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Startseite Regional Speyer

Kläger scheitert mit Einstweiliger Anordnung im Eilverfahren wegen Impfaktion am Speyerer Hans-Purrmann-Gymnasium vor dem Verwaltungsgericht Neustadt

by Karin Hurrle
08.07.2021
in Speyer
Lesezeit: 3 mins read
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Strafanzeige gegen Schulleiter und Professor des Vincentius-Krankenhauses allerdings zulässig

Ein privater Kläger ist im Eilverfahren mit seiner einstweiligen Anordnung wegen der Impfaktion am Speyerer Hans-Purrmann-Gymnasium vor dem Verwaltungsgericht Neustadt am 08.07.2021 gescheitert. Das Amtsgericht Speyer hatte am 07.07.2021 entschieden, dass der Rechtsweg nur beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zulässig war. Vom Verwaltungsgericht Neustadt wurde vor diesem Beschluss bereits moniert, dass Antragsgegner nicht das Hans-Purrmann-Gymnasium ist, sondern die Stadt Speyer, da diese Schulträger ist. Auch Professor Dr. med. Gerald Haupt vom Vincentius-Krankenhaus sei nicht der richtige Ansprechpartner für ein solches Verfahren.

Anders sieht es mit der Strafanzeige des Klägers gegen den Schulleiter des Hans-Purrmann-Gymnasiums und den Professor des Vincentius-Krankenhauses aus. Hier bestehe ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, da nach § 230 StPO bei der Impfaktion am Speyerer Hans-Purrmann-Gymnasium von vorsätzlicher fahrlässiger Körperverletzung ausgegangen werden kann, weil bisher der Nachweis fehlt, dass durch diese Impfungen bei Kindern und Jugendlichen keine verspätete Langzeitschäden eintreten können. Eine solche Impfung könne daher einer Körperverletzung gleichgesetzt werden und sei ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung, erklärt uns auch ein Fachanwalt für Strafrecht. Auch jede ärztliche Behandlung zu Heilzwecken, bei der auf irgendeine Weise in den Körper des Patienten eingedrungen wird, ist nach herrschender Meinung führender Strafrechtslehrer und Rechtsprechung höchster Gerichte eine Körperverletzung, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn in sie (auch konkludent) eingewilligt wird oder ein rechtfertigender Notstand vorliegt. Im deutschen Strafrecht wird die Körperverletzung in § 223 bis § 231 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sowie § 340 (Sttraftaten im Amt) StGB geregelt. Insofern ist abzuwarten, in welche Richtung nun die Kripo Speyer ermittelt, bei der die Strafanzeige gestellt und an die Staatsanwaltschaft Frankenthal weitergeleitet wurde. Die Bearbeitung wurde von der Staatsanwaltschaft noch nicht bestätigt, so dass derzeit auch noch kein Aktenzeichen vorliegt.

In der Strafanzeige, die der private Bürger bei der Polizeidirektion Speyer gestellt hat heißt es u.a. weiter: „Grundlegend setze ich die aktuelle Stellungnahme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zum Thema Corona-Impfung für Kinder- und Jugendliche als bekannt voraus. Es fehlt an allen Ecken und Enden an Langzeitdaten und sorgfältigen Studienergebnissen, um verlässliche Aussagen über Verwendung von COVID-Impfstoffen an Kindern und deren Auswirkungen und eventuellen Langzeitfolgen treffen zu können“. In einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) wird wie folgt verwiesen: „Gesunde Kinder und Jugendliche haben nach bisher vorliegenden Studiendaten ein minimales Risiko für schwere Verläufe durch Erkrankungen mit SARS-COV2. Selbst bei Vorerkrankungen ist das Risiko extrem niedrig. Zum Nutzen einer Impfung gibt es bisher keine validen Daten. Dagegen sind die schweren Impf-Nebenwirkungen wesentlich häufiger als bei Erwachsenen“.

Nach zahlreichen Gesprächen mit Bürgern und auch der Elternschaft über diese Thematik bestehen immer noch große Zweifel an solchen Impf-Aktionen. Kritik wird insbesondere darüber geübt, wenn die Politik bestimmt, welche Aussagen Fach-Ärzte treffen müssen.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichts Neustadt fehle dem Antragsteller nach § 42 Abs. 2 VwGO die Antragsbefugnis, da er von der geplanten Impfaktion persönlich nicht betroffen sei. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt könne man zwar aus zivilrechtlichen Gründen zustimmen, urteilt wieder ein Fachanwalt, den NACHRICHTEN REGIONAL zu Rate gezogen hatte. Aus strafrechtlicher Hinsicht habe der Anzeigenerstatter richtig gehandelt, dass er aus Sorge von Folgeschäden an Kindern und Jugendlichen diese Impfaktion an dem Speyerer Gymnasium habe stoppen wollen.

Wir bleiben für Sie am Ball und werden darüber berichten, wie die Resonanz der Impf-Aktion am Speyerer Hans-Purrmann-Gymnasium war und wie die Ermittlungen der Frankenthaler Staatsanwaltschaft verlaufen sind.

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Schlagworte: Kläger scheitert mit Einstweiliger AnordnungVerwaltungsgericht Neustadt
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