• News
  • Werbeflächen
  • Weblinks
  • Impressum
  • Datenschutz
NR | Nachrichten Regional
DPV
  • Startseite
  • News
    • Regional
      • Hassloch
      • Neustadt/Weinstrasse
      • Speyer
      • Landau
      • Landkreis Bad Dürkheim
      • Landkreis Germersheim
      • Ludwigshafen
      • Rhein-Pfalz-Kreis
      • Südwestpfalz und Westpfalz
      • Elsass Oberrhein Metropolregion
      • Nordbaden / Baden Württemberg
      • Rheinland-Pfalz
      • Leserbriefe
    • Nachrichten
    • Politik
    • Recht
    • Wirtschaft
    • Kultur
    • Sport
    • Veranstaltungen
  • Werbeflächen
  • Weblinks
  • Kontakt
keine Ergebnisse
Alle Ergebnisse anzeigen
  • Startseite
  • News
    • Regional
      • Hassloch
      • Neustadt/Weinstrasse
      • Speyer
      • Landau
      • Landkreis Bad Dürkheim
      • Landkreis Germersheim
      • Ludwigshafen
      • Rhein-Pfalz-Kreis
      • Südwestpfalz und Westpfalz
      • Elsass Oberrhein Metropolregion
      • Nordbaden / Baden Württemberg
      • Rheinland-Pfalz
      • Leserbriefe
    • Nachrichten
    • Politik
    • Recht
    • Wirtschaft
    • Kultur
    • Sport
    • Veranstaltungen
  • Werbeflächen
  • Weblinks
  • Kontakt
keine Ergebnisse
Alle Ergebnisse anzeigen
NR | Nachrichten Regional
keine Ergebnisse
Alle Ergebnisse anzeigen
Startseite Recht

Bundesverfassungsgericht: Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit

by Karin Hurrle
12.04.2025
in Recht
Lesezeit: 3 mins read
Landesverband Psychiatrie-Erfahrene Hessen geht mit Positionspapier „Gegen Zwang und Gewalt“ an die Politik – Haßlocher Selbsthilfegruppe „Lebensfreude“ knüpft erste Kontakte
Share on FacebookShare on Twitter

Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen übler Nachrede stattgegeben 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juni 2016, AZ.: 1 BvR 2732/16 einem Beschwerdeführer, angeklagt wegen „übler Nachrede“ stattgegeben. Die Richter entscheiden: „Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, da die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gilt wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne“. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem veröffentlichtem Beschluss vom 03.08.2016 entschieden. Sie hat damit einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach vom selben Polizeibeamten kontrolliert. An einem Abend im November 2013 bemerkte er diesen Polizeibeamten in einem Polizeifahrzeug vor seinem Haus, als er in der Einfahrt gegenüber wendete und dabei das vom Beschwerdeführer bewohnte Gebäude anleuchtete. Nachdem er dasselbe Fahrzeug im späteren Verlauf des Abends nochmals gesehen hatte, veröffentlichte er hierzu einen Eintrag auf seiner Facebook-Seite. Er warf dem namentlich genannten Polizeibeamten vor, er habe nichts Besseres zu tun als in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser zu leuchten und bezeichnete ihn als „Spanner“. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu einer Geldstrafe. Die Sprungrevision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Die Gerichte verkürzen den Schutzgehalt des Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise annehmen, dass es sich um eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung im Sinne von § 186 StGB handelt.

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.

2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die Gerichte gehen zu Unrecht vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus und verkürzen damit den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Der Beschwerdeführer schildert zwar ein tatsächliches Geschehen, nämlich den Wendevorgang des Polizeibeamten. Die Äußerung „Spanner“ war in vorliegendem Zusammenhang keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung des Beobachteten, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Bereits die falsche Einordnung der Äußerung als Tatsache führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen.

3. Damit ist nicht entschieden, dass die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Spanner“ im Ergebnis von der Meinungsfreiheit gedeckt war, und schon gar nicht, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten künftig beliebig als „Spanner“ bezeichnen könnte. Soweit es sich bei der Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern naheliegender Weise um ein Werturteil handeln sollte, läge hierin eine Herabsetzung des Polizeibeamten und damit eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die nicht ohne weiteres zulässig ist. Wieweit diese Äußerung durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, entscheidet sich grundsätzlich nach Maßgabe einer Abwägung, die freilich nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist, das sich mit der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen (Üble Nachrede nach § 186 StGB), nicht aber mit dem Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB befasst.

PDF-Download

  • Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2732/15
Print Friendly, PDF & Email
Schlagworte: Bundesverfassungsgericht: Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der MeinungsfreiheitVerfassungsbeschwerde gegen die strafrechtliche Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen übler Nachrede stattgegebern
letzten Beitrag

Was die Psyche stark macht – Vortrag von Gabriele Nicklis gibt viele Einblicke in die Krankheit

nächster Beitrag

Karwoche und Ostern am Dom zu Speyer 2025

nächster Beitrag
Karwoche und Ostern am Dom zu Speyer 2025

Karwoche und Ostern am Dom zu Speyer 2025

Neuste Beiträge

Sparkassenstiftung unterstützt neun regionale Projekte

Sparkassenstiftung unterstützt neun regionale Projekte

14. Mai 2025
Dezentraler Schiedsrichter-Neulingslehrgang im Kreis Mainz-Bingen

Dezentraler Schiedsrichter-Neulingslehrgang im Kreis Mainz-Bingen

14. Mai 2025
Bürgermedienpreis 2025: Filmemacher*innen der Offenen Kanäle Rheinland-Pfalz im Rampenlicht

Bürgermedienpreis 2025: Filmemacher*innen der Offenen Kanäle Rheinland-Pfalz im Rampenlicht

12. Mai 2025
08 verliert 1:3 in Dudenhofen

08 verliert 1:3 in Dudenhofen

12. Mai 2025
„Wir waren Weinkehlchen“ – Gelungenes Konzert in der Geinsheimer Festhalle

„Wir waren Weinkehlchen“ – Gelungenes Konzert in der Geinsheimer Festhalle

12. Mai 2025
Verkehrsunfall auf der A65 mit vier Verletzten

Verkehrsunfall auf der A65 mit vier Verletzten

12. Mai 2025
DRK Haßloch verbreitet Fake News im WOCHENBLATT

Wie Lobbyist:innen versuchten, den Koalitionsvertrag mitzuschreiben

11. Mai 2025
Mitgliederversammlung des 1. FC 08 gut besucht

Mitgliederversammlung des 1. FC 08 gut besucht

10. Mai 2025

Ihre regionale Online-Zeitung.

Nachrichten Regional

Wir bringen Ihnen Neuigkeiten und Informationen aus Ihrer Region.

Folgen Sie uns

Informationen

  • News
  • Werbeflächen
  • Weblinks
  • Impressum
  • Datenschutz

Neue Beiträge

  • Sparkassenstiftung unterstützt neun regionale Projekte 14. Mai 2025
  • Dezentraler Schiedsrichter-Neulingslehrgang im Kreis Mainz-Bingen 14. Mai 2025
  • Bürgermedienpreis 2025: Filmemacher*innen der Offenen Kanäle Rheinland-Pfalz im Rampenlicht 12. Mai 2025
  • News
  • Werbeflächen
  • Weblinks
  • Impressum
  • Datenschutz

© 2023 Nachrichten Regional

keine Ergebnisse
Alle Ergebnisse anzeigen
  • Startseite
  • News
    • Regional
      • Hassloch
      • Neustadt/Weinstrasse
      • Speyer
      • Landau
      • Landkreis Bad Dürkheim
      • Landkreis Germersheim
      • Ludwigshafen
      • Rhein-Pfalz-Kreis
      • Südwestpfalz und Westpfalz
      • Elsass Oberrhein Metropolregion
      • Nordbaden / Baden Württemberg
      • Rheinland-Pfalz
      • Leserbriefe
    • Nachrichten
    • Politik
    • Recht
    • Wirtschaft
    • Kultur
    • Sport
    • Veranstaltungen
  • Werbeflächen
  • Weblinks
  • Kontakt

© 2023 Nachrichten Regional

Wir finanzieren uns über Werbung.

Previous slide
Next slide

Sie suchen nach einem bestimmten Beitrag?

keine Ergebnisse
Alle Ergebnisse anzeigen

Wenn Sie einen bestimmten Beitrag aus der Vergangenheit erfolglos suchen, kontaktieren Sie gerne die Redaktion

Cookie Consent mit Real Cookie Banner