Welche Regelung der Vererbbarkeit besteht laut DSGVO?
Bei dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geht es darum, dass betroffene Verbraucher bei Unternehmen in Erfahrung bringen können, inwieweit sie personenbezogene Daten erhoben haben. Ansonsten hätten sie keine Möglichkeit, um dies zu überprüfen. Dadurch soll ein Missbrauch personenbezogener Daten verhindert werden. Auf diese Weise haben die Betroffenen die Möglichkeit, die Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO beziehungsweise Löschung von rechtswidrig gespeicherten Daten nach Art. 17 DSGVO zu verlangen und gegebenenfalls einzuklagen, das teilt www.juraforum.de am 03.09.2025 in seinem Newsletter mit.
Anspruch des Erben aus Auskunft?
Die Frage ist, inwieweit die Angehörigen des Erben ebenfalls einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, wenn er vor der Durchsetzung dieses Rechtes verstorben ist. Hierzu gibt es leider keine gesetzliche Regelung in der Datenschutz-Grundverordnung. In Erwägungsgrund 27 der DSGVO steht sogar Folgendes: Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen. Der Deutsche Gesetzgeber hat von dieser Befugnis noch keinen Gebrauch gemacht.
Viele Rechtsexperten vertreten die Auffassung, dass die Erben einen eigenen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO haben, wenn sie auf diesen angewiesen sind, um einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Das gilt etwa für Patientenakten Verstorbener wie auch für die Verwaltung digitaler Nachlässe, soweit dabei ermittelt werden soll, welche vertraglichen Beziehungen ein Verstorbener eingegangen ist (vgl. Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht 2. Auflage 2025 zu Art. 15 DSGVO Rd. 9). Mehr zu diesem Thema hier: https://www.juraforum.de/news/dsgvo-und-vererbbarkeit-des-datenschutzrechtlichen-auskunftsanspruchs-welche-regelung-besteht_267780.










