Viele Fragen an den ehemaligen Bürgermeister sind noch offen
Bei der jüngsten FWU-Sitzung am 10. April sei mal wieder die Art und Weise der Grabenbearbeitung bemängelt worden, stellt Dieter Sauerhöfer von der HLL fest. Die Wasserflora werde meist komplett ausgeräumt und die Grabensohle mehr und mehr vertieft. Mit der Vertiefung der Grabensohle
gehe die Absenkung des Oberflächen nahen Grundwassers einher und mit dem Entfernen der Wasserflora gehe daher die Selbstreinigungskraft des Gewässers verloren. Auch die Durchführung des Rückschnittes im Uferbereich gebe immer wieder Anlass zur Kritik, wurde weiter bemängelt. Die HLL nimmt daher diese Gegebenheit zum Anlass und bittet in ihrem Schreiben den Bürgermeister um Veranlassung einer
Stellungnahme, wobei um die Beantwortung folgender Fragen in der nächsten öffentlichen FWU-Ausschuss gebeten wird:
1. Gibt es eine namentliche Auflistung der zu reinigenden Bächen und Gräben die im Zuständigkeitsbereich der Kommune liegen?
2. Existiert für diese Gewässer ein verbindlicher Reinigungsplan oder werden die Reinigungsmaßnahmen variabel und bedarfsorientiert vorgenommen?
3. Gibt es eine Prioritätenliste?
4. Welche namentlich genannte Person oder Gremium entscheidet über die Notwendigkeit einer Reinigungsmaßnahme?
5. Welche namentlich genannte Person (Personen) seitens der Kommune vereinbart die Termine mit den ausführenden Firmen?
6. Werden die, mit den Arbeiten beauftragten Personen angewiesen in welcher Art und Weise die Maßnahmen ausgeführt werden müssen? Geschieht dies nachweisbar in Form einer schriftlichen Arbeitsanweisung?
7. Wer ist namentlich verantwortlich für die Überwachung und die Kontrolle?
8. Welche Finanzmittel müssen jährlich aufgewendet werden bzw. welche Kosten wurden in den letzten Jahren 2012 / 2011 / 2010 verrechnet?
In Anlehnung an die vorgenannte Frageauflistung bitten die HLL auch um Stellungnahme bezüglich
der Fließgewässer im Zuständigkeitsbereich des Gewässerzweckverbandes (GZV). Gemäß § 96, Abs. (2) LWG RPL seien regelmäßig und wiederkehrend Gewässerschauen durchzuführen. Unter § 9, Abs. (1) HGW werde ausdrücklich auf die Unterhaltungs – und Ausbaupflicht hingewiesen. Eigentümer, Anlieger und Nutzungsberechtigten sowie den nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden sei Gelegenheit zur Teilnahme der Gewässerschauen zu geben, sagt Sauerhöfer. Die Schautermine seien zwei Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen.
Auf Grund des Hochwasserereignisses vom Januar 2011 (Durchbruch der nördlichen und südlichen Rehbachdämme zwischen Sägmühle und Wachtelschlag) erwartet die HLL außerdem Antworten zu folgenden Fragen:
a) Wann und wie oft wurden in den letzten 10 Jahren Gewässerschauen durchgeführt?
b) Wurden Schautermine öffentlich bekannt gegeben (bitte mit Terminnachweis)?
c) Welche Erkenntnisse wurden bei den Gewässerschauen protokolliert und welche Maßnahmen wurden getroffen?
d) Warum und wieso ist es zu besagtem Hochwasserereignis im Januar 2011 gekommen?
e) Welchen monetären Beitrag hat die Kommune an den GZV jährlich zu entrichten?
f) Wurden für Haftungsangelegenheiten Rücklagen gebildet bzw. versicherungsrechtliche Vorbeugemaßnahmen getroffen?
Es wäre von großem Vorteil, wenn die Beantwortung dieser Fragen in Schriftform mit der Sitzungseinladung für den FWU-Ausschuss am 06.06.13 an alle FWU-Mitglieder ausgehändigt würden, fordert der Sprecher Dieter Sauerhöfer. (red.)