Nein – urteilt das Bundesverwaltungsgericht
Ob ein Gericht die Entbindung der Schweigepflicht erzwingen kann, darüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall am 26.05.2014 mit Beschluss (AZ.: 2 B 69.12) entschieden. In dem Leitsatz heißt es: „Die gerichtliche Anordnung, einen Arzt zu Beweiszwecken von der Schweigepflicht zu entbinden und sich mit der Beiziehung einer früheren ärztlichen Begutachtung einverstanden zu erklären, muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Erzwingung der Schweigepflichtentbindung muss die absolute Ausnahme bleiben. Das gilt insbesondere bei psychischen Erkrankungen. Die früheren Erkenntnisse müssen nach ärztlicher Auffassung für die neue Begutachtung zwingend erforderlich sein“. Eine gerichtliche Einschätzung genüge hierfür nicht.
In einem veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht Stellung dazu bezogen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beamter (hier: Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes in Baden-Württemberg) gezwungen werden kann, seine behandelnden Ärzte zu benennen, diese von der Schweigepflicht zu entbinden und der Hinzuziehung aller Behandlungsakten zuzustimmen.
Dem Grunde nach ging es um einen Polizeibeamten, der aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde und die Feststellungen im Zurruheversetzungsverfahren zugrunde gelegt wurden. Die hiergegen gerichtete Klage sei in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Im Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht (mehr) gewachsen sei, sei gerechtfertigt. Tatsächlich hatte der Betroffene der Beiziehung von einzelnen Unterlagen zugestimmt. Er hatte nur – auch nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof in der 2. Instanz – die pauschale Schweigepflichtentbindung aller Ärzte und die Beiziehung aller Akten verweigert. Im Ergebnis zurecht, denn die Erzwingung muss die Ausnahme bleiben und so eng wie möglich gefasst sein.
Hier zu dem Original-Bericht der Kanzlei: https://www.hotstegs-recht.de/?p=2794#:~:text=von%20Robert%20Hotstegs-,Darf%20ein%20Gericht%20die%20Entbindung%20eines%20Arztes%20von%20der%20Schweigepflicht,26.05.2014%2C%20Az.












