NR stellt Strafantrag wegen „Nötigung“ und „Nachstellen“ – Strafverfahren ist noch anhängig
Gerold Mehrmann, stellvertretender Vorsitzender des Vereins Bürgerengagement Haßloch e.V. hat eine Unterlassungsklage beim Landgericht Frankenthal gegen NACHRICHTEN REGIONAL eingereicht, weil ihm in unserem Bericht vom 15.04.2019 einige Passagen nicht gefallen. In diesem Artikel wurde u.a. darüber berichtet, dass NR von Informanten und aus sicheren Quellen erfahren hat, dass Mehrmann von dem Grundstücksverkauf an den Investor des Haßlocher Logistikzentrums gewusst haben soll. Auch wurde NR von Informanten berichtet, dass sowohl Bürgermeister Lorch, als auch Landrat Ihlenfeld in diese Pläne rechtzeitig eingeweiht waren. Da der Bericht beruht auf vertraulichen Informationen Dritter, sind die Unterlassungsforderungen von Mehrmann auch keine Tatsachenbehauptungen von NR, sondern durch saubere Recherchen in Erfahrung gebracht worden. Die Informationen Dritter und der Redaktion zugespielte Unterlagen wurden dazu genutzt, die Haßlocher Bürgerinnen und Bürger über den tatsächlichen Sachverhalt aufzukären. Die von Mehrmann beim Landgericht Frankenthal eingereichte Unterlassungsklage wurde mehrmals mit der entsprechenden Begründung zuzrückgewiesen. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist insofern nicht gegeben. Denn wenn man sich in der Öffentlichkeit politisch bewegt, gelten andere Regeln.
Obwohl die Rechtslage eindeutig ist, hält Mehrmann an seiner Unterlassungsklage fest. Weil unsere Redakteurin schon jahrelang von Mehrmann sowohl politisch, als auch privat bedrängt und verfolgt wird, wurde jetzt Strafanzeige gegen ihn wegen „Nötigung“ und „Nachstellens“ gestellt. Das Strafverfahren ist noch anhängig. Schon einmal hatte Mehrmann gegen die Redakteurin von NR eine Unterlassungsklage angedroht. Am 27.11.2014 hatte er durch seinen Neustadter Rechtsanwalt Unterlassung mit folgendem Inhalt gefordert: „In dem gegen Sie beim Amtsgericht Neustadt geführten Strafprozess haben Sie laut Bericht der „Rheinpfalz“ vom 20.11.2014 behauptet, dass der Werke-Geschäftsführer Schlosser Kameras im Badepark nur „auf Druck“ des ehemaligen Ratsmitglieds Gerold Mehrmann aufstellen lassen. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen. Über die Aufstellung der Kameras vor der Montage hat es zwischen Herrn Schlosser und unserem Mandanten kein Gespräch gegeben, dementsprechend hat unser Mandant auch keinen „Druck“ auf den Werke-Geschäftsführer, Herrn Schlosser, ausgeübt, um die Kameras aufzustellen. Durch ihre unwahren Tatsachenbehauptungen und deren Presseveröffentlichung werden die Interessen unseres Mandanten berührt. Dieser ist deshalb berechtigt, von Ihnen Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen. Wir haben Sie aufzufordern, die beigefügte Unterlassung zu unterzeichnen und im Original an uns zurückzugeben. Infolge Ihres rechtswidrigen Verhaltens gegenüber unserem Mandanten sind Sie auch verpflichtet, die unserem Mandanten entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Sollten Sie die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgeben, müssen wir unserem Mandanten empfehlen, Sie gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen“.
Die Unterlassungsforderungen konnten damals von der Redakteurin selbst mit folgender Begründung zurückgewiesen werden: „Es entspricht der in der Rechtsprechung ganz einhellig vertretenen Auffassung, dass Behauptungen eines Prozessbeteiligten gegenüber dem Gericht privilegiert sind. Insbesondere ist eine Partei nicht daran gehindert, von ihr für erheblich gehaltener Vortrag dem für den Rechtsstreit zuständigen Richter zu unterbreiten (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2002, 1364, OLG München, NJW-RR 2002, 1473; LG München, ZMR 2011, 833, LG Hannover, MDR 1998; 987; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2005, 2 Sa 509/05). Dies gilt selbst dann, wenn der Prozessbeteiligte vollstreckbar zur Unterlassung der Äußerung verurteilt worden wäre (OLG Frankfurt und LG Hannover 0.0.0.)“
Inzwischen hat NR weitere Informationen über den Strafprozess im November 2014 bekommen: Nämlich, dass Mehrmann auch der Initiator gewesen sein soll, dass der damalige Bürgermeister Ihlenfeld Strafanzeige gegen unsere Redakteurin wegen „falscher Verdächtigung“ innerhalb ihres Gemeinderatsmandates gestellt hatte. Die RHEINPFALZ hatte mehrmals darüber berichtet. Zur politischen Geschichte: Mehrmann war viele Jahre SPD-Gemeinderats- und Aufsichtsratsmitglied der Haßlocher Gemeindewerke. Wegen unüberbrückbarer Differenzen sei er vor Jahren aus der SPD ausgetreten, hat NR aus sicheren Quellen erfahren. Mehrmann ist auch Vorsitzender des Vereins Kolokani, engagiert sich im Förderverein Haßlocher Badepark. Mehrmann musste wegen seines Zuschussantrages für Kolokani heftige Kritik vom Haßlocher Gemeinderates einstecken. Über sein politisches Engagement gibt es viel Negatives zu berichten. So war er gemeinsam mit der CDU im Jahre 1995 Mitinitiator, dass die politische Entscheidung für den Bau einer Schwel-Brenn-Anlage und eines Biokompostwerkes in Haßloch getroffen wurde, was vom FWG-Vorsitzenden Gerhard Postel mit aller Kraft seinerzeit verhindert werden konnte. Mehrmann hatte auch aktiv am Energie-Konzept der Gemeindewerke Haßloch mitgearbeitet, hat auch die GEOTHERMIE für Haßloch favorisiert, obwohl zu dieser Zeit ein Geothermie-Kraftwerk in Landau große Probleme durch Explosionen bereitete.
Da nicht immer von den Verantwortlichen wahrheitsgemäß informiert und Missstände „vertuscht“ wurden, wurde im April 2008 die Internetzeitung NACHRICHTEN REGIONAL gegründet. Immer wieder werden seitdem Attacken gegen NR sowie Redakteure und Journalisten gestartet, um sie in ihrer Recherche- und investigativer Arbeit zu behindern. Weil man Informanten nicht belangen kann, versucht man immer wieder Internetportale und soziale Medien durch Unterlassungsklagen, Zivil- und Strafprozesse „mundtot“ zu machen.
Wie also werden Journalisten und ihre Quellen geschützt?
Nach Hinweisen der Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke besteht ein sehr umfangreiches Sonderrecht für Journalisten im Quellschutz oder auch dem Schutz der Informanten, wie auch netzpolitik.org fordert. Dieser beinhaltet das zivil- als auch strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht, sowie ein Beschlagnahmeverbot. Vor Gericht gilt der Journalist als Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO). Dieser Status gewährt ihm ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Journalisten und Informationsquelle schützen soll. Geschützt sind sämtliche Informationen den Informanten betreffend: seine Nachrichten, Mitteilungen und Unterlagen sowie der Inhalt selbst erarbeiteter Materialien. Als Ausfluss aus dem Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Medienvertreter durch die StPO weiterhin ein Schutz vor Beschlagnahmung zu. Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen sowie Aufzeichnungen, die Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, wiedergeben, wie sie über ihnen vom Beschuldigten anvertraute Mitteilungen Aussagen gemacht haben, dürfen nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören auch zufällig gefundene Materialien, die beispielsweise auf einen Verrat von Dienstgeheimnissen hindeuten. Journalisten genießen zudem auch einen erweiterten Abhörschutz (§ 100c Abs. 6 StPO). In Bezug auf die weiteren politischen Entwicklungen in Haßloch werden wir unsere Leserinnen und Leser auf dem Laufenden halten. (red.)