Auskunftspflicht gegenüber Presseorganen besteht auch für Kommunen, Gerichte und Staatsanwaltschaften
Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen wegen Auskunftspflichtverletzungen von Bund, Ländern und Kommunen, weil sie gesetzlich verweigert werden, die dann vor Gericht landen. Obwohl presserechtliche Auskunftsansprüche bestehen, in den Landespressegesetzen geregelt sind, kommt es dennoch oft zum Streit; und der wird dann gerichtlich ausgetragen.
Gegenüber Bundesbehörden gibt es keine vergleichbare Regelung, sodass im Streit insoweit unmittelbar auf Art. 5 I GG zurückzugreifen ist. Bedeutsam ist nicht nur der Anspruch selbst, sondern auch die Frage, wie er prozessual durchzusetzen ist. Um dies verständlich zu machen, hat https://jura-online.de einen solchen Fall erklärt: „A ist Redakteur einer Tageszeitung. Anlässlich eines Berichts in einer anderen Zeitung über „vertrauliche Hintergrundgespräche“ mit dem BND und dessen Einschätzungen zum Ukrainekrieg hat A den Eindruck, dass der BND eine bewusst negative Prognose über den ausstehenden „Sieg der Ukraine über Russland“ verbreitet, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Deshalb hat A den BND aufgefordert, Auskunft über den Fall zu geben, hier im Original https://jura-online.de/blog/2024/10/29/bverwg-zum-presserechtlichen-auskunftsanspruch-gegen-den-bnd/?utm_medium=email&utm_source=magazin&utm_campaign=flurfunk_241103
Behörden sind zur Auskunft verpflichtet
Die Pressegesetze der Länder und der Medienstaatsvertrag kennen ein Auskunftsrecht von Journalist*innen gegenüber öffentlichen Stellen. Auch Bundesbehörden müssen Anfragen grundsätzlich beantworten, wenn auch nur nach einem „Minimalstandard“. Denn trotz zahlreicher Forderungen, unter anderem von der dju in ver.di, gibt es ein Bundespressegesetz nach wie vor nicht. Es stellt sich die Frage: Was sind die allgemeinen Voraussetzungen und Grenzen des Auskunftsrechts?
Journalistische Tätigkeit wird vorausgesetzt
Das Recht auf Auskunft setzt eine journalistische Tätigkeit voraus, die aber nicht hauptberuflich ausgeübt werden muss. Auch Webseiten und Blogs, die in der Freizeit betrieben werden, können berechtigt sein. Voraussetzung ist, dass sie journalistisch-redaktionell arbeiten, also Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz auswählen und zusammenstellen, sagt Jasper Prigge, Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht in Düsseldorf, https://mmm.verdi.de/beruf/behoerden-sind-zur-auskunft-verpflichtet-80803/
Die Anforderungen seien dabei nicht allzu hoch anzusetzen. Nicht erforderlich ist, dass bei Onlineangeboten täglich ein neuer Beitrag erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 23.06.2017 – 27 L 295.17). Der bundeseinheitliche Presseausweis kann den Nachweis der Journalist*inneneigenschaft erleichtern, sei aber nicht zwingend erforderlich.
Zur Auskunft verpflichtet sind Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften
Zur Auskunft verpflichtet sind Behörden, darunter die Gerichte und Staatsanwaltschaften, aber auch von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen. Auch wenn der kommunale Energieversorger oder Bäderbetrieb also in Form einer GmbH betrieben werden, ändert dies nichts daran, dass hinter ihnen der Staat steht. Da das Auskunftsrecht aus der Pressefreiheit (Art. 5 GG) abgeleitet wird, hängt die Verpflichtung staatlicher Stellen nicht davon ab, in welcher Organisationsform die öffentliche Daseinsvorsorge gewährleistet wird. Nach dieser Vorschrift sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, zu denen insbesondere (auch) Herausgeber und Redakteure gehören können, die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Zur Auskunft verpflichtet sind also Bundes- und Landesbehörden sowie Einrichtungen der Kommunen. Dazu gehören Ministerien wie das Bundesministerium für Gesundheit, aber auch das Bundeskanzleramt. Die Auskunftsrechte gehen jedoch weit darüber hinaus, wozu auch örtliche Gemeinden und Stadtverwaltungen gehören. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Der Anspruch richtet sich auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht oder auf sonstigen Zugang zu Informationen.