Landgericht Mainz hat über Rechtsstreit Nahwärme und Kosten des Baugebietes „Südllich der Rosenstraße“ entschieden
von Karin Hurrle
Dem neuesten Pressebericht der RHEINPFALZ vom 24.12.2015 war zu entnehmen, dass die Gemeindewerke Haßloch die Kalkulation ihrer Preise für die Kosten der Nahwärme im Baugebiet „Südlich der Rosenstraße“ in Haßloch offen legen müssen. Allerdings dürfe diese Preiskalkulation nur den vier Wohnungseigentümer-Gemeinschaften aus der Portugieserstraße bekannt gemacht werden, schreibt die RHEINPFALZ weiter. Das hat die Neunte Zivilkammer des Landgerichts Mainz am 23.12.2015 entschieden. Rechtsanwalt Mathias Hauber, der die Eigentümergemeinschaften in diesem Rechtsstreit vertritt, begrüßt die Entscheidung des Gerichts. Seiner weiteren Aussage zufolge, seien die Preise der Gemeindewerke Haßloch „exorbitant hoch“ und für das Jahr 2015 „saftig“ erhöht worden, eine weitere Preiserhöhung für das Jahr 2016 stehe an. Dagegen werde Rechtsanwalt Hauber laut dem Rheinpfalz-Bericht für seine Mandanten Feststellungsklage einlegen. Bürgermeister Lorch (CDU) habe bereits angekündigt, dass die Werke juristisch gegen vier weitere Grundstücksbesitzer vorgehen wolle, die trotz Anschluss- und Benutzungszwangs keine Nahwärme beziehen.
Doch worauf basiert dieser Rechtsstreit?
Ein Eigentümer der Eigentümergemeinschaft aus dem Spätburgunderweg im Baugebiet „Südlich der Rosenstraße“ hatte vor dem Verwaltungsgericht Neustadt gegen die Gemeinde Haßloch geklagt, nachdem diesem die Offenlegung der Presikalkulation verweigert wurde. Prozessbeauftragter der Gemeinde Haßloch war seinerzeit eine Rechtsanwaltskanzlei aus Chemnitz.
Ausgangslage dieses Rechtsstreits war die Preisbemessung der Nahwärmeversorgung des Neubaugebietes „Südlich der Rosenstraße, Teilplan 1“, das durch einen Gemeinderatsbeschluss vom 19.2.2009 einem Anschluss- und Benutzungszwang zugeführt wurde. Die Aufgabe der Nahwärmeversorgung wurde von der Gemeinde Haßloch im November 2009 an die Gemeindewerke Haßloch übertragen. Dafür musste zwischen Gemeinde Haßloch und Gemeindewerke Haßloch ein privatrechtlicher Wärmeliefervertrag abgeschlossen werden. Die Gemeindewerke Haßloch betreibt neben der Nahwärmeversorgung für die Gemeinde Haßloch auch die Versorgung von Endkunden mit Gas, Strom, Wasser. An den Gemeindewerken sind gemäß dem Gesellschaftervertrag vom 17.11.2009 die Gemeinde mit 74,9 % und die Thüba AG München mit 25,1 % beteiligt.
Am 23.05.2013 begehrte der damalige Kläger von den Gemeindewerken Haßloch Auskunft der Kostenkalkulation und Kostenrechnung bezüglich der Wärmepreise in diesem Neubaugebiet nach dem Landesinformationsgesetz (LiFG). Mit Bescheid vom 07.08.2012 lehnte die Gemeinde Haßloch das Begehren des Klägers ab. Am 05.09.2012 legte der Kläger Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Dürkheim ein, der am 17.07.2013 mit Widerspruchsbescheid zurück gewiesen wurde. Der Kläger hat danach vor dem Verwaltungsgericht Neustadt Klage gegen die Gemeinde Haßloch erhoben, die am 07.04.2014 mit Urteil zu Gunsten des Klägers entschieden wurde. Mit diesem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt wurde sodann der Bescheid des Kreisrechtsausschuss vom 07.08.2012 wieder aufgehoben. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mainz scheiterte die Gemeinde Haßloch erneut, so dass dort das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt bestätigt wurde.
Nunmehr haben die Gemeindewerke Haßloch drei Wochen Zeit dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Entscheidung des Landgerichts Mainz akzeptieren. Der kommissarische Werkleiter Rainer Mildner habe gegenüber der Rheinpfalz erklärt, sich erst mit dem Anwalt der Gemeindewerke zu besprechen, was erst Anfang Januar 2016 möglich sei. Falls allerdings die Gemeindewerke Haßloch der Aufforderung des Landgerichts Mainz nicht nachkommen werde, werde Richter Benno Henrich über weitere Maßnahmen nachdenken.
Bürgermeister Lorch (CDU) habe bereits gegenüber der RHEINPFALZ geäußert, dass die Gemeindewerke Haßloch juristisch gegen vier Grundstückseigentümer in diesem Baugebiet vorgehen wollten, weil diese -trotz Anschluss- und Benutzungszwangs- keine Nahwärme von den Gemeindewerken beziehen.