Richter vom OLG Frankfurt am Main erteilt den Verzögerern der Eintragungsbehörde einen „Rüffel“
In einem 20-seitigen Beschluss vom 20.03.2023 erteilt ein Richter des OLG Frankfurt am Main den Rechtspflegern des Registergerichts einen „Rüffel“ und zeigt auf, was sie alles falsch gemacht haben, seitdem der langjährige Vorsitzende des Vereins gegen Rechtsmissbrauch (VGR), Horst Trieflinger im Juni 2019 verstorben ist und deshalb neu gewählt werden musste. Seit dieser Zeit wird fast im „Exzess“ von verschiedenen Personen und Mitgliedern des Vereins versucht, dass Neuwahlen blockiert werden und der neu gewählte Vorstand beim Registergericht des Amtsgerichts Frankfurt nicht eingetragen werden kann. Unendliche Fehler wurden von einer Rechtspflegerin des Registergerichts begangen. Mehrere Beschwerden folgten, die zum Teil beim Amtsgericht Frankfurt anhängig sind. Ob aus Unwissenheit oder vorsätzlich gehandelt wurde, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Karl-Heinz Schuchardt hatte letztmals am 31.01.2023 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts vom 24.01.2022 wegen der Nichteintragung eingelegt, so dass dieser Beschluss von dem OLG-Richter am 20.03.2023 wieder aufgehoben wurde. Jetzt muss das Registergericht über die Eintragung neu entscheiden.
Seit dem Tod von Horst Trieflinger im Sommer 2019 geht es nicht so richtig bei dem VGR weiter. Insider haben uns Hinweise gegeben, dass die Kassengeschäfte damals von Trieflinger nicht ordnungsgemäß geführt wurden. Es sei auch laut Vereinssatzung nicht erlaubt, dass Vorsitzender und Schatzmeister dieselbe Person ist. Zu Trieflingers Zeit sei dies allerdings so gewesen, der außerdem auch das Schriftführeramt ausgeübt hatte und zu seiner Zeit auch Protokolle gefälscht worden seien. Dass so etwas nicht noch einmal passiert, will der neu gewählte Vorstand des VGR die Besetzung dieser Ämter einzeln vergeben. Um das möglich zu machen, muss der neu gewählte Vorstand allerdings erst einmal ins Vereinsregister eingetragen worden sein. Und dies wird schon seit dem Tod von Horst Trieflinger von einer Rechtspflegerin verhindert, so dass dadurch auch keine Einsicht in die Kassen- und Bankgeschäfte möglich ist.
Wie der Richter des OLG Frankfurt richtigerweise in seinem Beschluss vom 20.03.2023 festgestellt hat, befinden sich viele Schriftstücke in den Akten, die auf Unregelmäßigkeiten und gefälschte Protokolle hinweisen, was anscheinend vom Registergericht außer Acht gelassen wurde. Auch wurde in dem Beschluss des OLG darauf hingewiesen, dass sowohl der damals gewählte Vorstand Dr. Völkl und sein Stellvertreter Werner Heinzl ihre Ämter niedergelegt hatten, so dass wiederum der VGR handlungsunfähig wurde und erneut diese Vorstandsposten vakant wurden. In diesem Zusammenhang wird auch vom OLG Frankfurt erklärt, dass von der Unwirksamkeit der Wahlen am 30.04.2022 auszugehen ist. Dies ist insofern wichtig zu klären, weil vom Registergericht veranlasst wurde, dass Herr Jung als Notvorstand für diese Wahlen bestellt wurde und ihm dafür ein Honorar von 8.000 Euro bezahlt wurde. Nun stellen sich mit Recht einige Mitglieder des VGR die berechtigte Frage: Wer hat diese Gelder freigegeben, wenn der neu gewählte Vorstand nicht an die Bankkonten kommt?
Der OLG-Richter stellt richtigerweise ebenfalls fest, wenn die Wahlen am 30.04.2022 für unwirksam erklärt werden, dann auch die Neuwahlen am 08.10.2022 als unwirksam einzuordnen wären. Der OLG-Richter von Frankfurt gibt dem Registergericht des Amtsgerichts Frankfurt daher folgendes auf: „Das Registergericht wird somit nunmehr erneut über die vorliegende Anmeldung vom 30.10.2022 bzw. die nach seiner prüfenden Ansicht ggf. vorliegende weitere Anmeldung für die Wahlen am 30.04.2022 in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben. Sollte es dabei zu dem Ergebnis kommen, dass die Anmeldung (bzw. die Anmeldungen) auch durch Beseitigung ggf. angenommener Eintragungshindernisse nicht eintragungsfähig ist, bzw. sich auch kein neuer Sachverhalt ergeben, der eine Aussetzung des diesbezüglichen Anmeldeverfahrens rechtfertigen würde, kommt eine weitere Verfahrensaussetzung nicht in Betracht“.
Die sofortige Beschwerde von Karl-Heinz Schuchardt wurde vom OLG Frankfurt in diesem Verfahren zugelassen und ist daher für ihn gebührenfrei. Der Beschluss des OLG Frankfurt trägt das Aktenzeichen 20 W 40/23.
Im Grunde kann man nur an das Frankfurter Registergericht appellieren, den Eintrag ins Vereinsregister zügig vorzunehmen. Wenn auch beim VGR intern noch einige „Baustellen“ zu überwinden sind, ist das Vereinsangelegenheit, in die auch ein Registergericht nicht einzugreifen hat. Insofern müsste der Eintrag sofort vollzogen werden können. Hier noch eine Erläuterung zum Notvorstand: https://lsb-berlin.net/angebote/verbands-und vereinsberatung/vorstand/notvorstand/#:~:text=Ein%20Notvorstand%20kann%2C%20wie%20jeder,wenn%20ein%20wichtiger%20Grund%20vorliegt.
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