Neu gewählter Vorstand immer noch nicht ins Registergericht eingetragen
Der neu gewählte Vorstand des Vereins gegen Rechtsmissbrauch (VGR) in Frankfurt am Main, der am 30.04.2022 regulär in einer Mitgliederversammlung gewählt wurde, und die durch den vom OLG Frankfurt bestellten Notvorstand ordnungsgemäß einberufen wurde, ist immer noch nicht ins Registergericht in Frankfurt eingetragen. Stattdessen scheint Chaos beim Registergericht Frankfurt zu herrschen? Viele scheinen bei den Gerichten nicht mehr durchzublicken? Und die Richter beim OLG Frankfurt sind ratlos. Sie werden ständig mit neuen und unnötigen Klageverfahren überfrachtet. Schon jahrelang wird Gerichtspersonal durch rechtswidrige Handlungen gebunden. Die Kosten hierfür müssen nach heutiger Schätzung ins Uferlose gehen. Um die Sachlage rekonstruieren zu können, hat NACHRICHTEN REGIONAL an das Landgericht Frankfurt eine Presseanfrage gerichtet. Seit dem 16.06.2023 liegt unserer Redaktion die Antwort und das anonymisierte Urteil vom 10.05.2023 vor.
Vorausgegangen sind diesem Urteil mehrere Klage-, Einspruchs- und Widerspruchsverfahren von ehemaligen Vorstandsmitgliedern, so dass angenommen werden kann, dass weder Rechtspfleger, noch Justizangestellte des Amts- und Landgerichts durch diesen „Irrgarten“ herausfinden. Nur so viel: Seit dem Tod des ehemaligen Vorsitzenden des VGR, Horst Trieflinger, wurden mehrmals Neuwahlen durchgeführt, die anscheinend vom Frankfurter Registergericht nicht anerkannt und deshalb die gewählten Personen auch nicht eingetragen wurden. Zahlreicher Schriftverkehr füllt seither die Gerichtsakten. Ein vom OLG Frankfurt ergangener Beschluss vom 20.03.2023 hat es letztendlich auf den Punkt gebracht, und einen Einspruch eines Beschwerdeführers beim Amtsgericht Frankfurt wieder aufgehoben. Damit der weitere Sachverhalt aufgekärt werden kann, hat das Landgericht Frankfurt am 10.05.2023 ein Verhandlungstermin anberaumt, wo der vom OLG Frankfurt bestellte Notvorstand zur Sache aussagen musste. Und nun hoffen alle Aktiven im Vorstand des VGR, dass es mit dem Verein bald ordnungsgemäß weitergehen werden kann.
In dem vom Landgericht Frankfurt unserer Redaktion zur Verfügung gestellten anonymisierten URTEIL vom 10.05.2023 steht: „Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat durch die Vorsitzende Richterin am Ladgericht Distler aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 für Recht erkannt: Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 22.03.2023 wird als unzulässig verworfen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden Rechtsanwalt XXX auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“.
Bereits am 20.03.2023 wurde auch folgender Beschluss vom OLG Frankfurt wegen der Nichteintragung ins Registergericht wie folgt erlassen: „Der angefochtene Beschluss des Registergerichtes vom 24.01.2023 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Registergerichts vom 13.02.2023 über die Aussetzung des Eintragungsverfahrens „bezüglich der Anmeldungen vom 12.05.2022 und 30.10.2022 gem. § 21 FamFG für die Dauer bis zu einer rechtskräftigen oder anderweitig abschließenden Entscheidung über das Verfahren vor dem Zivilgericht Frankfurt am Main AZ.: 29 C 3336/22 (40)“ wird aufgehoben“.
Mit Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.03.2023 wurde auch die Entscheidung zur Eintragung des gewählten Vorstandes erneut ans Registergericht Frankfurt zurückverwiesen. Zu hoffen ist nun, dass dies baldmöglichst erfolgt, damit der VGR wieder handlungsfähig ist, zumal der Verein noch einige „Baustellen“ zu überwinden hat.
Zumindest könnte der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 10.05.2023 nun dabei helfen, einige „Störer“ des Vereins dingfest zu machen. Immerhin steht laut diesem Beschluss fest, dass Personen unberechtigt im Namen des VGR gehandelt hatten. Es lag also keine Vollmacht der handelnden Personen vor, den Verein juristisch vertreten zu können. Immerhin wurden vom Landgericht Frankfurt im Beschluss vom 10.05.2023 folgende Tatbestände dazu aufgeführt: „Die Verfügungsklägerin beantragte am 22.07.2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Gegen den am 28.07.2020 erlassenen Beschluss legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein. Sie rügte u.a. das Fehlen einer Prozessvollmacht. Das Gericht wies die Verfügungsklägerin u.a. mit Schreiben vom 15.03.2023 (Bl. 536 d.A.) darauf hin, dass eine Vollmacht vorzulegen sei. In dem Termin zur Verhandlung über den Widerspruch erging am 23.03.2023 ein Versäumnisurteil, das der als Prozessbevollmächtigte aufgetretenen XXX zugestellt wurde. Diese legte am 11.04.2023 Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.
Entscheidungsgründe: Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil die XXX trotz Rüge fehlender Vollmacht und Hinweis des Gerichts auf deren Notwendigkeit keine Vollmacht vorgelegt hat. Die XXX war daher als Prozessbevollmächtigte zurückzuweisen. Dem Rechtsanwalt war als Veranlasser, der im Wissen um die fehlende Vollmacht Einspruch eingelegt hat, die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (s.a. OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2007, r+s 2007, 176). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 3 ZPO“.
Laut aktueller Aktenlage liegen inzwischen keine Gründe mehr vor, damit die Neuwahlen des VGR nicht ins Registergericht Frankfurt eingetragen werden können. Wir bleiben für Sie am Ball und werden unsere Leserinnen und Leser auf dem Laufenden halten.