Kammergericht weist Klage von DUH-Chef Jürgen Resch ab
Jürgen Resch, Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH), hat keinen Anspruch gegen Facebook, bestimmte Gruppen löschen zu lassen. Das teilt LTO in einem Pressebericht am 23.12.2025 mit. Das hat nach einer Entscheidung des Landgerichts auch das Kammergericht (KG) entschieden (Urt. v. 23.12.2025, Az. 10 U 190/23) und damit die Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts (LG) Berlin II zurückgewiesen (dort Az. 27 O 97/22). Konkret geht es um zwei Facebook-Gruppen mit jeweils Zehntausenden Mitgliedern, die die Ziele und die Arbeit der DUH teils sehr kritisch sehen. Dabei kommt es auch zu Hass-Postings gegen Resch, etwa in Form von Gewalt- und Morddrohungen.
Resch, der wegen seines Eintretens für einen weitgehenderen Umweltschutz einst als „Schrecken der Autoindustrie“ bezeichnet worden sei, störe sich konkret an zwei großen Facebook-Gruppen. Diese haben jeweils eine fünfstellige Anzahl an Mitgliedern und setzen sich kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten der DUH auseinander. Immer wieder komme es dabei zu öffentlichen Schmähungen und Beleidigungen sowie Mord- und Gewaltandrohungen gegen Resch. Resch habe vor Gericht angeführt, dass in manchen Posts sogar „gefachsimpelt“ worden sei, mit welcher Art Verletzungen er zu Tode gebracht werden könne. Es sei auch mit „Snipern“, also Scharfschützen, gedroht worden. Man habe nach seinem Wohnort gesucht sowie nach den Orten seiner öffentlichen Auftritte, habe der Umweltaktivist als Argument angeführt.
Gruppen verletzen nicht das Persönlichkeitsrecht
Der Senat habe damit – wie schon das LG Berlin II – den von Resch begehrten Löschungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zurückgewiesen. Dieser ergebe sich nicht aus dem Nutzungsvertrag und den Gemeinschaftsstandards von Facebook. „Selbst wenn die Beklagte verpflichtet sein sollte, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, könne daraus kein Löschungsanspruch hinsichtlich einer ganzen Gruppe hergeleitet werden. Denn die Gruppen selbst verstießen – was zwischen den Parteien unstreitig war – weder durch ihren Namen, ihre Beschreibung noch ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards“, so das KG.
Als unzureichend habe Resch die Möglichkeit angesehen, gegenüber Facebook aus seiner Sicht rechtswidrige Beiträge zu benennen oder gegen die sich äußernden Gruppenmitglieder einzeln vorzugehen. Hierauf sei Resch aber letztlich auch vom KG verwiesen worden. Er sei keineswegs rechtlos gestellt, weshalb ein Löschungsanspruch zu weit gehe, habe das KG betont. „Die Belastungen rechtfertigten nach einer Abwägung mit den Rechten der anderen Nutzer kein anderes Ergebnis“. Auch aus Reschs allgemeinem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebe sich nichts anderes, heißt es in dem Urteil weiter. Im Ergebnis sei ein Anspruch gegen Facebook, die Gruppen vollständig zu löschen, zu weitreichend und daher abzulehnen. Resch habe angekündigt, zeitnah zu prüfen, ob er weiter vor den Bundesgerichtshof ziehen will.
Quelle: LTO-Redaktion












