von Karin Hurrle
Birgit Schöllhorn, Mitarbeiterin der Südpfalzwerkstatt, musste nach 31jähriger Zugehörigkeit der Behindertenwerkstatt in Offenbach eine Klage gegen ihren Arbeitgeber führen, weil man ihr ihre Tätigkeiten wegnehmen wollte. Während des Gütetermines erhielt Sie dann von dem Geschäftsführer zwei Abmahnungen, die sich auch in der Personalakte befanden. Weil sich die Klägerin dies nicht gefallen ließ, zog sie gegen ihren Arbeitgeber vors Arbeitsgericht Landau. Das Urteil ging zu ihren Gunsten aus. Weil sich der Geschäftsführer der Behindertenwerkstatt damit nicht zufrieden geben wollte, zog er vor das Landesarbeitsgericht in Mainz und scheiterte dort Ende Oktober erneut.
Was war passiert:
Seit etlichen Jahren beklagt Birgit Schöllhorn, dass sie von einer Kollegin „gemobbt“ wird, sie sucht zunächst Hilfe beim Betriebsrat, dann bei ihrem direkten Vorgesetzten, als dies nicht fruchtete, beim Verwaltungsratsvorsitzenden. Doch auch von dort will man sie nicht unterstützen. Seitdem eine neue Kollegin vor fünf Jahren bei der Südpfalzwerkstatt eingestellt worden sei, häuften sich Dinge, die sie vorher nicht kannte, sagt Birgit Schöllhorn. So seien immer wieder wichtige Unterlagen, wie Kassen- und Reisekostenabrechungen aus ihrem abgeschlossenen Schreibtisch verschwunden, Erfassungen von Daten, die sie getätigt habe, seien am nächsten Tag gelöscht gewesen, weshalb man ihr Unfähigkeit nachsagen wollte. Bis sie gemerkt habe, dass sie die Kollegin „mobbt“, um selbst ihre Tätigkeiten zu bekommen, sei eine sehr lange Zeit ins Land gegangen. Anfangs habe sie selbst an sich gezweifelt und nicht verstanden, was hier passiere. Weil sie mittlerweile sicher war, dass es sich um „Mobbing“ handelt, jedoch keine Unterstützung und Hilfe ihrer Anliegen gefunden habe, sei sie krank geworden. Auch die Betriebsratsvorsitzende habe ihr immer wieder ausgeredet, dass „Mobbing“ im Spiel sei. Sie habe sich im Betrieb allein gelassen gefühlt, so dass ihr nur noch der weg zum Arzt und anschließend zum Rechtsanwalt blieb. Die juristische Unterstützung durch die Gewerkschaft sei nicht zufriedenstellend gewesen, so dass sie während der Gerichtsprozesse den Rechtsanwalt habe wechseln müssen. Da das „Mobbing“ an ihr so massiv wurde, habe sie auch die Anlaufstelle für „Mobbingopfer“, die Selbsthilfegruppe „Lebensfreude“ in Haßloch aufgesucht, um sich mit Gleichgesinnten zu besprechen. Das „Mobbing“ an ihr, wie Birgit Schöllhorn selbst berichtete, habe mittlerweile nicht nur psychische Probleme, sondern auch körperliche Schäden bei ihr angerichtet.
Der Geschäftsführer der Südpfalzwerkstatt, Helmut Heller, der zu einer Stellungnahme bereit war, sieht das anders. Frau Schöllhorn habe gegen die Südpfalzwerkstatt geklagt, weil ihr Arbeitgeber ihr ihren Aufgabenbereich teilweise verändern will. Es sei hierbei überhaupt nicht um eine Kündigung gegangen, rechtfertigte sich Heller. Es sei auch nicht an eine Gehaltsminderung oder eine „Wegrationalisierung“ ihres Arbeitsgebietes gedacht. Auch verwehrt sich der Geschäftsführer gegen Schöllhorns Behauptung, er habe mit der ver.di-Gewerkschaftsanwältin „geklüngelt“. Entlassungen von Mitarbeitern der Südpfalzwerkstatt seien in keinster Weise geplant, weil das Unternehmen wirtschaftlich gesund dastehe. Frau Schöllhorn sei weder auf Anweisung, noch mit Duldung der Geschäftsführung „gemobbt“ worden. „Wenn sich aus organisatorischen Gründen der Aufgabenbereich einer Mitarbeiterin ändert, so ist das ein ganz normaler Vorgang und kein „Mobbing“, sagt Helmut Heller. Auch die Betriebsratsvorsitzende der Südpfalzwerkstatt, Andrea Winter, weist den Vorwurf des „Mobbing“ an Birgit Schöllhorn zurück. Frau Schöllhorn habe keine Kündigung, sondern lediglich eine nachvollziehbare Änderungskündigung erhalten, meint die Fachfrau.
Zum Ausgang der beiden Gerichtsprozesse, dass der Geschäftsführer der Südpfalzwerkstatt die Abmahnung seiner Mandantin wieder zurücknehmen und aus der Personalakte entfernen musste, äußerte sich ihr Rechtsanwalt Dr. Michael Schinkel, zufrieden über diese Entscheidung. Auch der Ausgang im Berufungsverfahren der Südpfalzwerkstatt vor dem Landesarbeitsgericht Mainz, wo seiner Mandantin ihre Aufgabengebiete wieder zugesprochen worden seien und keine Berufung mehr möglich sei, sei ein korrektes Urteil des Vorsitzenden Richters gewesen. Dass keine Revision mehr möglich sei, würde auch bedeuten, dass die Arbeitsbereiche seiner Mandantin erhalten blieben. Nachdem der Geschäftsführer der Südpfalzwerkstatt selbst mitgeteilt habe, dass keine „Wegrationalisierung“ von Arbeitsplätzen vorgesehen seien, habe seine Mandantin ja auch nichts mehr zu befürchten.