Verwaltungsgericht Neustadt lehnt Sofortvollzug der wasserrechtlichen Genehmigung ab von Karin Hurrle
Die Zukunft des Haßlocher Neubauprojekts „Schiltchen“ ist immer noch ungewiss. Obwohl noch Rechtsstreitigkeiten zwischen der Baufirma FRICK und einigen Anwohnern anhängig sind, wurden laut Auskunft der Immobilienabteilung der Sparkasse Rhein-Haardt bereits mehrere Wohnungen verkauft. Wer die Käufer sind, wollte Andreas Eckstein aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht sagen. Dennoch sind bereits Namen über Haßlocher Käufer gefallen, die Informanten am „Schreibtisch vor dem Rathaus“ Anfang Juli erfahren haben. Weil dem Antrag der Firma Frick auf Sofortvollzug der Genehmigung zur Grundwasserabsenkung von der Kreisverwaltung nicht stattgegeben wurde, ist die Baufirma vor das Verwaltungsgericht Neustadt gezogen, das ebenfalls den Sofortvollzug ablehnte. Das Verfahren gegen die Vollziehung der Untersagungsverfügung der Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat das Verwaltungsgericht Neustadt durch Bechluss vom 14.07.2020 für erledigt erklärt, nachdem dieses Verfahren inzwischen aufgehoben wurde. Die Kosten für diesen Rechtsstreit müssen sich nun die Firma Frick und die Kreisverwaltung Bad Dürkheim teilen. Der Streitwert dieses Verfahrens hat das Verwaltungsgericht Neustadt auf 30.000 Euro festgelegt. Gegen diese Entscheidung können beide Parteien noch das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einlegen. Auch wenn bezüglich dieses Rechtsstreites für beide Parteien noch alles offen ist, so droht der Baufirma ein Ermittlungsverfahren, weil Anfang Juli gegen den Bauträger Strafantrag wegen Betrug bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal gestellt wurde. Im Strafantrag heißt es, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Bauträger die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserabsenkung für das Bauvorhaben durch bewusst falsche Angaben im Genehmigungsgesuch ergaunert habe. Der Baufirma Frick wird weiter vorgeworfen, dass sie sich durch arglistige Täuschung der Behörden, diesen Vorteil verschaffen hat. Auf der Grundlage dieser Fehlinformationen sei die Installation und Inbetriebsetzung einer Grundwasser-Absenkungsanlage erfolgt. Die Staatsanwaltschaft wurde darüber hinaus davon in Kenntnis gesetzt, dass die Grundwasser-Absenkungsanlage außerhalb des genehmigten technischen Zeitraums in Betrieb genommen wurde. Die Anzeigenerstatter weisen auf die besondere Schwere dieser Taten hin, da durch diese Grundwasserabsenkung nicht nur das Eigentum der Anwohner (Rissbildung in Fundamenten und Gebäuden), sondern auch das Eigentum der Gemeinde (öffentlicher Raum – angrenzende Straße) sowie das der Gemeindewerke Haßloch GWH (Hauswasseranschlüsse für Trink- und Abwasser, Wasserrohre im Straßenuntergrund sowie Gasleitungen) geschädigt werden. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal hat nun den Strafantrag zu prüfen und die Vergehen fachmännisch zu ermitteln. Die Anzeigenerstatter vertreten die Meinung, dass bei der Angabe des tatsächlichen Ausmaßes und der Reichweite des Absenktrichters und des beabsichtigten Absenkungsniveaus der Bauträger niemals eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Absenkung des Grundwasserspiegels erhalten hätte. Der Firma Frick wird außerdem vorgeworfen, dass vorsätzlich mit falschen oder fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben gegenüber den Genehmigungsbehörden agiert wurde, um in den Besitz der wasserrechtlichen Erlaubnis zu gelangen. Eine Presseanfrage von NACHRICHTEN REGIONAL an die Staatsanwaltschaft Frankenthal blieb bisher unbeantwortet. Gleichlautend ging auch eine Presseanfrage an die Kreisverwaltung Bad Dürkheim, wann die Widersprüche der Anwohner im Kreisrechtsausschuss behandelt werden. Immerhin hat das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Beschluss vom 14.07.2020 folgendes festgelegt: „Die nach diesen Grundsätzen im Rahmen des summarischen Verfahrens zu treffende Entscheidung des Gerichts führt hier dazu, dass dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht stattgeben werden kann, weil die von den Beigeladenen dagegen eingelegten Widersprüche voraussichtlich nicht erfolglos sein werden. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in der Hauptsache ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Ein Nachbar, der eine wasserrechtliche Erlaubnis angreift, hat mit seinem Rechtsbehelf dann Erfolg, wenn er durch die Erlaubnis in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Dies ist hier zugunsten der Beigeladenen der Fall oder kann zumindest nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Es spricht nämlich viel dafür, dass die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis zur temporären Grundwasserabsenkung gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das aus § 13 Abs. 1 WHG folgt“. Liebe Leserinnen und Leser, wir bleiben für Sie am Ball. Sobald eine Rückmeldung von der Staatsanwaltschaft Frankenthal und von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim bei unserer Redaktion eingegangen ist, werden wir Sie über den weiteren Werdegang unterrichten.