Fachbeitrag · Strafrecht & Richterdienstrecht – Analysiert und zusammengetragen vom Recherche-Team NACHRICHTEN REGIONAL
Ein Familienrichter aus dem Landkreis Harz trat über Monate als Rechtsanwalt auf, setzte Fristen, mahnte ab, führte Betreuungssachen und kassierte Gebühren – unter fremdem Namen. Vier Strafgerichte beschäftigten sich mit dem Fall; am Ende sprach das Landgericht Bielefeld ihn frei. Eine Analyse des Urteils, seiner Vorgeschichte und der offenen Fragen.
Bielefeld. Nach einem jahrelangen Verfahren, das vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht führte und wieder beim Landgericht landete, ist ein Richter, der sich nach den Feststellungen mehrerer Strafgerichte als Rechtsanwalt ausgegeben hatte, freigesprochen worden. Eine Kammer des Landgerichts (LG) Bielefeld kam in dem im August 2026 verkündeten Urteil (Bericht vom 02.09.2026) zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe bei der Verwendung fremder „Anwaltsschreiben“ nicht vorsätzlich gehandelt; er habe auf eine von der Sekretärin des Rechtsanwalts zugesicherte Vollmacht vertrauen dürfen [1]. Zuvor hatten das Amtsgericht (AG) Bielefeld 2024 und – in der Berufung – die 14. Kleine Strafkammer des LG Bielefeld 2025 den Juristen wegen Urkundenfälschung verurteilt; das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte diese Urteile wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben [2][3]. Das jüngste Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat Revision eingelegt [1].
Der Fall: Ein Familienrichter als „Kanzlei ohne Anwalt“
Der Angeklagte, den die Legal Tribune Online (LTO) in ihren Gerichtsberichten „Klaus Fastkamp“ nennt – der wirkliche Name und das Dienstgericht sind der Redaktion bekannt –, hatte eine klassische Juristenlaufbahn hinter sich: Nach Studium und Referendariat promovierte er Anfang der 1990er-Jahre im Familienrecht, arbeitete zunächst selbst als Rechtsanwalt und wechselte 2007 in die Justiz, zunächst an ein Landgericht, später an ein kleines Amtsgericht im Landkreis Harz (Sachsen-Anhalt), wo er Familiensachen entschied [1][2].
Irgendwann zwischen 2016 und 2017, so die gerichtlichen Feststellungen, habe der Richter begonnen, neben seinen richterlichen Dienstverrichtungen „anwaltliche Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang“ zu entfalten – so die Formulierung der ersten Instanz [1]. Das Konstrukt, wie es die Gerichte rekonstruierten: Der Richter fertigte Schriftsätze an, die auf dem Briefkopf eines befreundeten Rechtsanwalts (bei LTO „Jürgen Uffner“) erschienen; in den Briefkopf waren allerdings die private Anschrift des Richters, seine Festnetznummer, eigens eingerichtete Fax- und Mobilfunknummern, eine eigene E-Mail-Adresse sowie seine Kontodaten aufgenommen. Im Februar 2016 ließ der Richter den „Kanzleisitz“ des Rechtsanwalts kurzerhand an seine eigene Privatadresse verlegen. Nach außen entstand so der Eindruck einer ganz normalen Kanzlei – tatsächlich führte ein Berufsrichter die Geschäfte [2][4].
Die Unterschrift unter den Schreiben stammte von der Kanzleisekretärin „W.“, die nach den Urteilsfeststellungen Zugriff auf die eingescannte Unterschrift ihres Chefs hatte. Der Rechtsanwalt selbst bezeichnete sie als seine „Statthalterin“, der er „weite Zügel“ gelassen habe; seine Unterschrift habe sie nach Rücksprache mit ihm verwenden dürfen. Der Anwalt bestritt als Zeuge jedoch ausdrücklich, dem Richter eine Vollmacht erteilt oder einzelne Schriftsätze autorisiert zu haben; aus seiner Sicht lief die anwaltliche Tätigkeit des Richters komplett an ihm vorbei. Betreuungssachen, so der Anwalt vor Gericht, seien nicht sein Metier gewesen [1][2].
Die Staatsanwaltschaft listete insgesamt 15 Taten auf: Der Richter setzte mit den Schreiben Fristen, forderte Stellungnahmen an, machte anwaltliche Gebühren – etwa für Abmahnungen – geltend und brachte sich vor allem in Betreuungssachen ein. Einmal soll er in dieser Rolle sogar vor Gericht erschienen sein. Besonders greifbar wurde das Konstrukt bei den Zahlungsströmen: Ein betreuter Mann überwies rund 6.900 Euro auf ein Konto, das als Kanzleikonto eingerichtet worden war, tatsächlich aber vom Richter geführt wurde. In der Steuererklärung tauchte das Geld später als „Mieteinnahmen“ auf – bezogen auf den angeblichen Kanzleisitz an seiner Privatadresse [2][4].
Als Motiv benannte der Richter seine damalige Beziehung zu einer gesetzlichen Betreuerin („Z.“), die erkrankten Menschen half. Nur „aufgrund der Intimpartnerschaft“ sei er für sie tätig geworden, sagte er vor Gericht; Gewinn habe er nie erzielen wollen, er habe nicht einmal erwartet, dass jemand auf seine Gebührenforderungen reagiere – er habe nur den Druck auf die Gegenseite erhöhen wollen. Von der Richterbank aus wirkte der Angeklagte wie ein Jurist, der die Verhandlung am liebsten selbst geleitet hätte: Er beantwortete Fragen umgehend, notierte mit, achtete penibel auf Formulierungen. „Mir bleibt nur die Flucht nach vorn“, sagte er zum Prozessauftakt; später sprach er von „Scheuklappen“ und davon, „blind vor Liebe“ gewesen zu sein [1][2].
Aufgeflogen war die Doppelrolle durch einen Zivilrechtsstreit zwischen der damaligen Partnerin und einem Angehörigen des Richters: Erst die dort vorgelegten Unterlagen brachten die Staatsanwaltschaft auf die Spur [2]. Ein in den Urteilen dokumentierter Mailwechsel zwischen dem Richter und seiner Partnerin – „Lösch die ganzen Nachrichten, die nicht zu uns gehören“ – sprach nach Einschätzung der ersten Instanzen nicht gerade für ein unbeschwertes Gefälligkeitshandeln [2].
Die Rechtslage: Warum beides zugleich nicht geht
Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens steht fest: Richter und Rechtsanwalt zugleich – das lässt das Gesetz nicht zu. § 41 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) bestimmt: „Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen.“ § 39 DRiG verpflichtet Richter, sich innerhalb und außerhalb des Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Und nach § 7 Satz 1 Nr. 10 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schlicht zu versagen, wenn der Bewerber Richter ist. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine strenge Trennung der Rollen entschieden: Anwälte vertreten einseitig Interessen, Richter sollen ausgewogen prüfen und unvoreingenommen entscheiden – auf Interessenkonflikte im Einzelfall will das Gesetz es gar nicht erst ankommen lassen [1]. Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht haben zudem entschieden, dass die Regelung verhindern soll, dass sich Richter mit ihren richterlichen Erfahrungen in den Dienst eines Dritten stellen [1][2].
Strafrechtlich stand dementsprechend die Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) im Mittelpunkt: Wer Schreiben im Namen eines anderen Rechtsanwalts fertigt und damit den Eindruck erweckt, sie stammten tatsächlich von diesem, stellt unechte Urkunden her; verwendet er sie im Rechtsverkehr, ist der Tatbestand erfüllt. Verschärfend kommen die Regelbeispiele des § 267 Abs. 3 StGB in Betracht – etwa gewerbsmäßiges Handeln („als eine fortgesetzte Einnahmequelle“, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Das Ausnutzen der Stellung als Amtsträger (Nr. 4) verneinte das LG ausdrücklich; es hielt dem Angeklagten aber zugute, dass er trotz seines Richtereids das Verbot des § 41 Abs. 1 DRiG mehrfach bewusst umgangen habe, um damit Geld zu verdienen – was „vergleichbar schwer“ wiege [2].
Der Instanzenzug: Vom Bewährungsurteil zum Freispruch
1. Amtsgericht Bielefeld (Frühjahr 2024): 1 Jahr 5 Monate auf Bewährung
Das AG Bielefeld verurteilte den Richter wegen besonders schwerer Urkundenfälschung in 15 Fällen (§ 267 Abs. 1, 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Kammer war überzeugt, dass der Angeklagte den Briefkopf des Rechtsanwalts „missbraucht“ hatte [2][3][7]. Parallel dazu entschied das zuständige Richterdienstgericht in Sachsen-Anhalt (Magdeburg) 2024, den Richter vorläufig des Dienstes zu entheben und seine Bezüge um ein Drittel zu kürzen; die Beweisführung des AG hielt es für nachvollziehbar und schlüssig und prognostizierte, dass bei Erhebung der Disziplinarklage „mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen sein werde [1][2][4].
2. Landgericht Bielefeld (Anfang 2025): Bestätigung, aber Korrektur der Urteilsformel
Das LG Bielefeld – die 14. Kleine Strafkammer – bestätigte den Schuldspruch im Wesentlichen, änderte ihn jedoch formal: Statt „besonders schwerer“ hieß es nun „Urkundenfälschung in 15 Fällen“, weil nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind, da sie keinen eigenständigen Tatbestand bezeichnen. In der Sache änderte sich nichts: Auch das LG nahm gewerbsmäßiges Vorgehen an und formulierte in seiner Beweiswürdigung, es sei „davon überzeugt, dass der wahrlich nicht einfältige Angeklagte angesichts der dubiosen Konstruktion und der außerordentlichen Befugnisse mindestens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dass dies nicht mit rechten Dingen zugeht“. Die Kammer hielt eine von der Sekretärin vorgespiegelte „Untervollmacht“ schlicht für abwegig [2]. Zugleich räumte sie ein: Für den betreuten Mann sei viel erreicht worden – nur erklärt das die Maskerade nicht. Wer habe helfen wollen, hätte sich selbst zum Betreuer bestellen lassen oder pro bono unter dem Briefkopf seines eigenen Amtsgerichts schreiben können [2].
3. OLG Hamm (26. August 2025): Aufhebung wegen Verfahrensfehlers
Mit der Revision hatte der Richter dann Erfolg: Das OLG Hamm hob das landgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 26. August 2025 (Az. 3 O Rs 29/25) auf und verwies die Sache an eine andere kleine Strafkammer des LG Bielefeld zurück [3]. Ausschlaggebend war ein Verfahrensfehler: Das LG hatte einen vom Verteidiger verlesenen Beweisantrag als eigene „Einlassung“ des Angeklagten gewertet und daraus Schlüsse für die Vorsatzfrage gezogen. Dem widersprach das OLG mit der Inbegriffsrüge nach § 261 StPO: Grundlage des Urteils darf nur der Inbegriff der Hauptverhandlung sein – alles, was mündlich besprochen wurde. Ein Beweisantrag des Verteidigers ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig keine eigene Erklärung des Angeklagten, sondern Prozesserklärung des Verteidigers. Weil der Richter sich gerade zu der entscheidenden Frage – hatte die Sekretärin eine Vollmacht des Rechtsanwalts? – nicht selbst geäußert hatte, beruhte das Urteil nicht auf dem Inbegriff der Verhandlung [3]. Zudem, so die lokale und überregionale Berichterstattung, sei die Beweiswürdigung in einem weiteren wesentlichen Punkt lückenhaft geblieben: Das LG habe ein mögliches Falschaussagemotiv des befreundeten Rechtsanwalts nicht berücksichtigt – denn hätte er seine Kanzlei unkontrolliert seiner Sekretärin und dem Richter überlassen, hätten ihm selbst berufsrechtliche Konsequenzen gedroht [2][5][6].
Die Wende 2026: Freispruch nach neuen Beweisen
Die Neuauflage des Prozesses vor einer anderen kleinen Strafkammer des LG Bielefeld begann im Februar 2026. Eigentlich waren nur eine Handvoll Termine vorgesehen; am Ende zog sich das Verfahren bis in den August hin, dann fiel die Entscheidung: Freispruch [1]. Nach den – über einen Gerichtssprecher mitgeteilten – mündlichen Urteilsgründen waren im zweiten Durchgang neue Dokumente, E-Mails und WhatsApp-Nachrichten präsentiert worden, die den Ausschlag gaben. Sie sollen belegen, dass die Sekretärin des Rechtsanwalts den Richter wissen ließ, sie habe alles mit ihrem Chef abgeklärt. Darauf habe der Angeklagte vertrauen dürfen – er sei mithin davon ausgegangen, mit Vollmacht des Rechtsanwalts tätig zu werden [1].
Entscheidend ist die strafrechtliche Konsequenz, die das Gericht daraus zog: Ob es in allen Fällen tatsächlich so war, ist für die Vorsatzfrage ohne Belang. Wer – auch auf einer trügerischen Zusicherung beruhend – davon ausgeht, ermächtigt zu handeln, dem fehlt der Vorsatz; die objektiv vorliegende Urkundenfälschung bleibt dann ohne strafbare subjektive Zurechnung. Bei verbleibenden Zweifeln gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“. Damit gab die Kammer der Verteidigungslinie recht, die das Instanzgericht zwei Jahre zuvor noch für abwegig gehalten hatte: Damals hatte das LG die Vorstellung, die Sekretärin habe dem Richter eine eigene Vollmacht vorgegaukelt, für unglaubhaft erklärt [1][2].
Folgen und offene Fragen: Was der Freispruch bedeutet – und was nicht
Der Freispruch beendet den Fall nicht. Erstens ist er noch nicht rechtskräftig: Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat fristwahrend Revision eingelegt – die nächste Instanz wäre der Bundesgerichtshof [1].
Zweitens droht dem Richter unabhängig vom Strafurteil der Verlust des Richteramts über das Disziplinarrecht. Zwar ist die automatische Amtsbeendigung nach § 24 Abs. 1 DRiG – sie greift, wenn ein Richter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, und zwar mit Rechtskraft des Urteils – durch den Freispruch gegenstandslos geworden. Das laufende Disziplinarverfahren bleibt davon aber unberührt: Dort genügt ein Dienstvergehen, das nicht zwingend strafrechtlich relevant oder vorsätzlich begangen sein muss. Das Richterdienstgericht Magdeburg hatte den Richter bereits 2024 vorläufig vom Dienst enthoben und die Bezüge um ein Drittel gekürzt. Wie die Sache nach dem Freispruch zu beurteilen ist, falls er rechtskräftig wird, wird Sache der Disziplinaruntersuchung und des Dienstgerichts sein – auch deren Prognose einer Entfernung aus dem Dienst dürfte nun neu zu bewerten sein [1][2].
Drittens bleibt der Fall in der Sache ein Lehrstück: Ein Berufsrichter baute sich eine „Schattenkanzlei“ auf, verschickte unter fremdem Namen Schriftsätze, rechnete Gebühren ab und trat sogar als Anwalt vor Gericht auf – nach Einschätzung von LTO ein Fall, der „so in der Geschichte der deutschen Justiz einmalig“ sein dürfte [2]. Dass ein solcher Verstoß gegen das in § 41 DRiG verankerte Verbot entgeltlicher Rechtsauskünfte vor einem Strafgericht am Ende an der subjektiven Zurechnung scheitert, unterstreicht die Lücke, die das Nebeneinander von Strafrecht und Berufsrecht hier offenbart: Für den Fortbestand des Richteramts ist nicht entscheidend, ob ein Gericht einen Vorsatz nachweisen kann, sondern ob das Verhalten mit dem Richterberuf vereinbar ist. Diese Prüfung nimmt das Richterdienstgericht vor – und sie steht noch aus [1].
Quellenverzeichnis
Alle Quellen wurden am 4. September 2026 abgerufen. Anmerkung: LTO verwendet in der Berichterstattung Pseudonyme („Klaus Fastkamp“, „Jürgen Uffner“); die wahren Namen sind dort redaktionell bekannt.
[1] Legal Tribune Online (Dr. Markus Sehl): „Wende in Bielefelder Prozess: Freispruch für Richter, der als ‚Anwalt‘ auftrat“, 02.09.2026 – https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-bielefeld-wende-strafprozess-richter-anwalt-freispruch
[2] Legal Tribune Online: „Ein merkwürdiger Strafprozess: Der Richter, der sich als Anwalt ausgab“, 05.02.2026 – https://www.lto.de/recht/justiz/j/richter-gab-sich-als-anwalt-aus-bielefeld-harz-landgericht-amtsgericht-betrug-strafprozess
[3] Legal Tribune Online: „Erfolgreiche Revision vorm OLG Hamm: Richter soll Anwaltsgebühren gefordert haben“, 18.09.2025 (zu OLG Hamm, Beschl. v. 26.08.2025, Az. 3 O Rs 29/25) – https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamm-ors2925-richter-urkundenfaelschung-revision-erfolgreich-einlassung
[4] Jura Online: „Zwischen Richterbank und Kanzlei“, 12.02.2026 – https://jura-online.de/blog/2026/02/12/zwischen-richterbank-und-kanzlei/
[5] Mitteldeutsche Zeitung (Petra Korn): „Alles auf null: Oberlandesgericht kassiert Urteil gegen Richter aus dem Harz“, 13.12.2025 – https://www.mz.de/lokal/quedlinburg/alles-auf-null-oberlandesgericht-kassiert-urteil-gegen-richter-aus-dem-harz-4165371
[6] Mitteldeutsche Zeitung: „Richter aus dem Harz wehrt sich vorm Landgericht: Wie das entschieden hat“, 31.01.2025 – https://www.mz.de/lokal/quedlinburg/urteil-richter-harz-bielefeld-korruption-gericht-3991452
[7] anwalt.de: „Rollentausch in Bielefeld: Richter wegen Urkundenfälschung auf der Anklagebank“, 03.04.2026 – https://www.anwalt.de/rechtstipps/rollentausch-in-bielefeld-richter-wegen-urkundenfaelschung-auf-der-anklagebank-266033.html
[8] Gesetzestexte (abgerufen über gesetze-im-internet.de): Deutsches Richtergesetz §§ 24, 39, 41; Bundesrechtsanwaltsordnung § 7; Strafgesetzbuch § 267; Strafprozessordnung §§ 260 Abs. 4, 261 – https://www.gesetze-im-internet.de
Hinweise zur Berichterstattung Der Beitrag beruht ausschließlich auf öffentlich zugänglichen Gerichts- und Presseberichten; ein eigenes Urteilsexemplar lag der Redaktion nicht vor. Alle Angaben zur Begründung des Freispruchs stützen sich auf die über einen Gerichtssprecher mitgeteilten mündlichen Urteilsgründe. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen; für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung in Bezug auf das Strafurteil – das laufende Disziplinarverfahren ist davon unabhängig.










