Gleichbehandlungsgesetz wird am heutigen Donnerstag im Deutschen Bundestag debattiert
Immer wieder sind Personen, Kranke, Behinderte oder Gruppen von Diskriminierung betroffen. Sie werden ausgegrenzt und aus irgendwelchen Gründen aufs „Abstellgleis“ gestellt. Am heutigen Donnerstag debattiert der Deutsche Bundestag in einer ersten Lesung über einen Gesetzentwurf. Die Regierungsfraktionen wollen durch eine Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz künftig die Unabhängigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken. Danach könnte die Antidiskriminierungsstelle zukünftig auf fünf Jahre direkt vom Bundestag gewählt werden und den Status eine*r Unabhängige*n Beauftragte*n für Antidiskriminierung erhalten. Außerdem sieht der Entwurf zukünftig Beteiligungsrechte der Antidiskriminierungsstelle bei Gesetzesvorhaben des Bundes vor. Die Regierungsfraktionen setzen damit eine entsprechende Ankündigung im Koalitionsvertrag um. Der Beirat der Antidiskriminierungsstelle hatte sich bereits 2021 für eine stärkere Unabhängigkeit der Stelle ausgesprochen. Auch die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarats (ECRI) hatte Deutschland dazu aufgerufen, die Rechtsstellung der Antidiskriminierungsstelle zu stärken.
Unabhängigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll gestärkt werden
„Wir begrüßen, dass die Regierungsfraktionen die Unabhängigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken wollen“, sagte der kommissarische Leiter der Antidiskriminierungsstelle, Bernhard Franke. Allerdings sei die AGG-Änderung nur ein „Zwischenschritt“, ergänzte Franke und erinnerte daran, dass der Koalitionsvertrag auch eine verbesserte Rechtsdurchsetzung für Betroffene und das Schließen von Schutzlücken vorsieht. „Die Stärkung des Antidiskriminierungsrechts für Betroffene sollte nun zügig angegangen werden – dazu zählt auch die Ausweitung der Fristen, in denen Betroffene gegen Diskriminierung vorgehen können, von zwei auf sechs Monate“.
Diskriminierung – was ist das?
Diskriminierung bedeutet, dass jemand schlechter als eine andere Person behandelt wird. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung im Zusammenhang mit sechs verschiedenen Merkmalen:
Ethnische Herkunft und Rassismus – Niemand darf wegen Hautfarbe, der Sprache oder wegen der Herkunft diskriminiert werden.
Geschlecht – Frauen und Männer müssen gleichbehandelt werden. Auch Trans*Personen und intersexuelle Menschen dürfen nicht benachteiligt werden.
Religion/Weltanschauung – Kein Mensch darf wegen des Glaubens diskriminiert werden oder deshalb, weil er keinen Glauben hat.
Behinderung/chronische Krankheiten – Niemand darf benachteiligt werden, weil er zum Beispiel einen Rollstuhl benutzt, gehörlos ist oder an einer psychischen Erkrankung oder Krebs leidet.
Alter – Niemand darf benachteiligt werden, weil er „zu jung“ oder „zu alt“ ist.
Sexuelle Identität – Kein Mensch darf diskriminiert werden, weil er schwul, lesbisch, bisexuell oder heterosexuell ist.
Wie können Betroffene gegen Diskriminierung vorgehen?
Betroffene von Diskriminierung haben die Möglichkeit gegen Arbeitgeber, Vermieter oder andere Anbieter von Dienstleistungen vorzugehen und können gerichtlich Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Entschädigung geltend machen sowie die künftige Unterlassung von Benachteiligungen erstreiten.
Allerdings ist es nicht immer einfach, zu verstehen, ob es sich bei dem einen oder anderen Vorfall tatsächlich im rechtlichen Sinne um Diskriminierung handelt. Die Antidiskriminierungsstelle bietet deshalb eine Erstberatung an, die kostenlos über eventuelle Rechte und Ansprüche informiert oder auch an weitere geeignete Beratungsstellen vermittelt.
Auch für Unternehmer*innen und Arbeitgebende bietet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zahlreiche Leitfäden, Videos und Studien an, die dabei unterstützen, die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und Diskriminierung zu vermeiden.
Alle Informationen finden Sie auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter www.anstidiskriminierungsstelle.de