auer und Karin Hurrle, die auch Anlaufstelle für Mobbing-Opfer in Haßloch sind. Mobbing gebe es in allen sozialen Bereichen, bereits an Schulen, in Vereinen und auch über die sozialen Netzwerke im Internet, wird kritisiert. Genau dort müsse die Politik einschreiten, aber tue nichts. „Überall dort, wo Menschen im Wege sind, versucht man sie durch Mobbing aus der Gesellschaft, u.a. durch Verleumdungen herauszudrängen“, berichten die beiden Leiterinnen. Die Auswirkungen seien fatal, da gesundheitliche Schäden die Folge sind. „Sind Betroffene erst einmal gesundheitlich angeschlagen, ist die nächste Folge eine Depression. Aus einer solchen herauszukommen, kann Jahre dauern“ sind sich Auer und Hurrle sicher. Mobbing könne auch in den Suizid führen, wissen Beide aus Erfahrung zu berichten, denen viele solcher Fälle bereits genannt wurden.

Doch Viele, die nach jahrelangem „MOBBING“ noch über „Kampfgeist“ verfügen, haben auch die Möglichkeit, ihre gesundheitlichen Schäden über eine Schadenersatzklage geltend zu machen. Einige diesbezüglichen URTEILE wurden von Rechtsanwalt Andreas Buschmann, Kanzlei in Berlin, veröffentlicht. Er schreibt: „Seit dem 16.05.2007 setzt das Bundesarbeitsgericht deutliche Akzente – und zwar im Sinne des Betroffenenschutzes: Das Bundesarbeitsgericht verlangt den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten ausdrücklich eine sorgfältige, vollständige Sachaufklärung und eine angemessene rechtliche Bewertung der oft schwierigen Mobbing-Fälle ab. Am 16.05.2007 äußerte sich das Bundesarbeitsgericht erstmals umfangreich zum Thema Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Mobbing – Urteil Bundesarbeitsgericht vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06. Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht gezeigt, dass es bereit ist, bisher üblichen Abwimmeleien der Landesarbeitsgerichte mit deutlichen Worten entgegenzutreten. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb seit dem Jahr 2007 eine Reihe „misslungener“ Urteile der Landesarbeitsgerichte aufgehoben. Zu den genannten „Abwimmeleien“ erfahren Sie weiter unten mehr.

Mit dem Urteil vom 16.05.2007 hat das Bundesarbeitsgericht eine erste grundlegende Klärung versucht. In diesem Urteil wies das Bundesarbeitsgericht völlig zutreffend darauf hin, dass der Persönlichkeitsschutz von Arbeitnehmern nicht erst dann verletzt wird, wenn Schikanen sich als systematisches Mobbing darstellen. Das Gericht verwies darauf, dass die Persönlichkeit und die Gesundheit von Arbeitnehmern auch dann in vielfacher Weise rechtlich geschützt sei, wenn (noch kein) Mobbing vorliege – es sei deshalb unverständlich, warum Arbeitsplatzkonflikte in der juristischen Fachwelt nahezu ausschließlich unter dem Aspekt „Mobbing“ diskutiert würden. Nicht hilfreich sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch die verschiedenen „Mobbing-Definitionen“, die – so das Bundesarbeitsgericht – unnötig kompliziert seien und in der Sache keine zuverlässige Hilfe bei der Rechtsanwendung gäben. Das Bundesarbeitsgericht hat damit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gerichte bei Mobbing folgendes zu tun haben: Hier zum LINK von Rechtsanwalt Andreas Buschmann https://www.anderfuhr-buschmann.de/mobbing-urteile/

Dass Mobbing auch tödlich enden kann, berichtete die Autorin Marit Wildt in Hambach, die ihren „Mobbing-Krimi „Krallen im Rosenstift“ bei einer Lesung vorstellte. NACHRICHTEN REGIONAL hatte im April 2025 darüber berichtet https://nachrichten-regional.de/lesung-aus-dem-mobbing-krimi-im-theater-in-der-kurve/. Die Haßlocher Selbsthilfegruppe „Lebensfreude“, die schon jahrelang Anlaufstelle für „Mobbing-Opfer“ ist, hat inzwischen die Autorin zu einer weiteren Lesung nach Haßloch eingeladen. Die wird aller Voraussicht Ende September oder Anfang Oktober diesen Jahres stattfinden. Der genaue Termin wird noch rechtzeitig bekannt gegeben.

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