22-Jähriger zu Jugendstrafe von 10 Jahren mit Vorbehalt der Sicherungsverwahrung verurteilt
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der 3. Strafkammer im Verfahren gegen den mittlerweile 22-jährigen Angeklagten aus Ludwigshafen wegen Mordes und Vergewaltigung am Willersinnweiher als unbegründet verworfen. Er sah keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Bereits im August 2022 wurde der Angeklagte von der 7. Strafkammer des Landgerichts wegen Mordes und Vergewaltigung an einem 17-jährigen Mädchen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt. Nach teilweiser Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof wurde die Sache vor der 3. Strafkammer teilweise neu verhandelt. Diese verurteilte den Angeklagten erneut zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren und ordnete zusätzlich den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an.
In diesem Verfahren wurde im August 2022 das Urteil vom Landgericht Frankenthal verkündet worden. Die 7. Strafkammer (Jugendschutzkammer) des Landgerichts Frankenthal hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte das verstorbene 17-jährige Mädchen vergewaltigt und dabei gewürgt hatte. Er soll es bei seiner Tat zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Opfer verstirbt. Zudem sah die Kammer es als erwiesen an, dass der Angeklagte das Mädchen gewürgt hatte, um den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Durch diese Handlung habe der Angeklagte das Mordmerkmal der „Befriedigung des Geschlechtstriebes“ verwirklicht.
Im Hinblick auf die weiteren Vorwürfe betreffend die Vergewaltigung dreier anderer, minderjähriger Mädchen sah es die Kammer zwar als erwiesen an, dass der Angeklagte mit zwei – seinerzeit unter 14-jährigen – Mädchen in zumindest drei Fällen sexuell verkehrt hatte. Dadurch sei auch der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllt worden. Das dritte Mädchen war zum fraglichen Tatzeitpunkt hingegen bereits 14 Jahre alt, weshalb der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern diesbezüglich nicht erfüllt sei. Dass es sich bei den sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und diesen drei Mädchen um für ihn erkennbar unfreiwillige Ereignisse bzw. um Vergewaltigungen gehandelt hatte, konnte dem Angeklagten nach Ansicht der Kammer nicht nachgewiesen werden.
Quelle: Landgericht Frankenthal