Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Rehbachverlegung
Von Karin Hurrle
Die Bürgerinitiative „Hochwasserschutz ja – Rehbachverlegung nein“ reicht beim Verwaltungsgericht Neustadt Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Rehbachverlegung ein. Weil die Klagefrist am 25. Dezember endete, nachdem der Planfeststellungsbeschluss allen Beteiligten am 25. November 2015 zugestellt wurde, musste die Klage vorsorglich eingereicht werden, um die Frist zu wahren. Derzeit werden von Rechtsanwalt Dr. Finger, Karlruhe, dem juristischen Vertreter der Bürgerinitiative, die Aussichten einer Klage geprüft. Doch der stellvertretende Sprecher der BI, Günter Moses ist zuversichtlich, da Rechtsanwalt Dr. Finger auch schon in anderen Projekten bei den Gerichten erfolgreich gewesen sei. Ab heute Abend treffen sich die Organisatoren, um die Rahmenbedingungen der Klage abzustecken. Die BI habe dafür bis Ende Januar 2016 Zeit.
Seit Jahren streitet die Bürgerinitiative mit der Haßlocher Verwaltung wegen der Rehbachverlegung, die nach Meinung der BI nicht notwendig ist. Doch nach Vorstellungen der Haßlocher Verwaltungsspitze und des Bad Dürkheimer Kreistages, soll der 3,6 Kilometer lange Rehbach circa 800 m nach Süden in den Haßlocher Gemeindewald verlegt werden. Obwohl die BI nach fachkundiger Beratung gegen die Verlegung des Rehbaches ihr Veto eingelegt hatte, hat die Kreisverwaltung Bad Dürkheim durch ihre Kreistagsvertreter die Verlegung dennoch beschließen lassen. Am 17. November 2015 hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Neustadt, dieser Planung zugestimmt.
In einem persönlichen Gespräch mit Günter Moses, stellvertretender Sprecher der BI, hat Nachrichten Regional erfahren, dass der Bad Dürkheimer Kreistag bereits am 26. Oktober 2013 die Rehbachverlegung beschlossen und die Öffentlichkeit erst dreieinhalb Wochen danach, also am 19.11.2013 darüber informiert habe. Dies habe gegen die neuen Europäischen Wasserrahmenrichtlinien (EU-WRRl) verstoßen, die im Jahre 2000 in Kraft getreten seien und die die Organisation sowie umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich der Nutzer vorschreibe. Verärgert ist Moses auch darüber, dass sich gerade die GroKo des Kreistages an diese EU-Richtlinien nicht gehalten habe, denn nur CDU und SPD hätten der Rehbachverlegung zugestimmt, was auch zum Gesamtbild der Haßlocher Verwaltung passe.
Die Bürgerinitiative ist gegen eine Verlegung des Rehbaches, weil dies mit extrem hohen Kosten verbunden sei, die letztendlich wiederum die Bürger zahlen müssten. Außerdem verursache man mit der Rehbachverlegung große Schäden an der Natur, ärgert sich Günter Moses weiter. Nicht nachzuvollziehen sei daher der Sinneswandel der beiden BUND-Vertreter Schlappkohl und Otterstätter, die mittlerweile ebenfalls für eine Verlegung seien. Doch weder aus ökologischen, noch aus ökonomischen Gründen sei eine Verlegung sinnvoll. Eine Bewässerung des alten Grabensystems im Wald sei ausreichend und daher eine sinnvolle Variante zu einer Verlegung.
Die von der BI angekündigte Klage hat jetzt eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass mit der Verlegung des Rehbaches noch nicht begonnen werden darf. Im Falle einer Klage bedeutet dies aber auch, dass ein solches Verfahren bis zur Urteilsfindung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Soll heißen: Nur wenn die BI ihre Klage zurückziehen würde, könnte die SGD Süd tätig werden. Erst dann könnte die SGD Süd mit den Vorbereitungsarbeiten, wie Ausschreibungen von Vergabearbeiten, beginnen, die schätzungsweise mindestens ein halbes Jahr dauern könnten. Laut Rheinpfalzbericht vom 24.12.2015 sei von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim diesbezüglich keine Stellungnahme zu bekommen gewesen.
Doch was beinhalten die Europäischen Wasserrahmenrichtlinien (EU-WRRL) und was bedeutet dies für die Kommunen?
Die Bewirtschaftungsplanung der Gewässer obliegt dem jeweiligen Bundesland, das den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm nach EU-WRRL aufstellt. Die Gewässerunterhaltung teilt sich dann das Land mit den Städten und Gemeinden. Bei der Gewässerunterhaltung sind grundsätzlich die Belange der EU-WRRL zu beachten. Die EU-WRRL forderte bis 2015 die Erreichung des guten Zustandes aller Gewässer. Grundsätzlich gilt das Verschlechterungsverbot also für alle Gewässer. Der Schwerpunkt der Betrachtung der Gewässer liegt auf der Gewässerökologie. An allen Pflanzen und Tieren des Gewässers und seiner Ufer lässt sich am besten ablesen, wie gut die Qualität des Gewässers ist. Deshalb spielen diese Lebensgemeinschaften eine große Rolle bei der Bewertung des Zustandes.