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Startseite Recht

Haftung für etwaige Impfschäden nach einer Corona-Schutzimpfung

by Redaktion
09.08.2025
in Recht
Lesezeit: 2 mins read
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Verhandlungstermin am 9. Oktober 2025 vor dem Bundesgerichtshof – Schadensforderung 800.000 Euro

Der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird darüber zu entscheiden haben, ob eine niedergelassene Ärztin und ihre Mitarbeiterin bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben mit der Folge, dass für etwaige Impfschäden Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen könnten, eine eigene vertragliche oder deliktsrechtliche Haftung der Ärztin insoweit aber ausgeschlossen ist.

Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die beklagte Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz in Anspruch. Nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 erhielt er am 15. Dezember 2021 in der Praxis der Beklagten eine sogenannte Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.

Der Kläger hat geltend gemacht, bei der Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden. In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden in der Psyche stark beeinträchtigt. Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 800.000 €, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 

Bisheriger Prozessverlauf: 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte und ihre Mitarbeiterin hätten bei der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Ausübung einer hoheitlichen Funktion und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt. Sämtliche der zu dieser Zeit in § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) genannten Leistungsbringer hätten – unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit – gleichermaßen hoheitliche Aufgaben erfüllt und dabei die drittschützende Pflicht übernommen, den medizinischen Standard bei der Corona-Schutzimpfung zu wahren. Die staatliche Haftungsübernahme im Falle einer Verletzung dieser Pflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG schließe Direktansprüche etwaiger Geschädigter gegen den impfenden Arzt aus. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 

Vorinstanzen: 
Landgericht Dortmund – Urteil vom 27. Juli 2023 – 4 O 163/22
Oberlandesgericht Hamm – Urteil vom 19. Juni 2024 – I-3 U 119/23

Rechtsgrundlagen:
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung 

Quelle: BGH

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Schlagworte: Haftung für etwaige Impfschäden nach einr Corona-Schutzimpfung
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